Urteil des BGH vom 18.06.2015

Vergewaltigung, Sachbeschädigung, Fahren, Wegnahme

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 1 3 6 / 1 5
vom
18. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 22. Oktober 2014 im Schuldspruch dahin
geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte der Vergewalti-
gung in Tateinheit mit Diebstahl, des Raubes, des Diebstahls in
Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Diebstahls in Tateinheit
mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, unerlaubtem
Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis, des
Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des Diebstahls
in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, des Diebstahls in Tat-
einheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und des
Diebstahls schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen
„der
Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub, des Raubes, des Diebstahls in neun
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in einem Fall in
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Tateinheit mit Sachbeschädigung, unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs,
unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis, in
einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, in vier Fällen in Tateinheit
mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung
“ schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Jugendstrafe von zwei
Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde an-
gewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu
erteilen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung
des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall III. 1. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die tatein-
heitliche Verurteilung wegen Raubes. Es ist nicht erkennbar, dass der Ange-
klagte die qualifizierten Nötigungsmittel des § 249 Abs. 1 StGB final für die
Wegnahme des I-Phones seines zuvor vergewaltigten Tatopfers eingesetzt hat.
Den Entschluss zur Wegnahme hat er erst nach der Vergewaltigung gefasst
(vgl. zu dieser Fallkonstellation BGH, Urteil vom 8. Mai 2013
– 2 StR 558/12,
NStZ 2013, 648; Beschlüsse vom 31. Juli 2012
– 3 StR 232/12, NStZ-RR 2012,
342 [Ls.], vom 25. September 2012
– 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45 f., vom
13. November 2012
– 3 StR 400/12, vom 5. November 2013 – 2 StR 388/13,
StV 2014, 285, und vom 25. Februar 2014
– 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269).
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststel-
lungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen Raubes tragen.
Er hat daher insoweit den Schuldspruch in Vergewaltigung in Tateinheit mit
Diebstahl geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
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Im Fall III. 2. g) der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen nicht, durch
welche Handlung der Angeklagte den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt
haben könnte; auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist insoweit
unergiebig. Der Senat hat daher die tateinheitliche Verurteilung des Angeklag-
ten wegen Sachbeschädigung entfallen lassen.
Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst.
Er schließt aus, dass die Änderungen im Schuldspruch einen Einfluss auf
die ohnehin an der untersten Grenze des erzieherisch Vertretbaren bemessene
Jugendstrafe haben könnten.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Mutzbauer
Bender
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