Urteil des BGH vom 12.10.2016

Strafzumessung, Einverständnis, Transport, Gesamtstrafe

ECLI:DE:BGH:2016:121016B4STR174.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 174/16
vom
12. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2016 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Essen vom 20. August 2015 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II. 3.
Tat 89 der Anklage auf ein Jahr sechs Monate festgesetzt
wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche
in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten
verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 130.000
€ angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, hat überwiegend keinen Erfolg.
1
2
- 3 -
1. Die Verfahrensrügen versagen.
Zur Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bemerkt
der Senat in Ergänzung zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in
seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2016:
a) Dass die Negativmitteilung des Vorsitzenden erst am 11. Hauptver-
handlungstag das Einlassungsverhalten des Angeklagten infolge eines Informa-
tionsdefizits beeinflusst haben könnte, das Urteil also auf einem möglichen Ver-
fahrensfehler beruht, schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem General-
bundesanwalt aus. Der Angeklagte entschloss sich erst am 48. Hauptverhand-
lungstag zu einer Einlassung; mit ihm waren Verständigungsgespräche zuvor
(und auch später) nicht geführt worden.
b) Die verspätete bzw. unzureichende Mitteilung des Vorsitzenden über
ausschließlich die Mitangeklagten betreffende Verständigungsgespräche kann
ein in diese Erörterungen nicht einbezogener Mitangeklagter regelmäßig nicht
rügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014
– 2 BvR 989/14, NStZ 2014,
528, 529; BGH, Beschluss vom 24. April 2014
– 5 StR 123/14, juris Rn. 4). Ein
Ausnahmefall, vergleichbar dem, über den der 2. Strafsenat mit Urteil vom
21. Juli 2015 (2 StR 75/14, NStZ 2016, 228 ff.) entschieden hat, liegt nicht vor.
c) Im Übrigen entnimmt der Senat dem Revisionsvortrag, dass eine Mit-
teilung über während des Laufs der Hauptverhandlung in Bezug auf die Mitan-
geklagten geführte Verständigungsgespräche jeweils zeitnah erfolgt ist. Dies gilt
angesichts der Zahl der Angeklagten sowie der Komplexität der Tatvorwürfe
und der demgemäß über mehr als 60 Tage andauernden Hauptverhandlung
auch, soweit dies zum Teil erst einen oder mehrere Verhandlungstage später
3
4
5
6
7
- 4 -
geschah. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO schreibt seinem Wortlaut nach keinen Zeit-
punkt für die Mitteilung vor. Zwar ist nach dem Zweck des Gesetzes regelmäßig
eine umgehende Information im Anschluss an Verständigungsgespräche gebo-
ten, doch sind davon auch Ausnahmen möglich (BGH, Beschluss vom 27. Ja-
nuar 2015
– 1 StR 393/15, NStZ 2015, 353). Soweit der Angeklagte, wie er wei-
ter vorträgt, zu der vom Vorsitzenden angekündigten Verfahrensweise aus-
drücklich sein Einverständnis erklärt hat, könnte die Verfahrensrüge schon des-
halb keinen Erfolg haben (vgl. dazu LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 337 Rn. 212
mwN).
2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge
hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
Jedoch verringert der Senat die im Fall II. 3. Fall 89 der Anklage festge-
setzte Einzelstrafe, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, in entspre-
chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um drei Monate auf ein Jahr und
sechs Monate. Das Landgericht, das sich bei der Festsetzung der Einzelstrafen
maßgeblich von der Höhe der jeweils transportierten Geldbeträge hat leiten las-
sen, hat bei der Strafzumessung in diesem Fall
– erkennbar versehentlich –
einen Betrag von 75.000
€ statt des – tatsächlich festgestellten – Betrages von
38.000
€ zu Grunde gelegt und eine Einzelstrafe von einem Jahr und neun Mo-
naten verhängt. Die vom Senat vorgenommene Herabsetzung entspricht im
Ergebnis der im Fall II. 3. Tat 156 der Anklage für einen Transport von 40.000
festgesetzten Einzelstrafe.
8
9
- 5 -
Dass von dieser Herabsetzung die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst
sein könnte, kann der Senat sicher ausschließen.
VRinBGH Sost-Scheible befin-
det sich im Urlaub und ist da-
her gehindert zu unterschrei-
ben.
Roggenbuck
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
10