Urteil des BGH vom 23.12.2015

Organisation, Vergleich, Prozess, Telefon

ECLI:DE:BGH:2015:231215U2STR307.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 307/15
vom
23. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Dezember
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Dr. Eschelbach,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Richter am Bundesgerichtshof
Zeng
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten E. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des
Landgerichts Kassel vom 28. Januar 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-
zeichnete Urteil hinsichtlich der Angeklagten M. und
E. im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständi-
ge Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen versuchten Mordes
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperver-
letzung und wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten E. hat es un-
ter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tat-
einheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten verhängt. Die gegen seine Verurteilung ge-
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richtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten M. ist unbegründet. Das wirksam auf den Rechtsfolgen-
ausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der Angeklagte
E. im Zeitraum Frühjahr 2012 bis November 2013 eine Liebesbeziehung zu
K. . Als K. die Beziehung beendete, akzeptierte der an einer
dissozialen, narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsstörung leidende
Angeklagte E. dies nicht und begann seinem früheren Partner nachzustellen,
was zu einer Strafanzeige führte.
Im März 2014 erfuhr der Angeklagte E. , dass K. eine Beziehung
zu Es. eingegangen war. In ihm verfestigte sich, beruhend auf
einem Konglomerat aus Eifersucht, Missgunst, Enttäuschung, großer Verzweif-
lung, narzisstischer Wut und endgültiger Verlustangst, der Gedanke, Es.
umbringen zu lassen, um K. für sich zurückzugewinnen. Bei
seiner Recherche nach einem Auftragsmörder stieß er im so genannten "D.
" auf einen Eintrag des Mitangeklagten M. , der seine Dienste wie folgt
anbot: "… Suche noch immer Arbeit, beinahe gleich was! Transporter, Mafia,
Hitman … Da will ich als Krimineller durchstarten … Gerne Mafia oder ähnlich
strukturell angesiedelte Organisation. Gruß C. ".
Auf diesen Eintrag antwortete der Angeklagte E. und behauptete, Mit-
glied des "O. " zu sein, dessen Führung die Beseitigung eines Ver-
räters, des Nebenklägers Es. , verlange. M. würde einen Vorschuss
von 3.000 Euro und weitere 7.000 Euro nach Erledigung des Auftrags erhalten;
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zudem könne er in die Organisation aufgenommen werden. M. , der im
Übrigen mittellos war und sich von dem Geld ein Motorrad kaufen wollte, erklär-
te sich einverstanden. E. nahm daraufhin einen Kredit bei seiner Sparkasse
auf und ließ M. den Vorschuss zukommen, ohne dass es zu einem persön-
lichen Zusammentreffen kam. Anschließend teilte er M. Namen und Adres-
se des zu Tötenden mit und betonte, dass K. bei der Ausführung
nichts geschehen dürfe. Auf Anregung E. vereinbarte M. für den
28. April 2014 einen Hausbesuch bei dem arbeitslosen Es. unter dem
Vorwand, Mitarbeiter des Jobcenters zu sein. Per Safemail informierte er E. ,
er werde bei Es. "einmarschieren und ihm das Ehrliche Silber durch den
Hals ziehen". Dieses erste Vorhaben scheiterte jedoch, weil sich M. nicht
als Mitarbeiter des Jobcenters ausweisen konnte und deshalb von Es.
nicht eingelassen wurde. M. informierte E. über den Fehlschlag und ver-
sprach Erledigung für den 2. Mai 2014.
An diesem Tag klingelte er gegen 22.00 Uhr an der Hauseingangstür zu
Es. Wohnung. Bei sich trug er ein Messer mit einer Klingenlänge von
21,5 cm. Da er wusste, dass Es. ihn von dem vorherigen Besuch kann-
te, positionierte er sich außerhalb des durch die teilverglaste Hauseingangstür
einsehbaren Bereichs. Als Es. , der durch den Glaseinsatz der Tür nie-
manden erblickte, die Tür einen Spalt weit öffnete, drang M. gewaltsam ein
und fügte dem Nebenkläger unter Ausnutzung des Überraschungsmoments
sogleich eine Schnittverletzung am Hals und im Gesicht zu. Es entwickelte sich
ein Kampfgeschehen, bei dem M. weiter versuchte, dem erheblich Wider-
stand leistenden Es. weitere Stiche in Oberkörper und Hals zu verset-
zen. Dabei erlitt Es. u.a. tiefe Schnittwunden der rechten Hand mit Seh-
nendurchtrennung. Dem durch die Hilfeschreie alarmierten und zu Hilfe eilen-
den Nebenkläger K. versetzte M. Schnitte im Nackenbereich und am
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Oberarm. K. bewaffnete sich daraufhin seinerseits mit einem Küchenmes-
ser und forderte, in der anderen Hand ein Telefon haltend, M. auf, "sich zu
verpissen". Zu diesem Zeitpunkt war M. über den am Boden liegenden
Es. gebeugt, während K. in einer Entfernung von ca. 1 m bewaffnet
mit dem Küchenmesser in seinem Rücken stand. M. , der erkannte, dass ein
weiteres Einstechen auf Es. zwar möglich war, für ihn selbst aber ein
erhebliches Risiko bedeutet hätte, seinerseits erheblich verletzt zu werden und
der zudem davon ausging, K. habe bereits telefonisch alsbald eintreffende
Rettungskräfte alarmiert, ergriff daraufhin die Flucht.
Es. erlitt durch den Angriff zahlreiche Schnittverletzungen im
Hals- und Kopfbereich sowie an den Händen, was einen stationären Kranken-
hausaufenthalt mit handchirurgischen Eingriffen bis zum 16. Mai 2014 erforder-
lich machte. Eine erneute Operation erfolgte im November 2014. Weitere hand-
chirurgische Eingriffe mit Nerventransplantation sowie schönheitschirurgische
Eingriffe an der Gesichtsnarbe sind vorgesehen. Zudem befindet er sich in psy-
chologischer Behandlung, weil er unter Angst- und Stimmungsschwankungen
leidet. Die Verletzungen K. konnten ambulant versorgt werden.
2. Nach dem aus seiner Sicht misslungenen Tötungsversuch nahm der
Angeklagte E. wieder via Internet Kontakt zu M. auf, um ihn dazu zu be-
wegen, die Sache zu Ende zu bringen. Dabei bedauerte M. , dass die "Ziel-
person … noch immer unter ihnen wandelte" und zudem "schon zu viel Mühe
und Zeit investiert worden war um aufzugeben." Beide Angeklagten diskutierten
via Internet über verschiedene Ausführungsmöglichkeiten, wie z.B. die Verab-
reichung einer tödlichen Injektion im Krankenhaus und insbesondere die Er-
schießung Es. mit einer mit Schalldämpfer versehenen Waffe, die ent-
weder in Tschechien oder über einen Bekannten M. hätte besorgt werden
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müssen. Dabei machte E. klar, dass die Organisation auf eine Erledigung
des Auftrags unbedingt bestehe und stellte gleichzeitig eine Erhöhung des ver-
einbarten Entgelts auf 35.000 Euro in Aussicht.
Am 20. Mai 2014, dem Tag der Verhaftung E. , fuhr M. nach
H. , um dort eine Schusswaffe für 1.100 Euro zu erwerben, was er E.
per E-Mail mitteilte. E. , dem der Angeklagte M. weder namentlich noch
persönlich bekannt war, gab bei seiner Beschuldigtenvernehmung das Versteck
der SIM-Karte preis, mittels derer er mit M. telefoniert hatte. So gelang es,
den Angeklagten M. ausfindig zu machen und am 22. Mai 2014 festzuneh-
men.
II.
1. Die Revision des Angeklagten M. hat keinen Erfolg.
Der mit der Formalrüge geltend gemachte Verstoß gegen § 261 StPO
liegt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht vor.
Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte M. habe bei der ver-
suchten Tötung des Nebenklägers Es. heimtückisch und aus Habgier
gehandelt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die dagegen erhobenen
Einwände sind fernliegend. Dass von dem Mitangeklagten E. nach dem
Scheitern des ersten Anschlags Druck ausgeübt wurde, den Auftrag zu Ende zu
bringen, ändert nichts daran, dass es dem Angeklagten M. maßgeblich da-
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rum ging, den versprochenen und nach oben nachverhandelten Auftragslohn
für die Tötung Es. zu erlangen und sich zudem dadurch Zugang zu der
Organisation zu verschaffen, um sich so eine dauerhafte Einnahmequelle zu
sichern.
Soweit die Strafkammer die Freiwilligkeit eines Rücktritts vom unbeende-
ten Versuch verneint hat, ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den. Aufgrund des Einschreitens des nunmehr ebenfalls bewaffneten, eingriffs-
bereiten K. , der sich zudem im Rücken des Angeklagten befand, wäre ein
weiteres Einstechen auf den sich wehrenden Geschädigten Es. mit
einer unkalkulierbaren Eigengefährdung verbunden gewesen. Darüber hinaus
hat der Angeklagte M. in seiner E-Mail vom 10. Mai 2014 an den Angeklag-
ten E. eingeräumt, auch deshalb geflohen zu sein, da K. Telefon schon
geleuchtet habe und er nicht auf frischer Tat ertappt werden wollte. Im Ergebnis
hat der Angeklagte damit aufgrund einer äußeren Zwangslage und damit nicht
freiwillig (vorübergehend) von einer Tötung des Nebenklägers Es. Ab-
stand genommen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 24 Rn. 19 ff.).
Die Strafzumessungserwägungen sind - wie vom Generalbundesanwalt
ausgeführt - frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.
2. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der
Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine
Strafrahmenverschiebung aufgrund eines stattgefundenen Täter-Opfer-Aus-
gleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB vorgenommen hat, halten rechtlicher Prüfung
nicht stand.
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a) Im Adhäsionsverfahren haben die Geschädigten vertreten durch ihre
Rechtsanwälte und die Angeklagten einen Vergleich geschlossen, in dem letz-
tere sich gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrages in Höhe von
15.000 Euro an den Nebenkläger Es. sowie in Höhe von 1.500 Euro an
den Nebenkläger K. verpflichten. Der Angeklagte M. hat sich darüber
hinaus verpflichtet, weitere 1.000 Euro an den Geschädigten K. zu zahlen,
das Ganze mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass beide Angeklagte über kein
vollstreckbares Einkommen verfügen.
Darin sieht die Strafkammer einen kommunikativen Prozess und die volle
Übernahme von Verantwortung, zumal sich beide Angeklagte bei dem Zeugen
Es. entschuldigt haben. Durch den durch die jeweiligen Anwälte ver-
handelten Vergleich sei es zu einer friedensstiftenden Wirkung gekommen, die
zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB führe.
b) Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass der
vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB zur Anwendung gelangen
kann. Da sich § 46a Nr. 1 StGB vorrangig auf den Ausgleich immaterieller Fol-
gen einer Straftat bezieht (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01,
NJW 2001, 2557), kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 253
Abs. 2 BGB der Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB unterfallen (vgl. BGH, Urteil
vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04; Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR
287/05, NStZ 2006, 275, 276; Fischer, aaO Rn. 9 f.).
Dass aufgrund der Vermögenslage der Angeklagten, die zudem eine
langjährige Haftstrafe zu verbüßen haben, auf absehbare Zeit nicht mit einer
auch nur (teilweisen) Zahlung von Schmerzensgeld zu rechnen ist (vgl.
UA S. 64/69), steht der Anwendbarkeit des § 46a Nr. 1 StGB - wie das Land-
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gericht zutreffend erkannt hat - nicht grundsätzlich entgegen. Im Rahmen des
§ 46a Nr. 1 StGB genügt - anders als bei § 46a Nr. 2 StGB - das ernsthafte
Erstreben einer Wiedergutmachung; ein Wiedergutmachungserfolg wird des-
halb nicht vorausgesetzt (Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW
2001, 2557; BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 333/01, NStZ 2002,
29).
Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, dass das
Verhalten des Täters sich als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung
darstellt (Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557), steht
dem nicht entgegen, dass der Angeklagte M. eine Tötungsabsicht bestritten
und damit den Tatvorwurf nicht vollumfänglich eingeräumt hat (vgl. UA S. 20 f.).
Dies schließt die von dem Landgericht angenommene Verantwortungsüber-
nahme für die Tat (UA S. 63) nicht aus. Der Angeklagte hat dadurch seine Ver-
antwortung für die Tat und deren Folgen nicht in Abrede gestellt. Er hat das ob-
jektive Tatgeschehen vielmehr weitgehend eingeräumt (UA S. 19 ff.) und die
"Opfer-Position" des Geschädigten nicht bestritten (vgl. Senatsurteil vom
10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176 [Behauptung einer
Notwehrlage]). Soweit ein Angeklagter lediglich einzelne Umstände der Tat-
begehung beschönigt, steht dies einer Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht
entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02,
NStZ 2003, 199, 200 und vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008,
304).
Regelmäßig sind aber auch tatrichterliche Feststellungen dazu erforder-
lich, wie sich das Opfer zu den Anstrengungen des Täters gestellt hat. Hier las-
sen die Feststellungen des Landgerichts nicht erkennen, ob die tatsächlichen
Voraussetzungen für die Annahme des erforderlichen "kommunikativen Prozes-
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ses zwischen Täter und Opfer" vorlagen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Mai
2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264, 3265). Für die Anwendung des § 46a
Nr. 1 StGB bedarf es grundsätzlich zwar keines persönlichen Kontakts zwi-
schen dem Angeklagten und dem Geschädigten (BGH, Beschluss vom 17. Juni
1998 - 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2; Senatsurteil vom
25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557; vgl. auch Fischer, aaO § 46a
Rn. 7). Der kommunikative Prozess kann auch über die jeweiligen Rechtsan-
wälte erfolgen. Die schlichte Behauptung, es habe - vermittelt durch die jeweili-
gen Vertreter - ein kommunikativer Prozess stattgefunden (vgl. UA S. 63/69),
genügt bei der hier vorliegenden Fallgestaltung allerdings nicht. Es fehlen ins-
besondere Feststellungen dazu, wie sich die Geschädigten zu den Ausgleichs-
bemühungen der Angeklagten verhalten haben, insbesondere dazu, ob die
Geschädigten die (zugesagten) Leistungen als "friedensstiftenden Ausgleich"
(vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264, 3265) ak-
zeptiert haben. Solche Feststellungen sind regelmäßig erforderlich (BGH, Urteil
vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04; Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR
287/05, NStZ 2006, 275, 276; Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ
2012, 439, 440).
Im vorliegenden Fall haben beide Geschädigte der gesamten Hauptver-
handlung in ihrer Rolle als Nebenkläger beigewohnt. Gleichwohl fehlt im Urteil
jeder Hinweis, ob der durch den Angriff auf sein Leben schwer gezeichnete
Es. die Entschuldigung der beiden Angeklagten und einen weitgehend
wertlosen Titel als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat. Dass sich die
beiden Angeklagten auch bei dem Geschädigten K. entschuldigt hätten,
ergibt sich aus dem Urteil nicht. Ebenso wenig wird dargestellt, welche Ansprü-
che die beiden Geschädigten im Adhäsionsverfahren zunächst geltend gemacht
hatten und ob der schließlich geschlossene Vergleich gegebenenfalls noch zu
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einer Reduzierung des Schmerzensgeldanspruchs, zu dessen Erfüllung die An-
geklagten hier ohnehin verurteilt worden wären, geführt hat. Den Urteilsfeststel-
lungen kann nicht entnommen werden, ob es sich bei dem in der Hauptver-
handlung geschlossenen Vergleich um ein ernsthaftes Bemühen um Schadens-
wiedergutmachung oder um ein taktisches Vorgehen in der Hoffnung auf eine
mildere Strafe gehandelt hat.
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
Zeng