Urteil des BGH vom 21.02.2017

Bedrohung, Nötigung, Anhörung

ECLI:DE:BGH:2017:210217B2STR332.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 332/16
vom
21. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2017 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera
vom 26. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass der Schuldspruch dahingehend berichtigt wird, dass der Ange-
klagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung
und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist:
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl Eschelbach Zeng
Bartel Grube