Urteil des BGH vom 13.09.2016

Angeklagter, Rüge, Anhörung

ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR251.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 251/16
vom
13. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2016 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 26. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juni 2016
bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte als Verfahrenshindernis geltend macht, er sei dauer-
haft nicht verhandlungsfähig gewesen, greift die Rüge nicht durch. Ein Angeklagter
ist verhandlungsfähig, wenn er nach seiner körperlichen und geistigen Beschaf-
fenheit seine Rechte in der Hauptverhandlung wahrzunehmen vermag. Ob das der
Fall war, hat im jetzigen Verfahrensstadium der Senat von Amts wegen im Frei-
beweisverfahren zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1988
– 2 StR
164/88, BGHR vor § 1 Verfahrenshindernis, Verhandlungsfähigkeit 1; Urteil vom
22. Oktober 1992
– 1 StR 575/92). Die Prüfung ergibt, dass der Sachverständige
Prof. Dr. med. F. in einem umfassenden schriftlichen Gutachten vom
24. Januar 2016 die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat. In der
Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 wurde der Angeklagte von einer herbeigeru-
fenen Notärztin auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht. Die genommenen klini-
schen Werte waren unauffällig. Weder die Notärztin noch der ebenfalls herbeigerufe-
ne Sachverständige Prof. Dr. med. F. haben eine Verhandlungsunfähigkeit
bejaht. Unter diesen Umständen hat auch der Senat keine Veranlassung, an der
Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin