Urteil des BGH vom 26.11.2014

Rechtliches Gehör, Zusage

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 4 4 / 1 4
vom
26. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
hier: Anhörungsrüge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 gemäß
§ 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 14. Oktober 2014 wird auf seine Kosten zurückge-
wiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom
14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der
Beschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 21. Oktober 2014 zuge-
stellt. Gegen den Verwerfungsbeschluss vom 14. Oktober 2014 wendet sich der
Verurteilte mit seiner am 27. Oktober 2014 eingegangenen Anhörungsrüge.
Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat bei sei-
ner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht
gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteil-
ten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt.
Die behauptete Zusage des Senats, keine Entscheidung in der Sache zu
treffen, ohne zuvor nochmals mit Herrn Rechtsanwalt R. Kontakt aufzu-
nehmen und diesem die Möglichkeit zu geben, zur erhobenen Sachrüge ergän-
zend vorzutragen, ist nicht erfolgt. Auch Hinweise aus dem Senat zu den Er-
folgsaussichten der Revision hat es nicht gegeben.
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Ungeachtet dessen hätte die Anhörungsrüge auch deswegen keinen Er-
folg gehabt, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör jedenfalls
nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (vgl. BGH, Be-
schluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 173/08; Beschluss vom 4. August 2010
- 3 StR 105/10). Das Vorbringen im Rahmen der Anhörungsrüge, mit dem ins-
besondere die Verurteilung wegen Betrugs angegriffen wird, ist - soweit es den
durch das Landgericht Bonn getroffenen Urteilsfeststellungen widerspricht - im
Rahmen der Sachrüge unbeachtlich. Im Übrigen zeigen die Ausführungen kei-
nen Rechtsfehler des Urteils auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
Fischer Schmitt Eschelbach
Ott Zeng
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