Urteil des BGH vom 06.10.2005

Blw, Erbe, Erblasser, Unterbrechung, Beschwerdeinstanz

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 1/05
vom
6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-
renamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftsse-
nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember
2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch
die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er-
statten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
16.960,21 EUR.
Gründe:
I.
Der während der Anhängigkeit der Sache in der Beschwerdeinstanz, am
31. Oktober 2004, verstorbene F. S. (im folgenden: Erblasser) hat
aus eigenem Recht und als Erbe seiner 1995 verstorbenen Ehefrau (im folgen-
den: Erblasserin) Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetz geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Be-
schwerdegericht haben der Prozessbevollmächtigte und der Sohn des verstor-
benen Antragstellers unter Vorlage des gemeinschaftlichen Testaments der
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Eheleute und der Sterbeurkunde vom 1. November 2004 erklärt, dass das Ver-
fahren durch den anwesenden Sohn und Erben des Antragsstellers fortgesetzt
werden soll.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von 24.027,25 EUR
nebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 23.048,35 EUR zuzüglich Zinsen
stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsverpflichtung der An-
tragsgegnerin auf 16.960,21 EUR nebst Zinsen reduziert. Mit der Rechtsbe-
schwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist nicht zulässig.
1. Allerdings hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelas-
sen. Diese Zulassung wirkt aber nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin. Dies
folgt daraus, dass die Zulassung auf eine Rechtsfrage beschränkt worden ist,
die allein den abgewiesenen Teil des Antrags betrifft und damit nur den An-
tragsteller beschwert. Das Beschwerdegericht hat nämlich dem Antragssteller
Zinsen aus § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LwAnpG auf den zurückgezahlten Überin-
ventarbeitrag auch für die Zeit versagt, in der dieser der LPG zur Nutzung zur
Verfügung stand. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin greift dies nicht
an und kann dies auch nicht angreifen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt damit nur im Interesse des
Antragstellers. Der Senat hätte die vom Beschwerdegericht für zulassungsrele-
vant erachtete Rechtsfrage auch nur dann entscheiden können, wenn dieser
Rechtsbeschwerde eingelegt hätte. Eine solche Zulassung wirkt daher nicht für
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die Antragsgegnerin, zu deren Gunsten das Beschwerdegericht die Rechtsfra-
ge entschieden hat und die den Beschluss aus einem völlig anderen Grunde
- hier wegen nach ihrem Vorbringen fehlerhafter Feststellungen zum abfin-
dungsrelevanten Eigenkapital - angreift (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994,
BLw 113/93, AgrarR 1994, 366, 367).
2. Eine Zulässigkeit ihrer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt (vgl. dazu BGHZ 89, 149, 151
ff.).
3. Das Rubrum war auf Seiten des Antragstellers - wie geschehen - zu
ändern.
Das Verfahren ist bereits in der Beschwerdeinstanz für den Erben des An-
tragsstellers F. S. durch dessen Verfahrensbevollmächtigten fortge-
führt worden. Dies war auch ohne eine Erklärung des Erben zur Aufnahme des
Verfahrens zulässig, weil das Verfahren nicht unterbrochen war. Dabei kann
dahinstehen, ob in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit der die Unterbrechung durch das Ableben einer
Partei anordnende § 239 Abs. 1 ZPO nicht gilt (so BayOLG, DNotZ 1964, 722,
723) oder ob die Unterbrechung entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO durch die
Fortsetzung des Verfahrens durch den Bevollmächtigten des ehemaligen An-
tragstellers nicht eintrat.
Beteiligt im Verfahren kann aber nicht mehr der Verstorbene, sondern nur
dessen Erbe sein (BGH, Urt. v. 5. Februar 1958, IV ZR 204/57, LM ZPO § 325
Nr. 10 und BGHZ 121, 263, 265). Das Beschwerdegericht hätte insoweit im
Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung prüfen müssen, ob der im Termin
vom 2. Dezember 2004 anwesende Sohn des Verstorbenen nach dem vorge-
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legten gemeinschaftlichen Testament der Eheleute S. - wie vorgetra-
gen - Alleinerbe nach dem letztverstorbenen Erblasser war. Wenn dies festzu-
stellen war, hätte das Rubrum bei der Bezeichnung des Antragstellers auf den
Namen des Sohnes geändert werden müssen.
Ist eine solche Klarheit - wie im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht zu ge-
winnen, muss das Rubrum auf den nicht namentlich benannten Erben geändert
werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Lemke Czub