Urteil des BGH vom 10.03.2016

Leitsatzentscheidung zu Zugang, Öffnung, Strafgesetzbuch, Begriff

ECLI:DE:BGH:2016:100316B3STR404.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 404/15
vom
10. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
hier: Vorlegungsbeschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 14. September 2015 (1 Ss 81/15)
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
ja
Veröffentlichung:
ja
StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3
Wer eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte
Tür betritt, steigt nicht im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr.
3 StGB ein, unabhängig davon, auf welche Weise er die Tür geöffnet hat.
BGH, Beschluss vom 10. März 2016 - 3 StR 404/15 - OLG Oldenburg
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Angeklagten am 10. März 2016 beschlossen:
Wer eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang
bestimmte Tür betritt, steigt nicht im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein, unabhängig davon, auf wel-
che Weise er die Tür geöffnet hat.
Gründe:
Die Vorlegungssache betrifft die Auslegung des Tatbestandmerkmals
des Einsteigens in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
StGB.
I.
1. Das Amtsgericht Cloppenburg hat den Angeklagten am 23. Juli 2014
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung von drei
Einzelstrafen aus früheren Erkenntnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten
hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 2. Mai 2015 den Schuldspruch in
Wohnungseinbruchdiebstahl und Diebstahl geändert und eine Gesamtfreiheits-
strafe von neun Monaten festgesetzt. Hinsichtlich des als Wohnungseinbruch-
diebstahl abgeurteilten Geschehens hat es folgende Feststellungen getroffen:
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Am 20. August 2013 griff der Angeklagte durch ein auf Kipp stehendes
Fenster eines Wohnhauses und löste die am oberen Fensterrahmen ange-
brachte Verriegelungsschiene. Dadurch war es ihm möglich, das Fenster weiter
nach hinten zu kippen und den Griff der danebenliegenden Terrassentür umzu-
legen. Durch die auf diese Weise geöffnete Tür verschafften sich der Angeklag-
te und weitere Beteiligte Zutritt zu dem Wohnhaus und entwendeten aus die-
sem Alkoholika.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Berufungsgericht ausge-
führt, dass in diesem Fall die Voraussetzungen des Einsteigens gemäß § 244
Abs. 1 Nr. 3 StGB, verstanden als ein jedes nur unter Schwierigkeiten mögli-
ches Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte
Öffnung, erfüllt seien, weil es bei der Terrassentür, die der Angeklagte nur mit
großem Geschick habe öffnen können, an einer entsprechenden Bestimmung
fehle.
2. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die
Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Oberlandesgericht Oldenburg beab-
sichtigt, die Revision zu verwerfen. Es erachtet - gestützt auf Sinn und Zweck
der erhöhten Strafdrohung - das Tatbestandsmerkmal des Einsteigens als er-
füllt. Dieses zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass der Dieb unter
Überwindung der zum Schutz gegen unbefugtes Eindringen geschaffenen oder
den Zugang sonst erschwerenden Hindernisse eindringt. Diese Überwindung
liege vorliegend darin, dass der Angeklagte nicht nur durch ein auf Kipp ste-
hendes Fenster habe hindurchgreifen, sondern darüber hinaus - ohne das
Merkmal des "Einbrechens" zu erfüllen - eine mechanische Manipulation habe
vornehmen müssen, indem er eine Verriegelungsschiene aushängte. Dann
aber sei es irrelevant, dass die Räumlichkeit selbst durch eine zum ordnungs-
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gemäßen Eintritt bestimmte Öffnung betreten werde. An der beabsichtigten
Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluss des Bun-
desgerichtshofs vom 27. Juli 2010 (1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374) gehin-
dert. Es hat deshalb die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorge-
legt:
"Liegt ein Einsteigen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn
der Täter zwar eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Öffnung be-
nutzt, jedoch das Eindringen durch diese Öffnung eine manipulative Überwin-
dung einer zum Öffnen nicht bestimmten mechanischen Sperre - ohne gewis-
sen Kraftaufwand, Substanzverletzung oder Einsatz eines auf den Schließ-
mechanismus wirkenden Werkzeugs - erfordert?"
