Urteil des BGH vom 26.10.2015

Faksimile, Stempel, Kontaktaufnahme, Unterzeichnung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Anw Z (Brfg) 25/15
Verkündet am:
26. Oktober 2015
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Erteilung eines belehrenden Hinweises wegen Pflichtverstoßes gegen
§ 12 BORA
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs
Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte
Dr. Martini und Dr. Kau
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des
Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Februar 2015 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000
festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 erteilte die Beklagte dem Kläger einen be-
lehrenden Hinweis wegen eines Pflichtverstoßes gegen § 12 BORA. Dem lag
folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kanzlei des Klägers wurde im Winter 2012/2013 von den Eheleuten
A. mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen bezüglich eines
Mietverhältnisses mit der S. GmbH beauftragt. Für letztere hatte
sich Rechtsanwalt Dr. Sch. als anwaltlicher Vertreter angezeigt. Die Korres-
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pondenz zwischen den anwaltlichen Vertretern beider Parteien erfolgte bis En-
de 2012 / Anfang 2013.
Zwischen den Eheleuten A. und der S. GmbH wurden
weitere Gespräche geführt. Mit Schreiben vom 22. März 2013 wurden die Ehe-
leute A. von der S. GmbH wegen eines zwischenzeitlich auf-
gelaufenen Mietrückstands gemahnt und zur Zahlung des Fehlbetrags aufge-
fordert. Zudem wurde ihnen mitgeteilt, dass ab dem 1. April 2013 eine Miete
von nunmehr 332 € von ihrem Konto abgebucht werde. Dem wurde von der
Kanzlei des Klägers in einem direkt an die S. GmbH gesandten
Schreiben vom 28. März 2013 widersprochen. Das Schreiben wurde von
Rechtsanwältin M. unterzeichnet. Des Weiteren wurde ein Faksimile-
Stempel mit der Unterschrift des Klägers aufgebracht. Zugleich wurde ein
Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Sch. versandt, mit dem auf den bisherigen
Sach- und Streitstand eingegangen wurde. Das direkt an die S.
GmbH versandte Schreiben vom 28. März 2013 wurde nicht erwähnt.
Daraufhin rügte Rechtsanwalt Dr. Sch. gegenüber der Beklagten das
Verhalten der Kanzlei des Klägers. Nach Anhörung des Klägers belehrte die
Beklagte den Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Oktober
2013, dass jede Kontaktaufnahme mit dem in einem Verfahren anwaltlich ver-
tretenen gegnerischen Mandanten zu unterbleiben habe und eine unmittelbare
Kontaktaufnahme nur dann gerechtfertigt sei, wenn dem eigenen Mandanten
wesentliche wirtschaftliche Nachteile drohten. Dies gelte auch dann, wenn eine
inhaltliche Bearbeitung des Mandates durch den Mitunterzeichner nicht erfolgt
sei.
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Gegen die ihm am 8. Oktober 2013 zugestellte Belehrung vom 7. Okto-
ber 2013 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Der Anwaltsgerichtshof hat
die Klage abgewiesen (AnwBl. 2015, 525). Mit seiner vom Anwaltsgerichtshof
zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung des Be-
scheides vom 7. Oktober 2013. Er ist der Auffassung, ein Verstoß gegen § 12
BORA könne nur bei vorsätzlicher Verletzung des Umgehungsverbots geahndet
werden. Ihm sei weder das konkrete Mandat noch die Existenz des streitgegen-
ständlichen Schreibens bekannt gewesen. Er habe somit auch nicht gewusst,
dass der Gegner von einem Anwalt vertreten werde. Eine etwaige Pflichtwidrig-
keit von Rechtsanwältin M. sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.
Ein schuldhaftes Handeln könne auch nicht aus seinem per Faksimile-
Stempel aufgebrachten Schriftzug hergeleitet werden. Es sei an alle Mitarbeiter
der Kanzlei eine ausdrückliche Vorgabe zur Handhabung des Stempels erfolgt.
Alle Mitarbeiter seien über das Umgehungsverbot gemäß § 12 BORA belehrt
worden. Damit habe er dem Missbrauch vorgebeugt. Ein Fehlverhalten des
sachbearbeitenden Anwalts sei ihm nicht vorwerfbar. Allein das Inverkehrbrin-
gen des Faksimile-Stempels stelle keine Fahrlässigkeit dar. Da ein solcher
Stempel weder den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO noch denen einer
persönlichen Unterzeichnung genüge, sei seine missbräuchliche Anwendung
faktisch ausgeschlossen. Zur Wahrung der Schriftform würden alle Schreiben
vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt unterzeichnet. Der Faksimile-Stempel
werde nur zusätzlich aufgebracht.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Frage der Wirksamkeit rechtsge-
schäftlicher oder prozessualer Erklärungen sei nicht entscheidend. Sanktioniert
werde jede Art der Kontaktaufnahme unter Umgehung des Gegenanwalts. Es
komme nicht darauf an, ob der Kläger über den Verfahrensablauf informiert ge-
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wesen sei. Durch das Zur-Verfügung-Stellen des Faksimile-Stempels habe er
die Möglichkeit für einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot geschaffen und
dies zumindest stillschweigend gebilligt. Ein Berufsrechtsverstoß könne auch
fahrlässig begangen werden. Der Faksimile-Stempel solle den Eindruck
höchstpersönlicher Bearbeitung durch den Kläger erwecken. Dieser habe im
Einzelfall Sorge dafür zu tragen, dass die mit seinem Faksimile-Stempel verse-
henen Schreiben den berufsrechtlichen Vorschriften entsprächen. Ein Delegie-
ren auf Dritte, auch unter Verwendung von Handlungsanweisungen, verbiete
sich. Geschehe dies trotzdem, habe sich der Rechtsanwalt deren Handeln wie
eigenes zurechnen zu lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen
zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne
Erfolg.
I.
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1
BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Be-
rufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat
er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwa-
chen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechts-
anwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechts-
anwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung
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der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten belehren; er
kann ihm auch aufgeben, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Erteilt
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige
missbilligende Belehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die
geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche
ist sie anfechtbar (BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02,
BGHZ 153, 61, 62 f.; BGH, Urteile vom 6. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 24/14, juris
Rn. 11 und vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 5).
II.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit zutreffenden Gründen abge-
wiesen. Das im Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2013 beschriebene
Verhalten des Klägers verstieß gegen § 12 Abs. 1 BORA.
1. Der Anwaltsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit
dem an die S. GmbH gerichteten Schreiben der Kanzlei des Klä-
gers vom 28. März 2013 unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA unmittelbar
mit einem Beteiligten im Sinne der vorgenannten Vorschrift Verbindung aufge-
nommen wurde. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht.
2. Das Schreiben vom 28. März 2013 ist, wie der Anwaltsgerichtshof
ebenfalls zutreffend erkannt hat, als unmittelbare Kontaktaufnahme (auch)
durch den Kläger anzusehen, d.h. ihm als eine solche Kontaktaufnahme zuzu-
rechnen.
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Zur Beantwortung der Frage, ob einem Rechtsanwalt ein bestimmtes,
unmittelbar an die Gegenpartei gerichtetes Anwaltsschreiben zuzurechnen ist,
ist der Schutzzweck des § 12 BORA heranzuziehen. Das Umgehungsverbot
dient vorrangig dem Schutz des gegnerischen Mandanten. Hat dieser zur Wah-
rung seiner Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erach-
tet, so soll er davor geschützt sein, bei direkter Kontaktaufnahme durch den
Rechtsanwalt der Gegenseite wegen fehlender eigener Rechtskenntnisse und
mangels rechtlicher Beratung übervorteilt zu werden. Mit diesem Schutz vor
Überrumpelung dient die Regelung einem fairen Verfahren und damit dem Ge-
meinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege (BVerfG, NJW 2009, 829
Rn. 48; NJW 2001, 3325, 3326; BGH, Urteile vom 6. Juli 2015 aaO Rn. 15 und
vom 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09, NJW 2011, 1005 Rn. 6; Thümmel, NJW
2011, 1850, 1851; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 12 BORA
Rn. 1 mwN).
Der vorrangig dem Schutz des gegnerischen Mandanten dienende
Zweck des Umgehungsverbots nach § 12 BORA gebietet es, bei der Zurech-
nung eines gegen § 12 BORA verstoßenden Anwaltsschreibens maßgeblich auf
den Empfängerhorizont der - im Augenblick der Kenntnisnahme nicht anwaltlich
beratenen - Gegenpartei abzustellen. Nicht maßgebend ist dagegen, ob das
Anwaltsschreiben den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO oder den Vor-
aussetzungen einer persönlichen Unterzeichnung genügt. Entscheidend ist
vielmehr, ob aus Sicht der Gegenpartei das unter Verstoß gegen § 12 BORA an
sie gerichtete Anwaltsschreiben einem bestimmten Rechtsanwalt zugerechnet
werden kann. Hierzu genügte vorliegend, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend
ausgeführt hat, die Anbringung eines Faksimile-Stempels, der die Unterschrift
des Klägers nachbildete. Denn für die S. GmbH als Adressatin des
Schreibens vom 28. März 2013 war nicht erkennbar, dass der Kläger an der
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Bearbeitung nicht beteiligt war. Sie musste im Gegenteil aufgrund des Faksi-
mile-Stempels davon ausgehen, dass der Kläger der (Mit-)Verfasser des
Schreibens war und dieses ihr mit seinem Einverständnis übermittelt wurde.
3. Der Kläger hat auch schuldhaft gegen § 12 BORA verstoßen.
a) Ein Verstoß gegen § 12 BORA kann fahrlässig begangen werden
(AnwG Köln, AnwBl. 2010, 134, 136; Böhnlein in Feuerich/Weyland aaO § 12
BORA Rn. 10; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 12 BORA Rn. 13; a.A. Hartung
in Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl., § 12 Rn. 27). Die Verletzung des Umgehungs-
verbots des § 12 BORA stellt einen wesentlichen Verstoß gegen anwaltliches
Berufsrecht dar (Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl.,
§ 12 BORA Rn. 30; Hartung aaO Rn. 28; AnwG Köln aaO). Es ist kein Grund
ersichtlich, den Schuldvorwurf auf vorsätzliches Handeln zu beschränken. Viel-
mehr genügt - wie bei der Verletzung anderer Berufspflichten - jedes schuldhaf-
te Handeln und damit auch Fahrlässigkeit.
b) Der Kläger hat, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat,
fahrlässig gehandelt, indem er eine Anweisung dahingehend erteilt bezie-
hungsweise es bewusst zugelassen hat, dass auf eine große Anzahl von aus-
gehenden Schreiben ein seinen Unterschriftenzug tragender Faksimile-Stempel
aufgebracht wurde, ohne dass er selbst diese Schreiben zur Kenntnis nahm
und auf die Einhaltung des Umgehungsverbots nach § 12 BORA überprüfte.
Die von ihm ergriffenen Maßnahmen genügen nicht den Anforderungen, die an
die von ihm zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 12 BORA zu beobach-
tende Sorgfalt zu stellen sind.
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Die Sorgfalt, die im Hinblick auf die Vermeidung eines anwaltlichen
Pflichtverstoßes anzuwenden ist, bestimmt sich nach den konkreten Umstän-
den des Einzelfalls und insbesondere danach, ob durch ein vorangegangenes
Verhalten des Rechtsanwalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder Gefahr ei-
nes solchen Pflichtverstoßes begründet worden ist. Vorliegend ist durch die
Anweisung beziehungsweise das Einverständnis des Klägers betreffend die
Anbringung des Faksimile-Stempels auf einer sehr großen Anzahl von ausge-
henden Schreiben die Wahrscheinlichkeit maßgeblich erhöht worden, dass
Verstöße gegen das Umgehungsverbot nach § 12 BORA (auch) ihm zuzurech-
nen sind. Die vom Kläger getroffenen organisatorischen Anweisungen entlasten
ihn nicht.
