Urteil des BGH vom 06.10.2005

Ablauf der Frist, Blw, Beschwerdeinstanz, Teilung, Umwandlung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 12/05
vom
6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 24. März 2005 wird auf Kosten der Antragsteller, die der An-
tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 3.500 €.
Gründe:
I.
Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin Abfindungsan-
sprüche geltend. Sie waren Mitglied der LPG (P) T. , aus der sie nach
dem 15. März 1990 und vor Ende 1991 ausschieden. Im Wege des
Zwischenfeststellungsantrags greifen sie die Wirksamkeit der Teilung der LPG
(P) T. in verschiedene Teil-LPGen (P) und deren Zusammenschluss
mit verschiedenen LPGen (T) im Februar 1991 an, in deren Folge die
Agrargenossenschaft H. eG entstand.
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Zunächst haben die Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die
Umwandlungsvorgänge, in deren Ergebnis die Antragsgegnerin gegründet wur-
de, unwirksam sind. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat festgestellt,
dass die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselnden Umwandlung oder
einer Teilung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz hervorgegangen ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht
- Senat für Landwirtschaftssachen - den in der Beschwerdeinstanz dahin geän-
derten Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolge-
rin verschiedener LPGen ist, teils als unzulässig verworfen und im übrigen als
unbegründet abgewiesen.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Verwerfung die
Antragsgegnerin beantragt, verfolgen die Antragsteller ihren in der
Beschwerdeinstanz gestellten Antrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt
die Verwerfung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.
Die Antragsteller meinen, der angefochtene Beschluss weiche von der
Senatsentscheidung vom 5. November 2004 (BLw 26/04, RdL 2005, 86) ab,
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weil hier die Verhältnisse zumindest bezüglich der LPG T. völlig an-
ders lägen. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG
nicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der
zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung ver-
schieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwie-
weit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und
dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat,
BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Die Antragsteller verweisen zwar auf
einen in dem Senatsbeschluss vom 5. November 2004 (aaO) enthaltenen
Rechtssatz, zeigen aber keinen davon abweichenden Rechtssatz in der ange-
fochtenen Entscheidung auf. Sie halten diese lediglich für fehlerhaft; das zei-
gen insbesondere die Ausführungen in dem - nach Ablauf der Frist für die Be-
gründung der Rechtsbeschwerde eingegangenen - Schriftsatz vom 18. Juli
2005. Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG ist es jedoch ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechts-
fehler unterlaufen ist, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie
nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f.
und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten der Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon
jedoch nicht berührt.
Krüger Lemke Czub