Urteil des BGH vom 10.11.2011

Verfall, Anhörung, Bestechung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 349/11
vom
10. November 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. November 2011 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 9. Mai 2011 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist bei der Anordnung von Verfall oder Verfall
von Wertersatz gegen einen Beteiligten, der zunächst die gesamte Tatbeute erhält,
um die Anteile der anderen Täter später auszukehren, von einer gesamtschuldneri-
schen Haftung auszugehen (vgl. BGH NStZ 2003, 198, 199). Dies braucht im Urteils-
tenor im Übrigen nicht zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH NJW 2011, 624,
627).
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Eschelbach