Urteil des BGH vom 17.02.2016

Gleichartige Idealkonkurrenz, Gesetzlicher Erbe, Adhäsionsverfahren, Unterbringung

ECLI:DE:BGH:2016:170216U2STR328.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 328/15
vom
17. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar
2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Dr. Eschelbach,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Darmstadt vom 25. März 2015 im Adhäsi-
onsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über
den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsions-
kläger, die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen
werden der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine
Auslagenerstattung nicht statt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung in zwei rechtlich zusammenhängenden Fällen, in einem Fall wegen Kör-
perverletzung mit Todesfolge, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, ein Schmer-
1
- 4 -
zensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2015 an den Neben- und Adhäsi-
onskläger zu zahlen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhä-
sionsantrag abgesehen. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg;
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Schuld- und Rechtsfolgenausspruch begegnen keinen durchgreifen-
den rechtlichen Bedenken.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass das
Landgericht den Angeklagten wegen der Tat zum Nachteil des Geschädigten
B. nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt hat, mithin bedacht
hat, dass die Erfolgsqualifikation der Körperverletzung im Wege der Geset-
zeskonkurrenz das Grunddelikt (§ 223 StGB) verdrängt, und dass die möglich-
erweise missverständliche Tenorierung nur darauf beruht, dass das Landgericht
die gleichartige Idealkonkurrenz zum Ausdruck bringen wollte. Dass diese nach
den Feststellungen rechtfehlerhaft war, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Der Adhäsionsausspruch hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die
Antragsberechtigung des Adhäsionsklägers nicht nachgewiesen ist.
Zwar ist gemäß § 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, ei-
nen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsi-
onsverfahren geltend zu machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch re-
gelmäßig erforderlich, dass er einen Erbschein vorlegt (vgl. BGH, Beschluss
vom 5. November 2009 - 3 StR 428/09, NStZ 2010, 714, 715; Hilger in
Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 403 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
2
3
4
5
- 5 -
58. Aufl., § 403 Rn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die Erbenstellung des
Adhäsionsklägers ist auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Der Adhäsi-
onskläger hat zwar in seinem Antrag darauf hingewiesen, dass er der Sohn der
Getöteten sei und in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Erbe die Zahlung von
Schmerzensgeld begehre. Das Landgericht hat sich jedoch im Urteil weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob der Adhäsi-
onskläger damit seine (alleinige) Erbenstellung hinreichend belegt hat. Unge-
achtet dessen bleibt jedenfalls offen, ob der Adhäsionskläger Leistung an sich
allein verlangen kann (vgl. § 2039 Satz 1 BGB; BGH, Beschluss vom 27. März
2014 - 3 StR 33/14), woran schon im Hinblick darauf, dass der Getötete von
seiner Frau lediglich getrennt lebte, Zweifel bestehen können.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,
den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten,
§ 473 Abs. 4 StPO. Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für
das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
6