Urteil des BGH vom 27.07.2016

Herkunft, Gemeinschaftliches Konto, Katholische Kirche, Ehevertrag

ECLI:DE:BGH:2016:270716U2STR451.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 451/15
vom
27. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen des Verdachts der Geldwäsche
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2016,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Dr. Eschelbach,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten B. J. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für die Angeklagte S. J. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Limburg an der Lahn vom 15. Juli 2015 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Geldwäsche aus
rechtlichen Gründen freigesprochen und eine Entschädigungspflicht für die
Durchsuchung ihrer Wohnung festgestellt. Dagegen wendet sich die Staatsan-
waltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision und mit der sofortigen
Beschwerde. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.
I.
1. Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten Folgendes zur Last:
Die Angeklagte S. J. ist die Tochter, ihr Ehemann
B. J. der Schwiegersohn des bereits rechtskräftig Verur-
teilten W. J. . Dieser war bis Oktober 2009 Leiter des Katho-
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lischen Rentamtes Nord und Geschäftsführer des Gesamtverbandes Katholi-
scher Kirchengemeinden in L. . Zum Nachteil seines Arbeitgebers verun-
treute W. J. zwischen 1999 und 2009 mindestens 3,791
Millionen Euro. Wegen der nicht rechtsverjährten Taten wurde er wegen Un-
treue in 362 Fällen am 10. März 2010, rechtskräftig seit dem 2. September
2010, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verur-
teilt. Die Schadenssumme der insoweit abgeurteilten Untreuehandlungen be-
trug 2,71 Millionen Euro.
Im Jahr 2005 erwarb die Angeklagte ein Grundstück in L.
und errichtete hierauf ein Wohnhaus. In diesem Zeitraum
unterhielt sie bei der Volksbank L. ein Konto, auf das sie zwischen dem
30. Mai 2005 und dem 19. September 2008 insgesamt 201.300 Euro in bar ein-
zahlte, wovon ihr von ihrem Vater mindestens 196.800 Euro, die aus dessen
Untreuehandlungen stammten, geschenkt worden waren. Ein weiteres Konto
unterhielt die Angeklagte bei der Kreissparkasse L. , auf das sie zwischen
dem 30. November 2004 und dem 12. Oktober 2009 47.900 Euro einzahlte, bei
denen es sich ebenfalls um aus Untreuehandlungen herrührende Geldge-
schenke des W. J. handelte. Auf ein gemeinschaftliches
Konto beider Angeklagten bei der Volksbank L. wurden zwischen dem
18. April 2006 und dem 30. September 2009 mindestens 238.650 Euro in bar
eingezahlt, die aus den Untreuehandlungen stammten. Schließlich zahlte W.
J. aus den veruntreuten Geldern weitere 60.397,57 Euro an
den Architekten seiner Tochter und 122.914,36 Euro an verschiedene Hand-
werker. Mithin wurden der Grundstückserwerb und Wohnungsbau nahezu voll-
ständig aus den veruntreuten Geldern bestritten.
Spätestens am 28. September 2009 erfuhren die Angeklagten von den
jahrelangen Untreuehandlungen des W. J. und damit auch
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von der bemakelten Herkunft der in den Hausbau geflossenen Mittel. Da sie
zutreffend damit rechneten, dass die Katholische Kirche alsbald Forderungen
auch gegenüber insbesondere der Angeklagten geltend machen würde, such-
ten sie nach Wegen, sich die Vorteile aus den Taten des W. J.
zu sichern. Zu diesem Zweck schlossen sie am 22. Januar 2010
einen notariell beurkundeten Ehevertrag mit Übergang von der Zugewinnge-
meinschaft zur Gütertrennung. Zum Ausgleich des bisher in der am
6. Dezember 2005 geschlossenen Ehe entstandenen Zugewinns übertrug die
Angeklagte einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Wohngrundstück, des-
sen Verkehrswert mit 450.000 Euro angegeben wurde, auf den Angeklagten.
Am 4. Februar 2010 erfolgte bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn die Ein-
tragung einer diesbezüglichen "Eigentumsüberlassungsvormerkung" in das
Grundbuch. Eine wirksame Sicherungshypothek für das Bistum L. wurde
erst am 9. Februar 2010 in das Grundbuch eingetragen.
Eine zivilrechtliche Klage des Bischöflichen Ordinariats gegen beide An-
geklagte wurde - soweit der Angeklagte B. J. betroffen
war - von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main rechtskräftig abgewiesen,
so dass der Erfolg der beabsichtigten Vermögensverschaffung insoweit einge-
treten ist.
2. Nach Anklageerhebung hat die Strafkammer ergänzende Vernehmun-
gen und die Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten angeordnet. Mit Be-
schluss vom 26. Februar 2014 hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens abge-
lehnt mit der Begründung, das den Angeklagten vorgeworfene Verhalten unter-
falle nicht dem Geldwäschetatbestand des § 261 StGB.
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlan-
desgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30. April 2015 die Anklage
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zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet mit der Maß-
gabe, dass die Angeklagten der gemeinschaftlichen Geldwäsche gemäß § 261
Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig seien.
II.
1. Das Landgericht hat die Angeklagten - "unter Berücksichtigung, dass
eine überschießende Aufklärung den Zweck des Strafverfahrens überschrei-
tet" - aus Rechtsgründen freigesprochen und dazu folgende Feststellungen ge-
troffen:
Am 22. Januar 2010 unterzeichneten die Angeklagten vor einem Notar
den "zur Last gelegten" Ehevertrag und erwirkten am 4. Februar 2010 die Ein-
tragung einer "Eigentumsübertragungsvormerkung" bezüglich eines hälftigen
Miteigentumsanteils für den Angeklagten.
Am 8. Februar 2010 erging ein Arrestbeschluss des Landgerichts Lim-
burg an der Lahn zugunsten des Bistums gegen beide Angeklagte. Wegen und
in Höhe eines Anspruchs von 536.064 Euro wurde der dingliche Arrest in das
Vermögen der Angeklagten angeordnet. Am 9. Februar 2010 wurde eine
Höchstbetragshypothek zu 450.000 Euro in das Grundbuch eingetragen. Am
10. Februar 2010 erfolgte die Verurteilung des W. J. . Die
Staatsanwaltschaft Limburg hat keine Rückgewinnungshilfe zu Gunsten des
Bistums geleistet. Eine solche war auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.
2. Das so festgestellte Verhalten der Angeklagten - bezeichnet als "Wett-
lauf" auf das Grundbuch - hat nach Ansicht der Strafkammer weder die Aufklä-
rung der Untreuehandlungen des W. J. noch die Aufklärung
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der Verwendung der veruntreuten Gelder sowie der Geldflüsse gefährdet oder
den Herkunftsnachweis erschwert.
Es erschließe sich nicht, auf welche Weise der Ehevertrag und die Ein-
tragung einer Vormerkung zur Eigentumsübertragung geeignet gewesen sein
könnten, die Aufklärung der Verwendung veruntreuter Gelder sowie der Geld-
flüsse zu gefährden. Ob und in welchem Ausmaß der Bau des Hauses mit ver-
untreuten Geldern finanziert worden sei, werde hierdurch nicht berührt. Deshalb
sei eine weitergehende Beweisaufnahme nicht veranlasst gewesen. Es könne
auch offen bleiben, ob es sich bei dem mit notariellem Vertrag übertragenen
Miteigentumsanteil überhaupt um einen Gegenstand handele, der aus einer in
§ 261 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrühre. Gleiches gelte für die Fra-
ge, ob aus einem eventuell strafbaren Mitwirken des beratenden Rechtsanwalts
und des beurkundenden Notars für die Angeklagten ein Verbotsirrtum folge.
a) § 261 Abs. 1 StGB, der sich an der Grenze der Verständlichkeit bewe-
ge, sei restriktiv auszulegen, um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsge-
bot nach Art. 103 Abs. 2 GG zu genügen. Unter dieser Prämisse liege eine
"Verschleierungshandlung" (Abs. 1 Satz 1 Var. 2) durch die vereinbarte Über-
tragung des hälftigen Miteigentumsanteils und die Eintragung einer Auflas-
sungsvormerkung nicht vor. Die Herkunft der veruntreuten und im Hausbau
aufgegangenen Gelder sei damit nicht kaschiert worden.
b) Auch der Gefährdungstatbestand (Abs. 1 Satz 1 Var. 3 und 4) sei nicht
verwirklicht. Für die Strafverfolgungsbehörden habe sich aufgrund nachvoll-
ziehbarer Übertragung des Miteigentumsanteils der Zugriff nicht erschwert und
es sei durch den rechtsgrundlosen notariell beurkundeten Ehevertrag kein Hin-
dernis für die behördliche Ermittlung der Herkunft des "Gegenstandes" geschaf-
fen worden.
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c) § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB komme ebenfalls nicht zum Tragen. Die An-
geklagten seien nach dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft bis zum
28. September 2009 gutgläubig gewesen, was die Herkunft der bis dahin zuge-
wendeten Gelder anbelangt. Dies führe nach § 261 Abs. 6 StGB zur Straflosig-
keit. Die Angeklagte S. J. habe als Dritte die veruntreuten
Gelder im Wege der Schenkung "gutgläubig" von ihrem Vater erhalten und in
den Hausbau investiert. Der nicht strafbare Vorerwerb durchbreche die Bema-
kelungskette und begründe so die Straflosigkeit der späteren Besitzer.
d) Eine Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung gemäß
§ 288 StGB scheitere daran, dass das antragsberechtigte Bistum L. den
nach Abs. 2 dieser Vorschrift erforderlichen Strafantrag nicht innerhalb der Drei-
Monats-Frist des § 77b StGB gestellt habe.
III.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer - ohne darüber Beweis zu
erheben, wann die Angeklagten tatsächlich von der deliktischen Herkunft der
ihnen zugewandten Geldmittel erfahren haben und in welchem Umfang diese in
die Errichtung des Wohnhauses eingeflossen sind - eine Strafbarkeit nach
§ 261 Abs. 1 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht die Tatbestandsalternative
der Verwirklichung des Verschleierungstatbestandes (§ 261 Abs. 1 Satz 1
Var. 2 StGB) verneint hat.
a) Bei dem mit notariellem Vertrag vom 22. Januar 2010 übertragenen
Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück handelt es sich - was die Straf-
kammer offen gelassen hat - um einen Gegenstand, der aus einer in § 261
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StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt. Aufgrund der Verwendung des
Begriffs des Herrührens bei der Umschreibung möglicher Tatobjekte werden
auch solche Vermögenswerte in den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände
einbezogen, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Er-
langten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat
stammen (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; BT-Drucks. 12/3533 S. 12; OLG Karls-
ruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 768
mwN). Nach dem Anklagevorwurf stammten - was das Landgericht ebenfalls
offen gelassen hat - die finanziellen Mittel, mit denen der Erwerb des Grund-
stücks und die Errichtung der Immobilie nahezu ausschließlich bestritten wur-
den, aus den von W. J. zum Nachteil des Bistums L.
begangenen Untreuetaten.
b) Der für die Eigenschaft als Tatobjekt des § 261 Abs. 1 StGB erforderli-
che Bemakelungszusammenhang des als Surrogat erworbenen Gegenstandes
wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Angeklagte S. J.
- weil bis zum 28. September 2009 nicht ausschließbar gutgläubig - die ihr von
ihrem Vater zugewandten Gelder gemäß § 261 Abs. 6 StGB zuvor straflos er-
worben hatte. Die in § 261 Abs. 6 StGB vorgesehene Einschränkung der Straf-
barkeit erstreckt sich - anders als vom Landgericht erwogen - schon seinem
eindeutigen Wortlaut nach nur auf den als Auffangtatbestand ausgestalteten
Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auf die Verschleie-
rungs- und Vereitelungsalternative des § 261 Abs. 1 StGB (Senatsurteil vom
4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).
c) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die das Landgericht seinen
rechtlichen Überlegungen ohne eigene Beweisaufnahme zugrundelegt, diente
die Vorgehensweise der Angeklagten dazu, eine Vollstreckung des Bistums
L. in das Grundstück zu verhindern bzw. zu erschweren. Zu diesem
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Zweck haben die Angeklagten mittels des der hälftigen Grundstücksübereig-
nung zugrunde liegenden - vom Landgericht nicht genügend in den Blick ge-
nommenen - Ehevertrags eine Verschleierungshandlung vorgenommen. Das
Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irreführenden Ma-
chenschaften, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen
(legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verber-
gen. Verbergen und Verschleiern bezeichnen dabei ein zielgerichtetes, konkret
geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese
Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt
haben müssen (Neuheuser in MüKo StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 64 mwN).
Solche irreführenden Machenschaften erfordern - entgegen der Auffas-
sung des angefochtenen Urteils - nicht zwingend Heimlichkeit. Vielmehr kann
auch durch eine unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse ein Ver-
schleiern der Herkunft gegeben sein (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 21
i.V.m. § 283 Rn. 30b). So liegt der Fall hier:
Die Angeklagten haben am 22. Januar 2010 einen notariellen Ehevertrag
geschlossen, mit dem der Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Güter-
trennung vereinbart und zum Ausgleich des bisher in der Ehe entstandenen
Zugewinns dem Angeklagten der hälftige Miteigentumsanteil an dem Haus-
grundstück übertragen wurde. Dadurch wurde der irreführende Anschein er-
weckt, die Angeklagten hätten während ihrer vierjährigen Ehe einen Zugewinn
erwirtschaftet, der dem mit 450.000 Euro angegebenen Wert des Grundstücks
entsprochen habe. Mit dem Ehevertrag wurde ein Rechtsgrund für die Übertra-
gung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Angeklagten fingiert. Tatsächlich
waren die Schenkungen des W. J. an seine Tochter gemäß
§ 1374 BGB deren Anfangsvermögen zuzurechnen und begründeten keinen
Anspruch ihres angeklagten Ehemanns auf Zugewinnausgleich.
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Der notarielle Vertrag stellte damit die Vermögensverhältnisse unrichtig
dar und zielte darauf ab, die Herkunft der finanziellen Mittel für Grundstückser-
werb und Hausbau zu verschleiern. Er war lediglich ein Konstrukt, um einen
angeblichen, aber tatsächlich nicht vorhandenen Rechtsgrund für die Übertra-
gung des hälftigen Miteigentumsanteils vorzutäuschen.
Dies gilt auch soweit, was dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, den
der Senat von Amts wegen berücksichtigen kann (Gericke in KK-StPO, 7. Aufl.
§ 352 Rn. 16), zu entnehmen ist, die Angeklagten gegenüber dem beurkunden-
den Notar wahrheitswidrig die hälftige Eigentumsübertragung auch damit be-
gründet haben, dass erhebliche Eigenleistungen des Angeklagten, die er in das
Anwesen gesteckt habe, gesichert werden sollten. Auch dieser Vorwand diente
dazu, durch Behauptung eines falschen Rechtsgrunds für die Eigentumsüber-
tragung zu verschleiern, dass das Anwesen in Wahrheit nahezu ausschließlich
mit den von W. J. zum Nachteil des Bistums L. verun-
treuten, an die Angeklagte weitergeleiteten Geldern errichtet worden ist. Im Er-
gebnis zielte der ohne nachvollziehbare Grundlage geschlossene Ehevertrag,
der zur Verschiebung von Vermögenswerten führte, darauf ab, den Angeklag-
ten die Vorteile aus den Taten des W. J. zu sichern.
2. Auf der Grundlage des Anklagevorwurfs kommt - entgegen der Ansicht
des Landgerichts - auch die Verwirklichung des Gefährdungstatbestandes ge-
mäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 StGB in Betracht.
Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die
Tatbestandsalternative der Gefährdung des Auffindens eines Gegenstandes
das Herbeiführen einer konkreten Gefährdung voraussetzt. Eine solche liegt
unter anderem dann vor, wenn der tatsächliche Zugriff des Berechtigten auf den
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Gegenstand konkret gefährdet wird (BGH, NJW 1999, 436; 2013, 1158). Dies
war hier gegeben.
Die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auf der Grundlage
des rechtsgrundlos geschlossenen Ehevertrags war konkret geeignet, sowohl
die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Verbleib der veruntreuten Gelder
wie auch den tatsächlichen Zugriff des Bistums L. auf die an die Ange-
klagte weitergereichten und in den Hausbau geflossenen Gelder zu erschwe-
ren.
3. Auf den aufgezeigten Mängeln beruht das angefochtene Urteil. Es ist
nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdi-
gung nach erfolgter Beweisaufnahme entsprechende ergänzende Feststellun-
gen getroffen und die Angeklagten wegen Geldwäsche verurteilt hätte. Darüber
hinaus wird der neue Tatrichter in den Blick zu nehmen haben, dass die Ange-
klagten, was die Herkunft der zugewendeten Gelder anbelangt, nach dem An-
klagevorwurf zwar nicht ausschließbar längstens bis zum 28. September 2009
gutgläubig waren, Einzahlungen auf die Konten bei der Kreissparkasse L.
und der Vereinigten Volksbank L. jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bis
zum 12. Oktober bzw. bis zum 30. September 2009 erfolgt sind.
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4. Mit der nach alledem gebotenen Aufhebung des Urteils entfällt die
vom Landgericht den Angeklagten zugesprochene Entschädigungsentschei-
dung, ohne dass es diesbezüglich eines besonderen Ausspruchs bedarf. Die
dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist damit ge-
genstandslos.
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