Urteil des BGH vom 12.02.2015

Straftat, Beihilfe, Betrug, Sachbeschädigung, Strafzumessung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 5 5 1 / 1 4
vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Ansbach vom 15. Juli 2014 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefähr-
lichen Eingriffs in den Straßenverkehr in vier Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und des Be-
truges in vier Fällen sowie des vorsätzlichen gefährlichen
Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, der Sachbe-
schädigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, des Betru-
ges in drei Fällen, des versuchten Betruges in zwei Fällen
und des Vortäuschens einer Straftat schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-
fen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen
Eingriffs in den Straßenverkehr in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Betruges in vier Fällen unter Ein-
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beziehung der im Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 13. August 2010 ver-
hängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei
Fällen, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, Betruges in
drei Fällen, versuchten Betruges in zwei Fällen und Vortäuschens einer Straftat
zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Ferner hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB angeordnet und
einen Bußgeldbescheid aufgehoben. Hiergegen richtet sich die auf die Sach-
und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zu einer
Korrektur des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1.1. der Urteilsgründe we-
gen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung hat keinen Be-
stand. Jedoch ist der Angeklagte in diesem Fall des vorsätzlichen gefährlichen
Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig.
Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert eine Verurteilung nach
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmit-
telbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist, dass
also in Fällen der vorliegenden Art der als gefährliches Werkzeug eingesetzte
Pkw die Körperverletzung unmittelbar verursacht hat (vgl. zuletzt Beschluss
vom 4. November 2014
– 4 StR 200/14 mwN). Daran fehlt es hier.
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Kör-
perverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Da die Staatsanwaltschaft mit der Anklage-
erhebung auch insofern das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfol-
gung bejaht hat, stellt der Senat den Schuldspruch entsprechend um. Eines
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Hinweises hierzu bedurfte es nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl.,
§ 265 Rn. 9, 48 mwN).
Auch wenn die Änderung des Schuldspruchs den vom Landgericht zu-
treffend der Strafzumessung in diesem Fall zugrunde gelegten Strafrahmen des
§ 315b Abs. 3 StGB nicht berührt, ermäßigt der Senat
– um jede Beschwer des
Angeklagten auszuschließen
– die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe
in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von zwei Jahren auf ein
Jahr und sechs Monate, mithin auf die in den Fällen II.5.1., 6.1. und 7.1. allein
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verhängten
Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014
– 2 StR 518/13; vom
5. Juni 2013
– 4 StR 77/13).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe(n) sowie die Anordnung
der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB werden davon nicht berührt. Angesichts
der Summe der Einzelstrafen, der einbezogenen Freiheitsstrafe von einem Jahr
und drei Monaten und der Vielzahl der Fälle kann der Senat ausschließen, dass
diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung anders ausgefallen wären.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den vom Generalbun-
desanwalt in der Antragsschrift vom 22. Dezember 2014 dargelegten Gründen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO), wobei dahinstehen kann, ob die jedenfalls unbegründeten ersten drei
Verfahrensrügen auch unzulässig sind, weil die Gutachten des sachverständi-
gen Zeugen und die verlesenen Atteste nicht vorgelegt wurden.
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Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu
belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
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