Urteil des BGH vom 07.05.2015

Einziehung, Vollziehung, Anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 8 9 / 1 5
vom
7. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rostock vom 8. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die bisher zumindest teilweise erfolgte Vollzie-
hung des Wertersatzverfalls aus dem Urteil des Amtsgerichts
Rostock vom 17. August 2010 - 21 Ls 136/09 - 433 Js 28589/08 -
sieht der Senat von einer Einziehung in die neue Verfallsent-
scheidung ab. Er ist nicht durch den diesbezüglichen Antrag des
Generalbundesanwalts gehindert, insgesamt durch Beschluss
gemäß § 349 Abs. 2 StPO über die Revision zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Fischer Eschelbach Ott
Zeng Bartel