aa) Dies gilt zunächst insoweit, als allen Mitarbeitern der Kanzlei vorge-
geben wurde, dass kein Schreiben ausschließlich mit einem Faksimile-Stempel
versehen werden darf und jedes Schreiben rechts neben dem Faksimile-
Stempel des Klägers die Unterschrift des sachbearbeitenden Rechtsanwalts zu
tragen hat. Der Senat verkennt nicht, dass hierdurch der sachbearbeitende
Rechtsanwalt der Pflicht zur (Mit-)Prüfung unterworfen wird, ob die gegnerische
Partei anwaltlich vertreten wird und das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu
beachten ist. Die Einrichtung einer solchen zweifachen "Unterschrift" in der
Kanzlei des Klägers ist von einer - allerdings kaum vorstellbaren - Kanzleiorga-
nisation zu unterscheiden, die den Versand von ausschließlich mit einer Faksi-
mile-Unterschrift versehenen, durch keinen Rechtsanwalt abschließend geprüf-
ten Schreiben zulässt und hierdurch eine besonders hohe Gefahr von Verstö-
ßen gegen berufsrechtliche Pflichten hervorruft.
Es ist indes gerade das vom Kläger eingerichtete beziehungsweise mit
seinem Einverständnis eingerichtete System der - scheinbar - zweifachen an-
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waltlichen Unterzeichnung ausgehender Schreiben, das die ihn persönlich tref-
fende Pflicht zur Prüfung von Verstößen gegen das Umgehungsverbot nach
§ 12 BORA begründet. Mit der Unterzeichnung - mit Ausnahme einfacher
Mahnschreiben - aller ausgehenden Schreiben durch zwei Rechtsanwälte ein-
schließlich des Klägers als Namensgeber der Rechtsanwaltskanzlei wird ge-
genüber den Adressaten der Schreiben der Eindruck einer persönlichen Bear-
beitung durch beide Rechtsanwälte und damit der Eindruck einer mit erhöhter
fachlicher Kompetenz erfolgten Bearbeitung hervorgerufen. Mag die Anbrin-
gung eines Faksimile-Stempels auch nicht - wie ausgeführt - den Formerforder-
nissen des § 130 Nr. 6 ZPO oder den Voraussetzungen einer persönlichen Un-
terzeichnung genügen, so übernimmt der Kläger damit doch die (Mit-)Verant-
wortung für derart gestempelte Schreiben und für die Einhaltung der mit ihnen
einher gehenden berufsrechtlichen Pflichten. Der durch den Faksimile-Stempel
gesetzte Schein einer persönlichen Bearbeitung und Prüfung ist mit einer völli-
gen Verantwortungs- und Pflichtenfreiheit des Klägers für das betreffende
Schreiben unvereinbar. Vielmehr begründet der auf Anweisung oder mit Einver-
ständnis des Klägers angebrachte Faksimile-Stempel grundsätzlich die Pflicht
des Klägers zur persönlichen Prüfung der Einhaltung aller mit dem entspre-
chenden Schreiben in Zusammenhang stehenden berufsrechtlichen Pflichten.
bb) Auch hat der Kläger nicht dadurch den ihn treffenden Sorgfaltspflich-
ten genügt, dass alle Mitarbeiter über das Umgehungsverbot gemäß § 12
BORA belehrt und angewiesen wurden sicherzustellen, dass gegnerische
Rechtsanwälte in die bestehenden Dateisysteme aufgenommen werden, und
dass Sorge dafür zu tragen ist, dass die weitere Kommunikation mit der Gegen-
seite ausschließlich über den gegnerischen Rechtsanwalt ausgeführt wird. In
Folge der Anbringung des Faksimile-Stempels auf seine Anweisung oder mit
seinem Einverständnis übernahm der Kläger die (Mit-)Verantwortung für die
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gestempelten Schreiben. Ihn traf in Bezug auf diese Schreiben daher die per-
sönliche, nicht delegierbare Pflicht der Einhaltung des berufsrechtlichen Umge-
hungsverbots nach § 12 BORA und zur entsprechenden Prüfung der Schreiben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 1, 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52
Abs. 2 GKG.
Limperg
König
Remmert
Martini
Kau
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 27.02.2015 - AGH 19/13 (I) -
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