Urteil des BGH vom 31.08.2016

Urteil vom 31.08.2016

ECLI:DE:BGH:2016:310816B5STR289.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 289/16
vom
31. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Anhörungsrüge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2016 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 3. August 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2016 mit Beschluss vom 3. August 2016
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Ver-
urteilte mit Schriftsatz vom 25. August 2016 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a
StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen
Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen
oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden
wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des
Verurteilten übergangen.
Sander Schneider Dölp
Bellay Feilcke
1
2