Urteil des BGH vom 11.02.2015

Kosovo, Sicherstellung, Anteil, Polizei, Vertreter

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 3 4 9 / 1 4
vom
11. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar
2015, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Zeng
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 26. Mai 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass Aus-
lieferungshaft, die der Angeklagte in Albanien erlitten hat, im Verhältnis von eins
zu zwei auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Gegen dieses Urteil
richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Re-
vision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betätigte sich der gesondert
verfolgte A. als Heroinhändler im Raum F. und
O. . Er wandte sich im Jahr 2006 oder 2007 mit der Bitte um Herstellung
eines Kontakts mit Heroinlieferanten im Kosovo an den Angeklagten, der sich
dort aufhielt und über entsprechende Kontakte verfügte. Zusammen mit A.
organisierte der Angeklagte, der am Gewinn des Drogenverkaufs beteiligt
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werden sollte, ab dem 21. Juli 2007 telefonisch eine Lieferung von rund zwei
Kilogramm Heroingemisch aus dem Kosovo nach B. und von dort nach
F. . Der bei dem Transport eingesetzte Kurier P. fühlte sich
- zutreffend - observiert und warf das Heroin am Autobahnkreuz F. -W.
aus dem Auto, so dass es von der Polizei sichergestellt werden konnte.
Die unbekannt gebliebenen Heroinlieferanten machten den Angeklagten
und A. für den Verlust dieses Heroins verantwortlich und setzten sie
unter Druck. Der Angeklagte organisierte daher vom Kosovo aus eine weitere
Lieferung von rund zehn Kilogramm Heroingemisch, um mit dem Anteil am Ver-
kaufserlös dieser Lieferung auch die erste Lieferung zu bezahlen. Das Heroin
wurde am 8. August 2007 in F. an A. übergeben, der
es in einer Mietwohnung deponierte. Dort wurde es von der Polizei sicherge-
stellt.
Das Landgericht hat das Organisieren der beiden Heroinlieferungen
durch den Angeklagten als zwei Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge bewertet.
II.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die
Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift
vom 14. Oktober 2014 genannten Gründen unbegründet. Die Sachbeschwerde
erweist sich als unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch,
soweit das Landgericht von zwei im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB rechtlich selb-
ständigen Handlungen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen ist. Die
Handlungen sind nicht deshalb zur Tateinheit verbunden, weil der Anteil des
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Angeklagten und des gesondert verfolgten A. am Verkaufserlös aus
der zweiten Heroinlieferung - aus der Sicht des Angeklagten - auch dazu dienen
sollte, die erste Lieferung zu bezahlen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben im
Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG jede eigen-
nützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH,
Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Über-
schneiden sich verschiedene Rauschgiftgeschäfte in einem Handlungsteil, so
findet eine Verbindung zur Tateinheit statt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli
2013 - 4 StR 253/13 m.w.N.). Dies ist aber nur der Fall, wenn tatbestandliche
Handlungen tatsächlich zusammentreffen, nicht wenn alleine die Absicht be-
steht, künftig Ausführungshandlungen vorzunehmen, die beide Geschäfte ge-
meinsam betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 2 StR 569/06,
NStZ 2008, 42, 43 m.w.N.). So liegt es hier.
Der Kaufpreis für die erste Heroinlieferung sollte zwar nach der Vorstel-
lung des Angeklagten zusammen mit demjenigen für den Verkauf der zweiten
Drogenmenge an die Lieferanten bezahlt werden. Dazu ist es aber wegen der
Sicherstellung des Rauschgifts nicht gekommen.
Das Landgericht hat auch keine konkreten Vereinbarungen des Ange-
klagten mit den Heroinlieferanten festgestellt, die beide Drogengeschäfte zu-
gleich betroffen hätten. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem-
jenigen, den der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 1993 - 2 StR 47/93
(BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5) entschieden hat.
2. Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt die fakultative Strafmilderung wegen
Aufklärungshilfe voraus, dass der Täter durch freiwillige Offenbarung seines
Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen
Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Die Verneinung eines solchen
Falles durch das Landgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass erst durch die Einlas-
sung des Angeklagten die Rolle des gesondert verfolgten A. aufgeklärt
werden konnte. Die polizeilichen Überwachungsmaßnahmen im Inland, die
auch zur alsbaldigen Sicherstellung der Drogen geführt haben, sprechen gegen
eine solche Annahme. Zur Identität der Heroinlieferanten im Kosovo hat der
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Angeklagte keine Angaben gemacht. Daher ist auch seine pauscha-
le Behauptung einer langjährigen Zusammenarbeit mit dem mazedonischen
Geheimdienst unerheblich, zumal den deutschen Ermittlungsbehörden daraus
keine Erkenntnisse zugeflossen sind.
Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl
ist beurlaubt und an der
Unterschrift gehindert.
Appl
Eschelbach Zeng