3. Der Generalbundesanwalt tritt dem vorlegenden Oberlandesgericht
Oldenburg in der Sache entgegen und beantragt - unter erweiternder Formulie-
rung der Vorlagefrage - wie folgt zu beschließen:
"Ein Einsteigen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nicht vor,
wenn sich der Täter unter Überwindung von Schwierigkeiten oder Hindernissen,
die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlosse-
nen Raumes ergeben, Zugang in eine Wohnung durch eine zum ordnungsge-
mäßen Betreten bestimmte Öffnung verschafft."
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b) GVG sind erfüllt.
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Im Gegensatz zu der das Ausmaß der Geschicklichkeit des Täters in den
Vordergrund rückenden Begründung möchte das Oberlandesgericht Oldenburg
durch seine Anfrage die maßgebliche Vorfrage geklärt wissen, ob auch derjeni-
ge einsteigen kann, der die Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen
Zugang bestimmte Tür betritt. Allein insoweit steht seine Rechtsauffassung
auch in Divergenz zu der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichts-
hofs vom 27. Juli 2010 (BGH aaO), der diese Vorfrage tragend im Sinne von §
358 Abs. 1 StPO verneint hat. Hieran anknüpfend und in Anbetracht des Um-
standes, dass der Begriff des Einsteigens in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in §
243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB nur identisch ausgelegt werden kann (allgemein
BGH, Beschluss vom 26. März 1954 - 1 StR 161/53, BGHSt 6, 41, 42), hat der
Senat die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlussformel ersichtlich neu gefasst
(vgl. dazu KK-Hannich, StPO, 7. Aufl., § 121 GVG Rn. 46 mwN).
Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg ist auch für des-
sen beabsichtigte Entscheidung selbst erheblich. Denn die Auffassung, die
landgerichtlichen Feststellungen zum Öffnen der Terrassentür durch den Ange-
klagten reichten für die Annahme des Tatbestandsmerkmals des Einbrechens
nicht aus, ist jedenfalls vertretbar (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Novem-
ber 2000 - 4 StR 461/99, VIZ 2002, 180 mwN).
III.
Die Vorlegungsfrage ist zu verneinen. Die Ansicht des Oberlandesge-
richts Oldenburg widerspricht dem gefestigten Verständnis des Einsteigens
durch Reichsgericht und Bundesgerichtshof. An deren Auslegung des Tatbe-
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standsmerkmals, die sich auf den gesetzgeberischen Willen, die Systematik
und den Wortlaut stützen kann, ist festzuhalten.
1. Schon das Reichsgericht hat das Einsteigen definiert als das Eindrin-
gen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter
Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses (RG, Urteil vom 14. Mai
1881 - Rep. 980/81, RGSt 4, 175, 176). An dieser Definition hat der Bundesge-
richtshof - bei teilweise abweichender Formulierung - in zahlreichen Entschei-
dungen festgehalten (neben BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010
- 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375 siehe BGH, Urteile vom 19. Juni 1952
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4 StR 463/51, LM 1953 Nr. 5: "auf ordnungswidrigem Weg […] Zugang […]
verschafft"; vom 23. April 1953 - 4 StR 743/52, NJW 1953, 992; vom
7. November 1957 - 4 StR 521/57: "Öffnung war ersichtlich kein ordnungsge-
mäßer Zugang"; vom 11. März 1960 - 4 StR 574/59, BGHSt 14, 198, 200; vom
16. November 1999 - 1 StR 506/99, NStZ 2000, 143, 144; Beschluss vom
26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215; vgl. auch BGH, Urteil vom
12. Juni 1985 - IVa ZR 17/84, NJW-RR 1986, 103 zu § 1 Nr. 2a der Allgemei-
nen Einbruchdiebstahlversicherungs-
Bedingungen: "auf […] nicht vorgesehene
Weise Zugang […] verschafft"). Soweit in einer Reihe von Entscheidungen das
Erfordernis des Betretens durch eine hierfür nicht bestimmte Öffnung keine
ausdrückliche Erwähnung fand (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1957 - 5 StR
526/56, BGHSt 10, 132, 133; vom 10. Juni 1958 - 5 StR 212/58; vom 11. Mai
1993 - 1 StR 896/92, NJW 1993, 2252, 2253; Beschlüsse vom 6. September
1968 - 4 StR 390/68; vom 18. Juni 1982 - 3 StR 196/82, juris; vom 1. Februar
1984 - 3 StR 423/83, StV 1984, 204), war dies lediglich dem Umstand geschul-
det, dass bereits die weitere Voraussetzung der Überwindung von Hindernissen
nicht erfüllt war. Diese müssen sich ihrerseits aus der Eigenart des Gebäudes
oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben (BGH, Urteil vom
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5. Februar 1957 - 5 StR 526/56, BGHSt 10, 132, 133; Beschluss vom
6. September 1968 - 4 StR 390/68); Schwierigkeiten allein beim Schaffen der
Zugangsmöglichkeit genügen nicht (ausdrücklich RG, Urteil vom 21. Januar
1886 - Rep. 38/86, RGSt 13, 257, 258; siehe auch BGH, Beschluss vom
1. Februar 1984 - 3 StR 423/83, StV 1984, 204; unklar: BGH, Urteil vom
16. November 1999 - 1 StR 506/99, NStZ 2000, 143, 144).
2. Für diese Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, der
die Literatur weitestgehend folgt (vgl. NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 243
Rn. 14; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 243 Rn. 11; SK/Hoyer, StGB, 47. Lfg.,
§ 243 Rn. 18; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 243 Rn. 6; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., §
243 Rn. 22; S/S-Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 243 Rn. 12; teilweise anders:
MüKoStGB/Schmitz, 2. Aufl., § 243 Rn. 22 f.), spricht bereits die Gesetzge-
bungsgeschichte. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Bereits der Gesetzgeber des Strafgesetzbuches für die Preußischen
Staaten vom 1. Juli 1851 ging davon aus, dass ein Einsteigen beim Be-
treten eines Gebäudes oder sonstigen umschlossenen Raums durch ei-
nen ordnungsgemäßen Zugang ausschied. Nach § 218 Nr. 3 des Straf-
gesetzbuches für die Preußischen Staaten lag ein schwerer Fall des
Diebstahls vor, wenn
'. Eine Le-
galdefinition des Begriffs des Einsteigens war in § 222 ausdrücklich ge-
regelt. Danach war ein
'.
§ 243 Nr. 2 des Strafgesetzbuches des Norddeutschen Bundes in der
Fassung vom 31. Mai 1870 sah vor, dass ein schwerer Diebstahl gege-
ben war, wenn
'. Das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes wurde zum
1. Januar 1872 unverändert als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
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übernommen. Der Gesetzgeber verzichtete in Abkehr von dem Strafge-
setzbuch für die Preußischen Staaten darauf, eine Legaldefinition für den
Begriff des Einsteigens in das Gesetz aufzunehmen. Nach seiner Ansicht
war eine entsprechende Definition nicht erforderlich, da der Begriff des
Einsteigens
' sei (Motive zum
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund, Reichstagsprotokolle
[1867/70,12], S. 74). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Legaldefi-
nition des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten, nach der ein
Einsteigen bei einem Betreten durch einen ordnungsgemäßen Zugang
nicht in Betracht kam, war vom Gesetzgeber nicht gewollt (vgl. Motive
zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund, Reichstagsprotokolle
[1867/70,12], S. 74; Kletke, Kommentar zum Strafgesetzbuch für den
Norddeutschen Bund, 1. Auflage, § 243, S. 168 f.; Hahn, Kommentar
zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 3. Auflage, § 243, S. 307;
Schwarze, Kommentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 1.
Auflage, § 243, S. 533 f.).
[…] Dieser gesetzgeberische Wille, der im Gesetzestext einen ausrei-
chenden Niederschlag (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE
1/83, 2/83, 3/83 und 4/83 -, BVerfGE 62, 1 [45] m.w.N.) gefunden hat, gilt
unverändert fort. Insbesondere wollte der Gesetzgeber die Auslegung
des Begriffes des Einsteigens bei einem Diebstahl weder durch das Ers-
te Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Drucksache
V/4094, S. 36; Protokoll der 122. Sitzung des Sonderausschusses für die
Strafrechtsreform, Materialien, Band III, S. 2457 ff.), durch welches die
Qualifikationen des schweren Diebstahls zu Regelbeispielen umgewan-
delt wurden, noch durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts
vom 26. Januar 1998 (BT-Drucksache 13/8587, S. 43), durch welche der
Wohnungseinbruchsdiebstahl zur Qualifikation hochgestuft wurde,
ändern (vgl. auch Vogel a.a.O., Vorbemerkungen zu den § 242 ff.
