Urteil des BGH vom 29.09.2015

Rechtliches Gehör, Verfolgungsverjährung, Steuerhinterziehung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 6 0 2 / 1 4
vom
29. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 be-
schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 28. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
gerichts Augsburg vom 14. November 2013 durch Beschluss vom 28. Juli 2015
als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 1. September
2015 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen
Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des
Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht
gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebli-
ches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Senat hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amts we-
gen geprüft und den Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich aller Steuer-
straftaten verneint. Dass auf die von der Anhörungsrüge aufgeworfenen Ge-
sichtspunkte in der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt
- insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen im angefochte-
nen Urteil - keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.
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Der Senat hat bei seiner Entscheidung zudem das Revisionsvorbringen
des Verurteilten in vollem Umfang - auch im Hinblick auf die in der Anhörungs-
rüge näher ausgeführte Verfahrensrüge - bedacht und gewürdigt, es aber nicht
für durchgreifend erachtet (vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni
2014
– 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 mwN). Darin liegt keine Verletzung
rechtlichen Gehörs.
Im Kern enthalten die Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der
Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er
im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - 1 StR
207/15).
Rothfuß Jäger Cirener
Radtke Fischer
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