Urteil des BGH vom 30.08.2016

Verkehr, Marihuana, Rauschgift, Gefährdung

ECLI:DE:BGH:2016:300816B5STR264.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 264/16
vom
30. August 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 20. Januar 2016 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Auch in Ansehung der aus den Urteilsgründen ersichtlichen Observationsmaß-
nahme vom 6. Dezember 2014 (UA S. 45) war die polizeiliche Überwachung
nicht so engmaschig, dass eine Gefährdung durch das Rauschgift bei dessen
Übernahme durch die Angeklagten ausgeschlossen war (BGH, Beschluss vom
8. Juni 2004
– 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694); tatsächlich gelangte das an die-
sem Tag gelieferte Marihuana in den Verkehr.
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke