Urteil des BGH vom 19.10.2011

Erpressung, Einfluss, Entlastung, Gesamtstrafe, Betrug

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 409/11
vom
19. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2011 gemäß § 349
Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Essen vom 20. Mai 2011 dahin abgeändert, dass
der Angeklagte in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe
des versuchten Betrugs, statt des versuchten Computerbe-
trugs, schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-
fen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung, Betruges in vier Fällen, Diebstahls und versuchten Computerbetrugs
in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein
Teil der Gesamtfreiheitsstrafe vor dieser Maßregel zu vollziehen ist. Gegen das
Urteil richtet sich die auf die
– jeweils nicht ausgeführte – Sach- und Verfah-
rensrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fäl-
len II.4. und II.5. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ging der Ange-
klagte in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe davon aus, die Waren mit-
tel
s der entwendeten „EC-Karten“ ohne Eingabe einer PIN durch Vortäuschung
der Unterschrift des „Karteninhabers“ bezahlen zu können. Bei einer solchen
Verwendung der Karten im Lastschriftverfahren liegt jedoch kein (versuchter)
Computerbetrug, sondern ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des jeweiligen
Geschäftspartners vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003
– 4 StR
472/02, NJW 2003, 1404 [zum POZ-Einzugsermächtigungsverfahren]).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, weil sich der (insoweit in vollem Umfang geständige) An-
geklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können. Auf die Einzel- oder die Gesamtstrafe hat die Änderung
keinen Einfluss. Der Senat schließt
– auch im Hinblick auf die übereinstimmen-
den Strafrahmen der §§ 263, 263a StGB und den unveränderten Schuldgehalt
– aus, dass der Tatrichter bei einer Verurteilung wegen versuchten Betrugs
(statt wegen versuchten Computerbetrugs) niedrigere Strafen verhängt hätte.
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Auch für eine teilweise Entlastung des Angeklagten von der Kostentragung be-
steht kein Anlass.
Ernemann Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin