Urteil des BGH vom 16.03.2011

Verhinderung, Pauschal, Übertragung, Anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 23/11
2 AR 31/11
vom
16. März 2011
in der Strafsache
gegen
Az.: 6 KLs 110 Js 39994/05 Landgericht Bremen
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 16. März 2011 beschlossen:
Die Übertragung der Sache an ein Landgericht und Ober-
landesgericht außerhalb Bremens wird abgelehnt.
Gründe:
Der vom Antragsteller für vier Richter des Landgerichts Bremen pauschal
vorgetragene Grund des Ausschlusses wegen vorangegangener Mitwirkung
gemäß § 23 Abs. 2 StPO ist nicht geeignet, eine rechtliche Verhinderung des
zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen. Eine Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts Bremen für die Entscheidung in dem von dem Antragsteller
beantragten Wiederaufnahmeverfahren besteht nicht (§ 140a Abs. 1 GVG).
1
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott