Urteil des BGH vom 31.03.2015

Steuerhinterziehung, Verwertung, Übereinstimmung, Überprüfung, Versuch

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 3 8 8 / 1 4
vom
31. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2015 gemäß § 154
Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 21. Januar 2014 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen 14 und 21 der Urteilsgründe wegen Steuerhinter-
ziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18
Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen
und gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheber-
rechtlich geschützter Werke in 98 Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-
fen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (§ 370
Abs. 1 AO) in 22 Fällen, von denen es in zwei Fällen beim Versuch blieb, sowie
wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter
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Werke (§ 108a i.V.m. § 106 Abs. 1 UrhG) in 98 Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Tat-
vorwurfs der Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2002 hat das Land-
gericht das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Gegen seine Verurteilung
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung mate-
riellen und formellen Rechts rügt.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 14
und 21 der Urteilsgründe wegen (vollendeter) Steuerhinterziehung verurteilt
worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der in
den Fällen 14 und 21 verhängten Einzelstrafen zur Folge.
2. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Ge-
samtstrafe unberührt. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Antrag
des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2015 im Hinblick auf die verblei-
benden 118 Einzelstrafen
– darunter die Einsatzstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie weitere vier Einzelfreiheitsstrafen von ei-
nem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr
– aus, dass das Landgericht
ohne die von der Teileinstellung betroffenen zwei Einzelstrafen eine mildere
Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.
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3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Raum Rothfuß Jäger
Radtke Fischer
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