Urteil des BGH vom 06.04.2016

Geldstrafe, Bestechung, Rüge, Gesamtstrafe

ECLI:DE:BGH:2016:060416B5STR584.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 584/15
vom
6. April 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. : Bestechlichkeit u.a.
zu 2. und 3.: Bestechung u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten A. und G. ge-
gen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. Juli 2015
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Das Verfahren gegen den Angeklagten K. wird betref-
fend Tat 6 der Urteilsgründe nach § 206a StPO eingestellt.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last.
Seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als
unbegründet verworfen, dass er der Bestechung und der Ur-
kundenfälschung schuldig ist.
3. Die Angeklagten A. und G. haben jeweils die
Kosten ihres Rechtsmittels, der Angeklagte K. hat die
verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch: Dem Ge-
samtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich
– auch betreffend Tat 3 – hin-
reichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte A. im Rahmen seiner
Tätigkeit als Verbandsvorsteher des M.
- 3 -
über Ermessens- und Gestaltungsspielräume verfügte und bei seiner
Entscheidungsfindung in der Weise pflichtwidrig handelte, dass er dabei auch
die ihm zugewandten bzw. zugesagten Vorteile einfließen ließ (vgl. BGH, Urtei-
le vom 9. Juli 2009
– 5 StR 263/08, NJW 2009, 3248, 3250; vom 14. Febru-
ar 2007
– 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 14; vom 21. März 2002
– 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 263, und vom 25. Juli 1960 – 2 StR 91/60,
BGHSt 15, 88; vgl. auch MüKo-StGB/Korte, 2. Aufl., § 332 Rn. 30 f.; Hei-
ne/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 332 Rn. 11).
2. Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen des Regelbeispiels des
besonders schweren Falles der Bestechlichkeit nach §§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 Nr. 1 StGB für nicht gegeben erachtet. Der Senat hält es für sachge-
recht, die Rechtsprechung des Bun
desgerichtshofs zum „Vermögensverlust
großen Ausmaßes“ im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Variante 1 StGB
(BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003
– 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360) und zur
Steuerverkürzung sowie der Erlangung von Steuervort
eilen „in großem Aus-
maß
“ nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008
– 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71), in denen er das Bedürfnis nach Rechtssicher-
heit hervorgehoben und die Wertgrenze nach objektiven Kriterien auf jeweils
grundsätzlich 50.000 € festgesetzt hat, auf die Bemessung des „Vorteils großen
Ausmaßes“ nach § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom
23. November 2015
– 5 StR 352/15, juris Rn. 18 bis 24).
3. Der Senat kann offen lassen, ob die seitens des Angeklagten A. erho-
bene Rüge der Verletzung des Zügigkeitsgebots aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK den Anforderungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO entspricht. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Im Hinblick auf die
geringe Belastung des Beschwerdeführers durch die
– mit seiner Revision nicht
- 4 -
mitgeteilte
– Auflage bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls während des
zehn Monate währenden Zeitraums unzureichender Verfahrensförderung liegt
ein Verstoß gegen das Gebot zügigen Prozessierens noch nicht vor (vgl. Schä-
fer/Sander/van Gemmeren, Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 755 ff.); der erhebli-
che Zeitablauf zwischen Tat und Urteil als solcher ist bereits strafmildernd be-
rücksichtigt worden.
4. Der durch die Einstellung von Tat 6 bedingte Wegfall der festgesetzten
Geldstrafe wirkt sich nicht auf die Gesamtstrafe aus, nachdem die Einsatzfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Blick auf die weitere Geld-
strafe von 60 Tagessätzen allein auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und sieben Monaten erhöht werden durfte (§ 39 StGB).
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke