Urteil des BGH vom 04.11.2014

Nummer, Gesamtstrafe, Datum, Anhörung, Überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 4 3 0 / 1 4
vom
4. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2014 gemäß § 46
Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten K. wird auf seinen Antrag und seine
Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-
säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Essen vom 30. April 2014 gewährt.
2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbe-
zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten Straf-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. wird
verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen sechs Fällen des un-
erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hier-
gegen richtet sich seine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verbundene, auf die
allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag hat Er-
folg; die Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
1. Der Antrag des Angeklagten K. auf Wiedereinsetzung in die ver-
säumte Revisionsbegründungsfrist hat aus den vom Generalbundesanwalt in
der Antragsschrift vom 16. September 2014 dargelegten Gründen Erfolg.
2. Soweit sich die Revision des Angeklagten K. gegen den Schuld-
spruch richtet, ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel führt
jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
a) Ausweislich des verkündeten sowie des Tenors des schriftlichen
Urteils wurde der Angeklagte K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und vier Monaten verurteilt. Jedoch beträgt die im Fall II.6. der Urteils-
gründe verhängte Einzelstrafe zwei Jahre und acht Monate (UA S. 11). Damit
hat das Landgericht gegen § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB verstoßen.
b) Aber auch im Übrigen hält der Strafausspruch der rechtlichen Über-
prüfung nicht stand. Denn das Urteil enthält zu den Vorstrafen widersprüchliche
Feststellungen. So teilt es hinsichtlich Nummer 8 der Vorstrafen - der einzigen
Bewährungsstrafe - als Entscheidungsdatum den "10.09.2013" mit, jedoch
stimmen die Vorstrafendaten ab Nummer 7 weder mit der im Übrigen ersichtlich
angestrebten Chronologie der Aufzählung überein, noch steht dieses Datum in
Einklang mit der strafschärfend berücksichtigten Erwägung, der Angeklagte K.
sei bei den Tatzeiten (zwischen Januar und Juni 2013) "zudem unter laufender
Bewährung" gestanden (UA S. 10).
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c) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen sowie
der Gesamtstrafe, die - sofern im neuen Verfahren nicht § 55 Abs. 1 StGB An-
wendung findet - zwei Jahre und vier Monate nicht übersteigen darf (§ 358
Abs. 2 Satz 1 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
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