Urteil des BGH vom 31.08.2016

König, Strafzumessung, Übereinstimmung, Freiheitsentziehung

ECLI:DE:BGH:2016:310816B5STR359.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 359/16
vom
31. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2016 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 13. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen; jedoch wird der Rechtsfolgenaus-
spruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
genannten Gründen dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in
Frankreich erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Ge-
samtfreiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend ist zu bemerken:
1. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts genügt
die durch den Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge betreffend eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hinsichtlich der Taten 1 und 2 nicht
den Vortragserfordernissen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf die Frage
einer etwaigen Vorrangigkeit von
– durch den Beschwerdeführer nicht erhobe-
nen
– Verzögerungsrügen nach § 198 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 199 Abs. 1 GVG
(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. September 2014
– 5 StR 410/14, BGHR
GVG § 198 Abs. 4 Verzögerungsrüge 1 mwN) kommt es daher nicht an.
2. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung mehrfach zugunsten
des Angeklagten in Ansatz gebracht, dass die Taten 1 und 2 längere Zeit zu-
rückliegen (vgl. UA S. 15, 17, 19). Angesichts dessen sowie mit Rücksicht auf
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den sehr maßvollen Strafausspruch schließt der Senat aus, dass ihr die Verfah-
rensdauer insoweit aus dem Blick geraten sein könnte. Ferner ist die Verfah-
rensdauer auch durch mehrfaches Nichterscheinen des Angeklagten zur
Hauptverhandlung bedingt gewesen, wobei der im Ausland lebende Angeklagte
durch sie keine fühlbaren Nachteile erlitten hat.
Sander König Berger
Bellay Feilcke