Rn. 23)."
3. Dieses Ergebnis wird weiter gestützt durch die Binnensystematik der
§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Alternative des Ein-
dringens ist zu entnehmen, dass das Betreten durch eine hierzu bestimmte Öff-
nung nur dann vom Regelbeispiel bzw. der Qualifikation erfasst sein soll, wenn
dies unter Nutzung eines falschen Schlüssels oder eines anderen nicht zur ord-
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nungsgemäßen Öffnung bestimmten, auf den Schließmechanismus einwirken-
den (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1955 - 2 StR 354/55, NJW 1956, 271)
Werkzeuges geschieht. Fälle der Überwindung sonstiger entgegenstehender
Hindernisse werden wiederum (nur) dann von der Tathandlungsmodalität des
Einbrechens erfasst, wenn der Täter entweder die Substanz der Umschließung
verletzt oder nicht unerhebliche körperliche Kraft aufwenden muss (vgl.
LK/Vogel aaO, § 243 Rn. 20 mwN). Fehlt es - wie nach Ansicht des vorlegen-
den Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall - an einer dieser Voraussetzun-
gen, kann dem nicht dadurch begegnet werden, dass das Vorgehen nunmehr
unter den Begriff des Einsteigens subsumiert wird.
4. Das hergebrachte Begriffsverständnis deckt sich schließlich mit dem
allgemeinen
Sprachgebrauch.
Dieser
versteht
Einsteigen
als
das
Sichverschaffen
unrechtmäßigen
Zutritts
durch
Hineinklettern
(siehe
www.duden.de/rechtschreibung/einsteigen#Bedeutung2). Soweit diese Definiti-
on die Stelle des Zutritts nicht näher umschreibt, bedeutet dies in der Sache
keinen Unterschied. Denn dafür, dass eine zum ordnungsgemäßen Eintreten
bestimmte Öffnung als Ort des Zugangs ausscheidet, spricht bereits das Erfor-
dernis des Hineinkletterns, unabhängig davon, ob man darunter lediglich auf-
und absteigende bzw. "herablassende" (so RG, Urteile vom 14. Mai 1881
- Rep. 980/81, RGSt 4, 175, 176; vom 12. April 1882 - Rep. 688/82, RGSt 6,
186, 190) oder auch kriechende Bewegungen versteht (so BGH, Urteile vom
23. April 1953 - 4 StR 743/52, NJW 1953, 992; vom 10. Juni 1958 - 5 StR
212/58; Beschluss vom 18. Juni 1982 - 3 StR 196/82, juris Rn. 2).
5. Dass möglicherweise Sinn und Zweck der gesteigerten Strafdrohung
- der erhöhte Rechtsfrieden des Verwahrungsortes (RG, Urteil vom 19. Mai
1919 - III 92/19, RGSt 53, 262, 263; BGH, Beschluss vom 11. Mai 1951 - GSSt
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1/51, BGHSt 1, 158, 164 f.) sowie die in den Anstrengungen des Täters zum
Ausdruck kommende besondere Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit des Die-
bes (vgl. Reichstagsprotokolle 1867/70,12, S. 74) - auch die vorliegende Kons-
tellation erfassen, rechtfertigt es nicht, das anhand der historischen, systemati-
schen und grammatikalischen Auslegung gefundene, eindeutige Ergebnis zu
revidieren. Die teleologischen Erwägungen könnten - bei tatsächlich vergleich-
barer Gewichtigkeit der Fälle - allenfalls zu der Annahme eines unbenannten
besonders schweren Falles des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB führen (vgl. BGH,
Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375;
BT-Drucks. IV/650, S. 402 f.).
Becker Schäfer Gericke
Spaniol Tiemann