Urteil des BGH vom 10.05.2016

Einfluss, Tresor, Diebstahl

ECLI:DE:BGH:2016:100516B5STR96.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 96/16
vom
10. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des
Landgerichts Lübeck vom 8. Dezember 2015
– auch soweit es
den Mitangeklagten S. betrifft
– gemäß § 349
Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten
im Fall II.1 des versuchten Diebstahls schuldig sind; die weiter-
gehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Diebstahls in zwei
Fällen
– darunter Fall II.1 – unter Einbeziehung von zwei Einzelgeldstrafen aus
dem Urteil des Amtsgerichts Eutin vom 15. Juli 2014 zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von einem Jahr und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen,
Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls zu einer weiteren Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Fall II.1
hat es auch den Nichtrevidenten S. wegen Diebstahls verurteilt. Die
Revision des Angeklagten P. ist nur in geringem Umfang erfolgreich.
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Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Stellungnahme vom
7. März 2016 ausgeführt:
„1. Im Fall II.1 liegt nur ein versuchter Diebstahl vor, weil sich die
Zueignungsabsicht des Angeklagten nur auf für ihn verwertba-
re Gegenstände richtete, nicht auf das Behältnis
den Tre-
sor
selbst und auf die tatsächlich darin befindlichen Dinge
mehrere Trinkbecher
, die er auch alsbald wegwarf (vgl.
BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7).
Da der Unrechtsgehalt des konkreten Tatgeschehens gleich
bleibt, kann der Senat ausschließen, dass sich die Änderung
des Schuldspruchs auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte
(vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7).
2. Die Änderung des Schuldspruchs ist
im Rahmen der bean-
tragten Entscheidung
auf den Mitangeklagten S.
zu erstrecken (vgl. § 357 StPO). Auch insoweit hat dies keinen
Einfluss auf den Rechtsfolgenausspruch.“
Dem schließt sich der Senat an.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
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