Urteil des BGH vom 15.12.2015
Ausschluss der Öffentlichkeit, Rüge, Anhörung
ECLI:DE:BGH:2015:151215B4STR401.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 401/15
vom
15. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2015 einstimmig be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 17. März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer S. hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten
E. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens auf-
zuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
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Zu der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge der Verletzung von § 171b
Abs. 3 Satz 2 GVG i.V.m. § 337 StPO durch ausschluss der Öffentlichkeit wäh-
rend der zweiten Vernehmung der geschädigten Zeugin K. und wäh-
rend der Schlussvorträge bemerkt der Senat ergänzend:
Es ist zweifelhaft, ob der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner An-
tragsschrift vom 3. September 2015 zu folgen ist, wonach ein revisibler Rechtsfehler
im Sinne von § 337 StPO schon deshalb nicht vorliegt, weil auch die unterbliebene
Entscheidung über einen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 171b Abs. 5 GVG
unanfechtbar und damit gemäß § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Prüfung
entzogen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014
– 1 StR 212/14, StV
2015, 79, Tz. 26). Dies kann jedoch offen bleiben. Denn die Verfahrensrüge ist be-
reits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 1998
– 5 StR 261/98, NStZ 1998, 586). Unbeschadet dessen ist sie auch unbegründet,
weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf einer ungesetzlichen Erweiterung
der Öffentlichkeit beruht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zu welchen wei-
ter gehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffent-
lichkeit auch während der zweiten Vernehmung der Zeugin und während der
Schlussvorträge ausgeschlossen worden wäre, zumal der Beschluss über die Aus-
schließung der Öffentlichkeit vor der ersten Vernehmung der 19 Jahre alten Zeugin
auf ihren Antrag ausschließlich zu deren Schutz ergangen ist und die Zeugin in ihrer
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zweiten Vernehmung zur Sache auch in öffentlicher Hauptverhandlung ausgesagt
hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Bender