Urteil des BGH vom 09.07.2015

Beweisantrag, Beweismittel, Verfahrensmangel, Rüge

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 5 1 6 / 1 4
vom
9. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2015,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des
Landgerichts Hildesheim vom 10. Juni 2014 mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte
freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt und im Übrigen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die sich gegen
den Teilfreispruch richtende Revision des Nebenklägers erstrebt die Verurtei-
lung des Angeklagten wegen Mordes und rügt die Verletzung formellen sowie
materiellen Rechts.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
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I.
Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift
hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten - neben dem abgeurteilten Be-
täubungsmitteldelikt - zur Last gelegt, den K. von hinten mit ei-
nem Messerstich in den Rücken heimtückisch getötet zu haben.
1. Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, dass ihn
K. nach einem verbal geführten Streit in seiner Wohnung mit ei-
nem - dem Angeklagten gehörenden - Messer bedroht und zur Herausgabe von
Marihuana aufgefordert habe. Er habe sich entschlossen, sich zu wehren. Im
Verlauf des sich anschließenden Kampfgeschehens sei es ihm schließlich ge-
lungen, K. das Messer aus der Hand zu reißen. Er habe das Messer mit
seiner linken Hand genommen und es mit dem angewinkelten Arm in Richtung
des ihm den Rücken zuwendenden K. gehalten. Dieser habe seinen
Oberkörper unvermittelt nach hinten geschleudert und ihm mit dem Hinterkopf
eine "Kopfnuss" verpasst. Diese Bewegung habe dazu geführt, dass das Mes-
ser in K. s Rücken eingedrungen sei. Seine Hand sei immer noch am Griff
des Messers gewesen, als er - ein erfahrener Kampfsportler - "Sekundenbruch-
teile" später mit seinem rechten Fuß in K. s Kniekehle getreten habe, um
ihn zu Boden zu bringen. Dieser habe das Gleichgewicht verloren und beide
seien gemeinsam gegen die Haustür gestürzt. Er habe gespürt, dass das Mes-
ser dadurch noch tiefer in den Körper eingedrungen sei. Sie seien beide zu Bo-
den gegangen. Er habe das Messer sofort herausgezogen, nachdem ihn
K. dazu aufgefordert habe. Er habe sich verteidigen und den Kampf been-
den, K. aber nicht töten wollen.
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2. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass
diese Angaben des Angeklagten zum Tathergang unrichtig sind und er den Tod
des K. vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Außerdem
sei nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte in einer Notwehrsituation
befunden habe. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb unter Zugrun-
delegung des Zweifelsatzes insoweit freigesprochen.
II.
Vor diesem Hintergrund rügt der Nebenkläger zutreffend, dass das
Landgericht einen Beweisantrag unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO rechtsfehlerhaft abgelehnt hat.
1. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Der Nebenkläger hat in der Hauptverhandlung den - näher begründeten -
Antrag gestellt, "ein kriminaltechnisches Sachverständigengutachten zur Re-
konstruktion von Geschehensabläufen und Tatgeschehen einzuholen". Das
Sachverständigengutachten werde ergeben, dass das vom Angeklagten "im
Rahmen einer sog. geschlossenen Verteidigererklärung geschilderte Tatge-
schehen, welches zum Tode des K. geführt haben soll, nicht in
der geschilderten Art und Weise stattgefunden haben kann".
Das Landgericht hat den Antrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im
Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die begehrte Einholung eines
kriminaltechnischen Sachverständigengutachten sei für den Beweis der be-
haupteten Tatsache völlig ungeeignet; die objektiv feststehenden Parameter,
wie etwa insbesondere Körpergröße und Körpergewicht des Angeklagten sowie
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des Opfers, Maße und Beschaffenheit des Tatmessers, die im Rahmen der
Obduktion des Leichnams erhobenen Befunde zur Stichverletzung, zum Verlauf
und zur Tiefe des Stichkanals sowie zur Beschaffenheit der Eintrittswunde, wei-
terhin die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Wohnung des An-
geklagten, insbesondere des Wohnungsflurs sowie einer Planskizze des Flurs,
aus denen sich dessen Größe, die Lage der Türen und der vorgefundenen
Blutspuren ergeben, stellten keine ausreichende Grundlage für eine Rekon-
struktion des Tathergangs dar und ließen keinen "sicheren Rückschluss" zu.
2. Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet.
a) Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben, insbesondere ergibt sich aus
der Revisionsrechtfertigung die Angriffsrichtung der Rüge hinreichend deutlich
und es ist ausreichend dargetan, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht
wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine zulässige Verfahrensrüge setzt unter anderem voraus, dass der
Beschwerdeführer einen bestimmten Verfahrensmangel behauptet. Entschei-
dend ist dabei, dass der Begründung zweifelsfrei entnommen werden kann,
welcher Verfahrensmangel gemeint ist. Kommen nach den durch den Be-
schwerdeführer vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Be-
tracht, muss er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Angriffsrichtung
seiner Rüge deutlich machen und dartun, welcher Verfahrensmangel geltend
gemacht wird. Die Angriffsrichtung bestimmt den Prüfungsumfang seitens des
Revisionsgerichts (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember
2014 - 3 StR 308/14, juris; vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007,
161, 162 sowie Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98, NStZ 1999, 94; KK-
Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 34 mwN).
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An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die vom Beschwerdeführer
erhobene Verfahrensrüge auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig. In der
Revisionsrechtfertigung hat der Beschwerdeführer zunächst den Verfahrens-
gang dargelegt und dann vorgetragen, dass er im Hauptverhandlungstermin
vom 10. Juni 2014 das beschriebene Beweisbegehren erhoben hat. Den Antrag
und seine Begründung hat er vollständig mitgeteilt. Weiterhin ergibt sich aus
der Revisionsrechtfertigung, dass das Landgericht diesen Antrag als Beweisan-
trag angesehen und gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt hat, da die
begehrte Einholung eines kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens für
den Beweis der behaupteten Tatsache völlig ungeeignet sei. Auch die Amts-
aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gebiete die Einholung des bean-
tragten Sachverständigengutachtens nicht. Den Ablehnungsbeschluss des
Landgerichts und seine Begründung hat der Beschwerdeführer ebenfalls voll-
ständig dargelegt. Er macht im Rahmen seiner rechtlichen Bewertung dieser
Ablehnungsentscheidung auch geltend, dass das Landgericht diesen Antrag
nicht wegen völliger Ungeeignetheit des bezeichneten Beweismittels hätte ab-
lehnen dürfen. Der Umstand, dass er in diesem Zusammenhang auch eine Ver-
letzung der Aufklärungspflicht des Gerichts rügt und § 244 Abs. 2 StPO sowie
§ 244 Abs. 4 StPO anführt, steht der Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandung
nicht entgegen. Zum einen hat das Landgericht in seinem Ablehnungsbe-
schluss den Antrag auch unter dem Aspekt der Aufklärungspflicht abgelehnt
und kann der Antragsteller die Zurückweisung seines Beweisantrages sowohl
als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 bis 5 StPO als auch als Verletzung des § 244
Abs. 2 StPO rügen (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380 mwN). Zum
anderen schadet es im Allgemeinen nicht, dass - bei sonst ordnungsgemäßer
Darlegung und Erkennbarkeit der Angriffsrichtung - (auch) eine unzutreffende
Rechtsnorm als verletzt angegeben wird (vgl. KK-Gericke aaO). Danach ist hier
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in Ansehung des gesamten Rügevorbringens nicht zweifelhaft, dass der Be-
schwerdeführer die Ablehnung seines Antrags durch das Landgericht jedenfalls
auch wegen der Annahme völliger Ungeeignetheit des Beweismittels bean-
standet.
b) Diese Rüge ist auch begründet. Der vom Beschwerdeführer gestellte
Antrag ist ein Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO. Die Ablehnung
dieses Beweisantrags durch das Landgericht ist mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
nicht vereinbar.
aa) Ein Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 und 4 StPO erfordert
inhaltlich die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache. Dies setzt voraus,
dass der tatsächliche Vorgang oder der Zustand bezeichnet wird, der mit dem
benannten Beweismittel unmittelbar belegt werden kann. Nicht genügend ist
allein die Benennung des Beweisziels, also der Folgerung, die das Gericht
nach Auffassung des Antragstellers aus von ihm gerade nicht näher umschrie-
benen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen ziehen soll. Ob der Antragstel-
ler eine Beweisbehauptung in der gebotenen Konkretisierung aufstellt, ist ggf.
durch Auslegung des Antrags nach dessen Sinn und Zweck zu ermitteln. Bei
dieser Auslegung hat das Gericht die Beweisbehauptung unter Würdigung aller
in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände, des sonstigen Vorbrin-
gens des Antragstellers sowie ggf. des Akteninhalts zu beurteilen. Dabei dürfen
keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere
beim Antrag auf Sachverständigenbeweis; denn dort ist der Antragsteller viel-
fach nicht in der Lage, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge
oder Zustände exakt zu bezeichnen (vgl. LR/Becker aaO, § 244 Rn. 96).
