Urteil des BGH vom 09.08.2016

Rechtliches Gehör, Strafrecht, Verfügung, Erlass

ECLI:DE:BGH:2016:090816BANWZ.BRFG.13.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 13/16
vom
9. August 2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerruf der Erlaubnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die
Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer
am 9. August 2016
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 11. Dezember 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Seit 2002 darf er die Bezeichnung "Fach-
anwalt für Strafrecht" führen. Mit Verfügung vom 23. September 2015 widerrief
die beklagte Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen dieser Bezeich-
nung, weil der Kläger keine Fortbildung für das Jahr 2014 nachgewiesen hatte.
Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beantragt.
Die Beklagte hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass der Kläger mit Schreiben vom
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31. Dezember 2015, bei der Beklagten eingegangen am 18. April 2016, auf die
Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" verzichtet habe. Mit Be-
scheid vom 17. Mai 2016 hat die Beklagte die Befugnis zur Führung der Be-
zeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" widerrufen. Dieser Bescheid ist be-
standskräftig geworden. Der Kläger ist durch Verfügung der Berichterstatterin
vom 4. Juli 2016 gebeten worden mitzuteilen, ob der Zulassungsantrag zurück-
genommen oder der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden soll.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
bleibt unabhängig von der Frage, ob nach der Erledigung noch ein Rechts-
schutzinteresse besteht, ohne Erfolg.
1. Der Antragsteller rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er trägt vor, der Vorsitzende habe "falsch"
und unter Hinweis auf "die BGH-Rechtsprechung" in den Sach- und Streitstand
eingeführt, weshalb ein Vortrag dazu, dass er, der Kläger, durch Erkrankungen
an Fortbildungen gehindert gewesen sei, "obsolet" gewesen sei.
Die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ist damit nicht schlüssig
dargetan. Der Kläger benennt keinen Sachvortrag, den der Anwaltsgerichtshof
nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Sache nach wendet er sich gegen die
aus der Einführung in den Sach- und Streitstand ersichtliche vorläufige Rechts-
auffassung des Anwaltsgerichtshofs, die ihn von Tatsachenvortrag abgehalten
habe, welcher auf dieser Grundlage unerheblich gewesen wäre. Aus Art. 103
Abs. 1 GG folgt jedoch keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Partei
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vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom
21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011
- IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13).
2. Der Kläger beruft sich weiter auf den Zulassungsgrund der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Er behauptet, die Fortbildungspflicht erfüllt, nämlich im Jahre 2015
zehn Fortbildungsstunden nachgewiesen zu haben.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit des anzufechtenden Ur-
teils in Zweifel zu ziehen. Der Anwaltsgerichtshof ist von fünf Fortbildungsstun-
den ausgegangen, welche der Kläger nach Zustellung des Widerrufsbescheids
im Oktober 2015 absolviert hatte. Auf die Rechtmäßigkeit des zuvor ergange-
nen, die Fortbildungspflicht im Jahre 2014 betreffenden Bescheides hatten sich
diese fünf Stunden nicht ausgewirkt. Gleiches gilt, soweit der Kläger später
noch weitere Fortbildungsveranstaltungen besucht haben sollte. Der Tatbe-
stand der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht stand mit Ablauf des Jahres
2014 fest (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013,
2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014,
755 Rn. 9). Nach gefestigter Senatsrechtsprechung hat die zuständige Rechts-
anwaltskammer zwar bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens über
die Widerrufsentscheidung gegebenenfalls auch nach Ablauf des maßgeblichen
Kalenderjahres eingetretene Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom
26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 8 f.; vom 8. April
2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014
- AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014, 755 Rn. 10). Für Ereignisse, die erst nach
Erlass des Bescheides eingetreten sind, kann dies jedoch nicht gelten.
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Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine aus-
reichende Zahl von Fortbildungsveranstaltungen anzubieten, trifft dies nicht zu.
Weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die Fachanwaltsordnung sehen
eine entsprechende Pflicht der Kammern vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52
Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen
betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500
€ fest (vgl.
BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn.
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13; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Umstände,
die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten,
sind nicht ersichtlich.
Kayser
Lohmann
Seiters
Schäfer
Lauer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 11.12.2015 - 1 AGH 45/15 -