Urteil des BGH vom 23.08.2016

Ausfuhr, Genehmigung, Anhörung

ECLI:DE:BGH:2016:230816B3STR158.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 158/16
vom
23. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2016 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2015 wird als un-
begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das
vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der ge-
werbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung in
20 Fällen schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober
2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 151; Meyer-
Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rn. 25, 25a);
b) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstatt
zu einer "Freiheitsstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung
des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung
der Rechtslage entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Schäfer Hubert Gericke
Spaniol Tiemann