Urteil des BGH vom 14.07.2011

Beweisantrag, Rüge, Belgien, Absicht, Zusage

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 106/11
vom
14. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 22. November 2010 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die vom Angeklagten A. erhobene Verfahrensrüge
bemerkt der Senat ergänzend:
Die Verteidigung des Angeklagten hatte zum Beweis mehrerer Tatsa-
chen, unter anderem dazu, dass der Angeklagte am 16. Februar 2010
mit dem Auto von Sizilien nach Deutschland fuhr, "um zum ersten Mal
seine belgische Familie in Belgien kennenzulernen", die Vernehmung
des in Belgien zu ladenden B. sowie eines Arztes aus dem
Heimatort des Angeklagten beantragt. Das Landgericht hat den Antrag
abgelehnt, "weil die unter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt
werden können als wären sie wahr".
Der Generalbundesanwalt hält es schon für fraglich, ob es sich bei dem
Beweisbegehren um einen Beweisantrag handele, da keinerlei Um-
stände dargelegt seien, "warum die benannten Zeugen überhaupt et-
was zum Zweck der Reise des Angeklagten - eine innere Tatsache -
bekunden können"; der Rüge sei der Erfolg jedenfalls deshalb zu ver-
sagen, weil das Landgericht nicht die tatsächliche Absicht des Ange-
klagten, sondern nur die behaupteten Äußerungen der benannten Zeu-
gen über ihre Wahrnehmungen oder zu Mitteilungen des Angeklagten
hinsichtlich des Zwecks der Reise als wahr unterstellt habe. Dem kann
der Senat nicht folgen. Da das Landgericht die in dem Beweisantrag
aufgestellte Behauptung inhaltlich als wahr unterstellt hat, war es an
diese Zusage gebunden (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 306
mwN). Ob es sich bei dem Beweisbegehren um einen Beweisantrag
handelte, ist dabei irrelevant (BGH, Urteil vom 6. Juli 1983 - 2 StR
222/83, BGHSt 32, 44, 45 f.; Urteil vom 9. Mai 1984 - 3 StR 455/83, bei
Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 14).
Die Rüge bleibt gleichwohl erfolglos, weil sich das Urteil entgegen der
Ansicht der Revision zu den als wahr unterstellten Tatsachen nicht in
Widerspruch setzt.
Becker Pfister von Lienen
Mayer Menges