Urteil des BGH vom 11.09.2014

Vortat, Besitz, Belohnung, Herkunft, Beendigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 3 1 2 / 1 4
vom
11. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen leichtfertiger Geldwäsche
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2014
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Detmold vom 12. März 2014 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche
zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 12
€ verurteilt. Die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg und
führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Landgericht.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte den
anderweitig verfolgten Mitgliedern einer Tätergruppe, die in großem Umfang
sogenannte Phishing-Geschäfte betrieben, sein Girokonto gegen eine Be-
lohnung von etwa 200
€ für den Empfang einer Überweisung zur Verfügung.
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Unbekannte Hintermänner hatten zuvor Zugang zu dem Konto der in diesem
Fall Geschädigten erlangt und unter Angabe der Nummer eines in ihrem Besitz
befindlichen Mobiltelefons das sogenannte mTAN-Verfahren eingerichtet.
Nachdem der Angeklagte die Daten seines Girokontos an die Tätergruppe
übermittelt hatte, überwiesen diese am 5. Oktober 2011 unter Verwendung des
mTAN-Verfahrens in zwei Teilbeträgen insgesamt 14.000
€ vom Konto der Ge-
schädigten auf das Konto des Angeklagten. Noch am selben Tag sowie am
Folgetag begaben sich der Angeklagte und zwei Mitglieder der Tätergruppe
gemeinsam zu verschiedenen Filialen der P. , wo der Angeklagte das
Geld abhob.
2. Das Landgericht hat angenommen, dass der zum äußeren Tatge-
schehen geständige Angeklagte, der jedoch behauptet hat, gutgläubig gewesen
zu sein und darauf vertraut zu haben, dass sein Girokonto lediglich für die
Durchführung eines Pkw-Kaufs von einem der anderweitig verfolgten Täter be-
nötigt wurde, da dessen Konto gepfändet gewesen sei, zwar keine Details ge-
wusst habe, aber ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Person, die
an ihn herangetreten sei, Teil eines kriminellen Netzwerks gewesen sei, das
sich seines Kontos bedient habe, um in den Besitz unrechtmäßig verschobener
Gelder zu gelangen.
II.
Die Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche im Sinne von § 261
Abs. 5 StGB begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Be-
denken.
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1. Nach dieser Vorschrift muss sich die leichtfertige Verkennung des Tä-
ters auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer in
§ 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung
konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat des Geld-
wäschetatbestandes als Vortat hätte entnehmen können (BGH, Urteil vom
17. Juli 1997
– 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; Urteil vom 24. Juni 2008
– 5 StR 89/08, BGHR StGB § 261 Vortat 2). Daran fehlt es hier.
Feststellungen dazu, dass der Angeklagte das tatsächliche Ausmaß der
von den gesondert verfolgten Hintermännern mit hohem Organisationsgrad
durchgeführten Phishing-Straftaten jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen
hätte erkennen können, hat das Landgericht nicht getroffen. Die Strafkammer
ist vielmehr davon ausgegangen, der Angeklagte habe insoweit keine Details
gekannt. Man habe ihm zu den Hintergründen schon deshalb nicht viel mitge-
teilt, um Begehrlichkeiten nach einer höheren Belohnung gar nicht erst auf-
kommen zu lassen.
2. Ferner vermögen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift vom 6. August 2014 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, die zur sub-
jektiven Tatseite getroffenen Feststellungen auch insoweit die gemäß § 261
Abs. 5 StGB erforderliche Leichtfertigkeit nicht zu belegen, als sich die Herkunft
eines Gegenstandes aus einer Katalogtat nach Sachlage geradezu aufdrängen
muss und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgül-
tigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom
17. Juli 1997, aaO).
3. Vor dem Hintergrund der zum konkreten Tatablauf getroffenen Fest-
stellungen wird die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Straf-
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kammer bedenken müssen, dass Beihilfe zur Haupttat bis zu deren materieller
Beendigung möglich ist, regelmäßig also bis zur endgültigen Sicherung des
Taterfolgs. Von der materiellen Beendigung einer Tat des Computerbetruges im
Sinne von § 263a StGB, bei der auf Grund einer Manipulation von Datenver-
arbeitungsvorgängen ein Geldbetrag vom Konto des Geschädigten auf ein
Empfängerkonto geleitet wird, ist erst auszugehen, wenn entweder das über-
wiesene Geld vom Empfängerkonto abgehoben oder auf ein zweites Konto
weiterüberwiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012
– 3 StR 435/11, wistra 2012, 302, Tz. 7).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin