Urteil des BGH vom 20.06.2012

Nichteinhaltung der Frist, König, Verfassungsbeschwerde, Verurteilter, Verschulden

5 StR 134/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
hier: Anhörungsrüge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist
zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, sei-
ne Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. April 2012
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2
StPO angebracht worden. Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor. Insbe-
sondere wäre ein etwaiges Verschulden des Verteidigers an der Nichteinhal-
tung der Frist, weil dieser nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Anhö-
rungsrüge hingewiesen habe, dem Verurteilten zuzurechnen. Bei fehlerhafter
Erhebung der Gehörsrüge muss sich ein Verurteilter Verteidigerverschulden
zurechnen lassen, weil es sich in erster Linie um die Vorstufe der Verfas-
sungsbeschwerde handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2008
– 1 StR 162/08, wistra 2009, 33, vom 17. Juli 2009 – 5 StR 353/08 –, vom
24. Juni 2009
– 1 StR 556/07 – und vom 20. Mai 2011 – 1 StR 381/10, wistra
2011, 315). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge
auch in der Sache offensichtlich erfolglos wäre.
Basdorf Schaal Dölp
König Bellay
1