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Daran gemessen stellt das Beweisbegehren des Beschwerdeführers ei-
nen Beweisantrag dar: Zwar erweckt die Antragsformel für sich genommen den
Anschein, der Nebenkläger behaupte lediglich ein - von ihm noch dazu negativ
formuliertes - Beweisziel. Aus der folgenden Begründung ergibt sich jedoch mit
ausreichender Deutlichkeit, was er durch das Sachverständigengutachten tat-
sächlich zu belegen trachtet, nämlich dass nach wissenschaftlichen Erfah-
rungssätzen der auf der Grundlage der vorhandenen Beweise und Spuren fest-
zustellende Tathergang nicht mit den Angaben des Angeklagten zum Ablauf
der Tat zu vereinbaren ist. Hierzu ist zum einen die (schriftlich vorbereitete)
"geschlossene Verteidigererklärung" mit der Einlassung des Angeklagten in die
Antragsbegründung eingestellt, zum anderen werden aber auch beispielhaft die
- den Akten entnehmbaren - Parameter (Rauminhalt, Quadratmeterzahl, Blut-
anhaftungen, Stichkanal etc.) aufgelistet, anhand derer nach kriminaltechni-
schem Erfahrungswissen der Beleg zu führen sei, dass die Beschaffenheit des
Tatortes, das Spuren- und Verletzungsbild sowie die weiteren objektivierbaren
Tatumstände die Tatschilderung des Angeklagten widerlegen; es werden damit
umfangreich Anknüpfungstatsachen benannt, auf die das Gutachten aufbauen
soll. Damit wird gleichzeitig deutlich, dass es sich bei dem Beweisbegehren
weder um einen bloßen Aufklärungsantrag handelt, der darauf gerichtet ist,
durch Versuche oder Rekonstruktion der Tat hypothetisch mögliche andere
Tatabläufe zu ermitteln (vgl. dazu LR/Becker aaO, § 244 Rn. 171 ff. mwN),
noch dass der Nebenkläger die allein dem Gericht obliegende abschließende
Würdigung des Beweisergebnisses durch die Bewertung des Sachverständigen
ersetzt wissen will. Deshalb unterscheidet sich das Beweisthema im vorliegen-
den Fall entscheidend von dem eines Antrags, der begehrt, lediglich die Ergeb-
nisse eines operativen Fallanalysegutachtens in die Hauptverhandlung einzu-
führen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - 3 StR 77/06, NStZ 2006, 712). So-
mit ist der Anwendungsbereich des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO eröffnet.
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bb) Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Landgericht hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet im
Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen
Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm
das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erreichen lässt und
die Erhebung des Beweises sich deshalb in einer reinen Förmlichkeit erschöp-
fen müsste. Wird eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens beantragt, kommt dies in Betracht, wenn es nicht möglich ist,
dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er
für sein Gutachten bedarf. Umgekehrt ist ein Sachverständiger nicht aber schon
dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er absehbar aus den Anknüp-
fungstatsachen keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen vermag.
Als Beweismittel eignet er sich vielmehr schon dann, wenn seine Folgerungen
die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich
erscheinen lassen und hierdurch unter Berücksichtigung des sonstigen Be-
weisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen
können. Ob eine sachverständige Begutachtung auf der verfügbaren tatsächli-
chen Grundlage zur Klärung der Beweisbehauptung nach diesen Maßstäben
geeignet ist, kann und muss der Tatrichter in Zweifelsfällen im Wege des Frei-
beweises - etwa durch eine Befragung des Sachverständigen zu den von ihm
für eine Begutachtung benötigten Anknüpfungstatsachen - klären (vgl. BGH,
Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 284/11, NStZ 2012, 345 mwN).
Danach vermag die vom Landgericht gegebene Begründung die Ableh-
nung des Beweisantrags nicht zu rechtfertigen. Sie stützt sich maßgeblich da-
rauf, die vorhandenen Anknüpfungstatsachen seien für eine genaue Tatrekon-
struktion nicht ausreichend und es fehle an zwingend erforderlichen weiteren
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Anknüpfungstatsachen, die "einen sicheren Rückschluss dahin zulassen, ob
der von dem
Angeklagten geschilderte Tathergang … sich keineswegs so zu-
getragen haben kann". Damit werden zum einen schon die rechtlichen Maßstä-
be für die Einstufung des Sachverständigenbeweises als völlig ungeeignetes
Beweismittel verkannt. Zum anderen ist aber auch nicht belegt, dass ein Sach-
verständiger nicht in der Lage wäre, aus den zahlreich vorhandenen Beweiser-
gebnissen und Spuren nicht zumindest Wahrscheinlichkeitsaussagen zu deren
Übereinstimmung mit der vom Angeklagten abgegebenen Tatschilderung zu
machen. Eine Klärung dieser Fragen im Freibeweis durch Anhörung eines
kompetenten Sachverständigen hat das Landgericht nicht vorgenommen.
3. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht das Urteil,
da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht nach Einholung
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des kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens zu einer anderen Beur-
teilung des Tathergangs und der Einlassung des Angeklagten hierzu gekom-
men wäre. Die Voraussetzungen, unter denen in Fällen der fehlerhaft begrün-
deten Ablehnung eines Beweisantrags ausnahmsweise ein Beruhen ausge-
schlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR
519/09, NStZ-RR 2010, 211, 212 f.), liegen nicht vor.
Becker Hubert Mayer
RiBGH Gericke befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker Spaniol