Urteil des BGH vom 11.10.2016

Einziehung, Verfügung, Urlaub, Vergleich

ECLI:DE:BGH:2016:111016B4STR192.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 192/16
vom
11. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen
Person u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2016 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Münster (Westf.) vom 20. November 2015 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Han-
dys IPhone 5, des Laptops MacBook Pro und der externen
Festplatte Backup 1 angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Miss-
brauchs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
durch Bi
ldaufnahmen“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten
verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons, eines Laptops so-
wie einer externen Festplatte des Angeklagten angeordnet. Die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,
1
- 3 -
hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übri-
gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 17. Juni 2016 keinen Erfolg.
2. a) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sach-
rüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteili-
genden Rechtsfehler ergeben.
b) Jedoch begegnet die auf § 201a Abs. 4 StGB aF i.V.m. § 74 Abs. 4
StGB gestützte Anordnung der Einziehung eines Mobiltelefons, eines Laptops
sowie einer externen Festplatte, sämtlich dem Angeklagten gehörende Gegen-
stände, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Gemäß § 74b Abs. 2 StGB ist in Fällen der Einziehung nach §§ 74, 74a
StGB zwingend (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2014
– 4 StR 128/14,
NStZ-RR 2014, 274, und vom 28. August 2012
– 4 StR 278/12, BGHR StGB
§ 74b Abs. 2 Einziehung 1) zu prüfen, ob unter Anordnung des Vorbehalts der
Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme hätte getroffen werden
können, durch die der Zweck der Einziehung gleichermaßen hätte erreicht wer-
den können. Da eine Rückgabe der Geräte bzw. Speichermedien mit den be-
treffenden Bilddateien an den Angeklagten nicht in Betracht kommt, hätte das
Landgericht prüfen müssen, welche Dateien auf den Geräten die entsprechen-
den Aufnahmen enthalten und ob deren Löschung technisch in einer Weise
möglich ist, die ihre Wiederherstellung dauerhaft verhindert. Stünde damit ein
milderes, im Vergleich zur sonst gebotenen Einziehung gleichermaßen geeig-
2
3
4
5
- 4 -
netes Mittel zur Verfügung, ist letztere vorzubehalten und eine entsprechende
Anordnung zu treffen (Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 aaO).
VRinBGH Sost-Scheible befin-
det sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Roggenbuck
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin