Urteil des BGH vom 18.01.2016

Arbeitsrecht, Fao, Glaubhaftmachung, Abweisung

ECLI:DE:BGH:2016:180116BANWZBRFG42.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 42/15
vom
18. Januar 2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Verleihung der Bezeichnung "Fachbeistand für Arbeitsrecht"
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert
sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer
am 18. Januar 2016
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
ihm am 2. Juni 2015 zugestellte Urteil des 2. Senats des hessi-
schen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.5
00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Rechtsbeistand und Mitglied der Beklagten. Am 14. Juli
2011 beantragte er sinngemäß, ihm das Führen der Bezeichnung "Fachbei-
stand für Arbeitsrecht" zu gestatten. Mit Bescheid vom 5. April 2012 lehnte die
Beklagte den Antrag ab, weil weder die besonderen theoretischen Kenntnisse
gemäß § 4 FAO (i.d.F. vom 1. Juli 2011) noch die besonderen praktischen Er-
fahrungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. c FAO nachgewiesen worden seien. Die Klage,
mit welcher der Kläger im Ergebnis die Aufhebung des ablehnenden Beschei-
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des und die Gestattung, die Bezeichnung "Fachbeistand für Arbeitsrecht" zu
führen, erreichen wollte, ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger
die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4
VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Der Anwaltsgerichtshof hat die Abweisung der Klage zum einen darauf
gestützt, dass der Kläger entgegen § 5 Abs. 1 lit. c FAO keinen einzigen Fall
aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts (§ 10 Nr. 2 FAO) nachgewiesen
habe. Dieses Begründungselement trägt schon für sich genommen die Abwei-
sung der Klage und des Antrags auf Gestattung der Führung der Fachbezeich-
nung. Zulassungsgründe sind insoweit nicht ersichtlich.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-
hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
aa) Der Kläger behauptet, "die Fälle 3, 7, 40, 41 und 47" wiesen Bezüge
zum kollektiven Arbeitsrecht auf. Es sei nämlich jeweils um die Einstufung von
Mitarbeitern in bestehende Tarifverträge gegangen. Zur Begründung verweist er
auf die bereits vorgelegte "Fallliste zum Antrag auf Bestellung zum Fachbei-
stand für Arbeitsrecht" und beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof weder
Einsicht in die Handakten des Klägers genommen noch Arbeitsproben angefor-
dert habe.
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bb) Dieser Vortrag ist neu. Auf früheres Vorbringen hat der Kläger nicht
Bezug genommen. Damit ist das Vorbringen zwar nicht von vornherein unbe-
achtlich. Dem Rechtsmittelführer ist es nicht verwehrt, im Antrag auf Zulassung
der Berufung neue Tatsachen vorzutragen. Reine Behauptungen reichen je-
doch nicht aus. Der Rechtsmittelführer muss den neuen Vortrag vielmehr sub-
stantiieren und glaubhaft machen, um dem Berufungsgericht die summarische
Beurteilung zu ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde
voraussichtlich zum Erfolg führen (BGH, Beschluss vom 17. August 2015
- AnwZ (Brfg) 39/14, juris Rn. 9). An die Glaubhaftmachung sind umso höhere
Anforderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ist, warum der Vortrag
nicht bereits im Verwaltungsverfahren und im Rechtsstreit erster Instanz gehal-
ten worden ist.
cc) Der Kläger hat seinen Vortrag nicht substantiiert und keine Unterla-
gen beigefügt, die eine auch nur summarische Nachprüfung der neuen Rechts-
behauptung - den Bezug der genannten Fälle zum kollektiven Arbeitsrecht -
ermöglichen würden. Der Senat kann nicht einmal nachvollziehen, um welche
Fälle es sich handeln soll. Der Kläger hat nämlich gesonderte Falllisten für ge-
richtliche Verfahren und für außergerichtliche Tätigkeiten erstellt, die jeweils die
Nummern 3, 7, 40, 41 und 47 enthalten. Die Fallbeschreibungen sind nichtssa-
gend, ebenso die beigefügten Unterlagen. Angesichts des bisherigen Verhal-
tens des Klägers kann auf eine Glaubhaftmachung des neuen Vortrags auch
nicht verzichtet werden. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger sich in einem
Schreiben vom 26. August 2011 auf den Standpunkt gestellt, als Rechtsbei-
stand brauche er keine Fälle aus dem kollektiven Arbeitsrecht nachzuweisen.
Auf Nachfragen und Hinweise der Beklagten gemäß Schreiben vom
6. September 2011 und vom 22. November 2011 hat er nicht reagiert. Im Ver-
fahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist er auf diesen Gesichtspunkt, der sich
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auch in dem Ablehnungsbescheid vom 5. April 2012 findet, ebenfalls nicht ein-
gegangen.
dd) Wenn der neue Vortrag des Klägers trotz der fehlenden Glaubhaft-
machung der Zulässigkeitsprüfung zugrunde gelegt werden könnte, reichte er
überdies aus Rechtsgründen nicht aus, um Zweifel an der Richtigkeit der an-
waltsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Als Fälle des kollektiven Arbeits-
rechts gelten zwar auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives
Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt (§ 5 Abs. 1 lit. c Satz 2 FAO).
Nach gefestigter Senatsrechtsprechung dürfen an den Kollektivbezug keine
allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr reicht es aus, dass eine
Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich werden kann und einen we-
sentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat; es hindert die
Berücksichtigung nicht, wenn das kollektive Arbeitsrecht nur Anspruchs- oder
Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Maßnahmen ist (BGH,
Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 75/99, BRAK-Mitt. 2001, 87, 88;
vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 17/12, juris Rn. 4; Urteil vom 10. März 2014
- AnwZ (Brfg) 58/12, juris Rn. 52, insoweit in AnwBl. 2014, 560 nicht abge-
druckt). Der Kläger behauptet, in den genannten (nicht näher beschriebenen
und keiner der beiden Falllisten zugeordneten) Fällen sei es "um die Einstufung
von Mitarbeitern in bestehende Tarifverträge" gegangen. Dass diese Frage ei-
nen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung im Rah-
men des jeweiligen Falles hatte, ist mit dieser sehr pauschalen Behauptung
nicht dargetan.
b) Der Kläger hat keine Verfahrensfehler dargelegt, auf denen die Ent-
scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124
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Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.
aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen
den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darge-
legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf
bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs-
maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung
voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt
werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme
der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinge-
wirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen
auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
(BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19;
BVerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltli-
ches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 82).
bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der
Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof seine Handakten nicht einge-
sehen und keine anonymisierten Arbeitsproben angefordert habe, aus denen
sich jeweils ein Bezug der nunmehr genannten Fälle zum kollektiven Arbeits-
recht ergeben hätte. Einzelheiten legt er jedoch nicht dar; er begründet auch
nicht, aus welchen Gründen der Anwaltsgerichtshof trotz Fehlens jeglicher An-
haltspunkte und ohne eine Beweisanregung des Klägers gerade die genannten,
noch immer unzureichend beschriebenen fünf Fälle hätte auswählen müssen.
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c) Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist die Sa-
che nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO können Vollrechtsbei-
stände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehören, mit dem Zu-
satz "Fachgebiet" auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1
Satz 2 BRAO genannten Gebiete, also auch das Arbeitsrecht, hinweisen. Das
steht nicht im Streit. Der Kläger hat lediglich die erforderlichen besonderen the-
oretischen Kenntnisse und die besonderen praktischen Erfahrungen gemäß
§§ 4, 5 FAO nicht nachgewiesen.
