Urteil des BGH vom 31.05.2012

Fälschung, Beihilfe, Daten, Bande, Beitrag

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 74/12
vom
31. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten
mit Garantiefunktion u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Mai 2012 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des
Landgerichts Gera vom 10. Oktober 2011, auch soweit es den
Mitangeklagten Z. betrifft, im Schuldspruch
dahin geändert,
- dass der Angeklagte M. der gewerbs- und banden-
mäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunkti-
on in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum
gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, sowie der
Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung
von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs Fällen
schuldig ist und
- der Mitangeklagte Z. der gewerbs- und bandenmäßigen
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei
Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbs- und
bandenmäßigen Computerbetrug, sowie der Verabredung
der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zah-
lungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gewerbs- und ban-
denmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sieben
Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug,
sowie wegen Verabredung zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion und zum gewerbs- und bandenmäßigen
Computerbetrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Den nichtrevidierenden Mitangeklagten Z. hat
es wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und banden-
mäßigen Computerbetrug, sowie wegen Verabredung zur gewerbs- und ban-
denmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und zum
gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen ge-
richtete Revision des Angeklagten M. führt mit der Sachrüge zu der aus
dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist
sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte
M. und der nichtrevidierende Mitangeklagte Teil einer von Dortmund aus
agierenden, international tätigen Bande, die sich zusammengeschlossen hatte,
um Magnetstreifendaten von Maestro- und Kreditkarten nebst zugehörigen
PIN-Nummern auszuspähen, anschließend Kartendubletten herzustellen und
damit an Geldautomaten im Ausland Auszahlungen vorzunehmen. Hierzu wähl-
te der Angeklagte gegen Entlohnung geeignete Bankfilialen aus und brachte
dort jeweils gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Bande - in den Fällen II. 10
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bis II. 13 der Urteilsgründe gemeinsam mit dem Mitangeklagten Z. - Karten-
lesegeräte sowie Miniaturkameras an Geldautomaten an. Teilweise verlief die
Ausspähung der Daten erfolgreich; in diesen Fällen konnte der Angeklagte
nach einiger Zeit Lesegerät und Kamera wieder entfernen und die Gerätschaf-
ten sodann zur Auswertung an seine Kontaktperson zurückgeben, die veran-
lasste, dass mit den ausgelesenen bzw. abgefilmten Daten im Ausland Kar-
tendubletten gefertigt und unter deren Einsatz unberechtigte Geldverfügungen
vorgenommen wurden. In einem anderen Teil der Fälle gelangte der Angeklag-
te nicht an die Kartendaten, weil die Manipulationen der Geldautomaten zuvor
entdeckt worden waren.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begange-
ner gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantie-
funktion begegnet danach in den sieben Fällen, in denen es zur Auswertung der
ausgespähten Daten und zur Erstellung von Kartendubletten kam (Fälle II. 1, 2,
5, 7, 9 bis 11 der Urteilsgründe), keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH NStZ
2011, 517; NJW 2011, 2375).
Dagegen hält seine tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlichen
gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in diesen Fällen rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Vielmehr liegt in seinen Tatbeiträgen insoweit jeweils
lediglich eine Beihilfe. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder
Kenntnis der konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten
im Ausland, noch konnte er sie tatherrschaftlich beeinflussen. Auch richtete sich
sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlang-
ten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag unabhängig vom finanziellen Er-
folg des Einsatzes der gefälschten Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mit-
wirkung stellt sich somit insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und
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damit als Beihilfe dar (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 StR
123/12).
Dementsprechend war auch der Schuldspruch in den übrigen Fällen zu
ändern, in denen der Angeklagte aufgezeichnete Datensätze nicht in seinen
Besitz bringen konnte, weil die Manipulationen der Geldautomaten zuvor ent-
deckt worden waren. Insoweit ist der Angeklagte allein wegen Verabredung der
gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantie-
funktion in sechs Fällen zu verurteilen (vgl. BGHSt 56, 170, 172; BGH NStZ-RR
2011, 367, 368). Die Zusage seines Tatbeitrags erfüllt, soweit er rechtlich zu-
gleich als Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug zu wer-
ten ist, die Voraussetzungen einer Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2
Alt. 3 StGB nicht (vgl. BGHSt 53, 174, 176; BGH NStZ 1982, 244; Fischer,
StGB, 59. Aufl., § 30 Rn. 12 mwN).
3. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt.
Der Senat kann angesichts des hier maßgeblichen Strafrahmens des § 152b
Abs. 2 StGB, den das Landgericht in den Fällen der Verbrechensverabredung
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, und mit Blick auf die
auch in den Fällen von Beihilfe zum Computerbetrug bestehende gleichzeitige
Verwirklichung zweier Straftatbestände ausschließen, dass der Tatrichter auf
der Grundlage einer zutreffenden rechtlichen Bewertung auf mildere Einzelstra-
fen erkannt oder eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.
4. Gemäß § 357 StPO war die Änderung des Schuldspruchs auch auf
den früheren Mitangeklagten Z. zu erstrecken, der in den Fällen II. 10 bis
II. 13 der Urteilsgründe wegen der nämlichen Taten verurteilt worden ist. Auch
bei ihm bleibt aus den dargelegten Gründen der Strafausspruch bestehen.
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5. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kos-
tenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO).
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
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