Urteil des BGH vom 18.03.2015

Anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 7 0 / 1 5
vom
18. März 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. März 2015 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 16. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat es das Landgericht im Rahmen der Prüfung, ob jeweils ein
minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StPO vorliegt, versäumt, bei
den vier Fällen des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in die er-
forderliche Gesamtabwägung neben die für sich nicht ausreichenden
allgemeinen Strafmilderungsgründe auch den gesetzlich vertypten Mil-
derungsgrund der § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB einzustellen (vgl.
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 276/14, juris Rn. 4). Dies ge-
fährdet den Bestand des Urteils vorliegend jedoch nicht. Hinsichtlich
des Angeklagten G. hat sich das Landgericht bei der Bestimmung
der Einzelstrafen ersichtlich am unteren Ende des herangezogenen
Strafrahmens orientiert. Daher erweist sich der nach § 23 Abs. 2, § 49
Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 244 StGB (1 Monat bis 7
Jahre 6 Monate) für die Bemessung der vier Einzelstrafen gegenüber
dem des minder schweren Falls (3 Monate bis 5 Jahre) als günstiger.
Bezüglich des Angeklagten K. schließt der Senat angesichts der
rechtsfehlerfrei herangezogenen strafschärfenden Gesichtspunkte (u.a.
einschlägige Vorstrafe, Bewährungsbruch) aus, dass das Landgericht
bei Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes auf
einen minder schweren Fall erkannt hätte (§ 337 StPO).
Becker Pfister Schäfer
Gericke Spaniol