2. Der Anwaltsgerichtshof hat die Abweisung der Klage zum anderen
selbständig tragend mit fehlenden Fortbildungsnachweisen begründet. Auch
insoweit legt der Kläger keine Zulassungsgründe dar.
a) Der Kläger hat den nach § 4 Abs. 1 FAO erforderlichen Fachanwalts-
lehrgang im Zeitraum vom 2. Oktober 2003 bis zum 7. Februar 2004 absolviert,
jedoch erst im Jahre 2011 die Erlaubnis zum Führen der Fachbereichsbezeich-
nung beantragt. Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in
dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist jedoch ab
diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehr-
gangszeiten sind anzurechnen. Außerhalb eines Lehrgangs erworbene beson-
dere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu ver-
mittelnden Wissen entsprechen (§ 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 FAO). Diesen Nach-
weis hat der Kläger nicht lückenlos erbracht.
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-
hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat
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auch in der Begründung des Zulassungsantrags keine Fortbildungen in den
Jahren 2004 und 2005 dargelegt. Die vorgelegten Nachweise betreffen den
Zeitraum 2006 bis 2012 sowie das Jahr 2014. Zudem sind sie nach Art und Um-
fang unzureichend, wie der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen begründet hat. Die
Begründung des Zulassungsantrags geht hierauf nicht näher ein.
c) Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist die Sa-
che nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
aa) Der Kläger meint, der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse
könne auch anders als durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen ge-
führt werden. Im Rahmen seiner Tätigkeit müsse er sich ständig auf den neues-
ten Wissensstand auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bringen. Die Qualitätssi-
cherung sei so ähnlich wie bei einem formalisierten Fortbildungsnachweis ge-
währleistet.
bb) Dieser Vortrag ist unerheblich. Der Rechtsanwalt, der eine Fachan-
waltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezial-
kenntnisse hin, über welche er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten ver-
fügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. BGH, Beschluss
vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231; Urteil vom 25. No-
vember 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11; Beschluss vom
5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8 mwN). Beim
rechtsuchenden Publikum erweckt die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung
besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer
und praktischer Kenntnisse (BVerfG, NJW 1992, 493; 1992, 816; 2007, 1945;
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2015, 394 Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13,
BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8). Wissensprüfungen in anderen als den in § 15
FAO vorgeschriebenen Formen widersprächen der formalisierten Natur der Ver-
leihung des Fachanwaltstitels. Durch die strengen gesetzlichen und satzungs-
rechtlichen Vorgaben zum Erwerb und Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird
das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der
Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die Fachanwaltsbezeichnungen
führenden Rechtsanwälte geschützt. Diese Vorgaben hätte der Kläger erfüllen
müssen.
cc) Soweit der Kläger meint, bis zum 1. November 2010 sei ihm die Teil-
nahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht zuzumuten gewesen, weil er bis
zu diesem Zeitpunkt davon habe ausgehen müssen, die Führung einer Fachbe-
reichsbezeichnung sei für ihn nicht möglich, ist dies nicht nachzuvollziehen. Ei-
ne solche Befugnis ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. etwa § 209
Abs. 1 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994, gültig vom
9. September 1994 bis zum 31. Mai 2007). Dies hat der Kläger nicht verkannt,
wie sein eigenes Verhalten - Besuch des Fachanwaltslehrgangs in den Jahren
2003 und 2004, Fortbildungen ab dem Jahr 2006 - deutlich zeigt. Die grundle-
gende Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu, dass die Vorschriften der
Fachanwaltsordnung auf verkammerte Rechtsbeistände entsprechend anzu-
wenden seien, betraf ein nicht in § 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO genanntes Rechts-
gebiet, nämlich dasjenige des Insolvenzrechts (BGH, Beschluss vom 1. Juli
2002 - AnwZ (B) 45/01, NJW 2002, 2946); sie ist zudem ergangen, bevor der
Kläger Mitglied der Beklagten wurde und am Fachanwaltslehrgang teilnahm.
Die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn an der zeit-
nahen Einreichung eines Antrags gehindert, ist bestritten geblieben. Schriftver-
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kehr hierzu hat der Kläger nicht vorgelegt; auch sonstigen Beweis hat er nicht
angetreten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO,
§ 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeich-
nungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest
(vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175
Rn. 13; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Um-
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stände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern
könnten, sind nicht ersichtlich.
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Lohmann
Remmert
Quaas
Schäfer
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.06.2015 - 2 AGH 12/12 -