Urteil des BGH vom 30.08.2016

Ablauf der Frist

ECLI:DE:BGH:2016:300816B5STR324.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 324/16
vom
30. August 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 beschlos-
sen:
1. Dem Angeklagten S. wird auf seinen Antrag kos-
tenpflichtig Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2016 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 27. Mai 2016,
mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verwor-
fen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Ur-
teil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-
fen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Hinsichtlich des Angeklagten G. sind ausreichende Gründe weder vorge-
tragen noch sonst ersichtlich, die eine Entpflichtung der notwendigen Verteidi-
gerin rechtfertigen könnten.
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke