Urteil des BGH vom 18.03.2015

Auslieferungshaft, Anhörung, Beihilfe

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 4 4 0 / 1 4
vom
18. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 30. Juni 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver-
worfen, dass der Tenor des Urteils dahin ergänzt wird, dass die von
dem Angeklagten in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab
1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Zeng