Urteil des BGH vom 07.10.2014

Rüge, Benachrichtigung, Fragerecht, Einfluss, Vergewaltigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 3 8 1 / 1 4
vom
7. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 17. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 168c Abs. 5 StPO hat keinen Er-
folg. Dabei kann der Senat offen lassen, ob überhaupt ein Recht
auf Benachrichtigung besteht, wenn der Beschuldigte - wie hier -
bereits vom Termin ausgeschlossen worden war (vgl. BGH, Urteil
vom 3. November 1982 - 2 StR 434/82, BGHSt 31, 140, 142;
ebenfalls offen gelassen von BGH, Beschluss vom 3. März 2011
- 3 StR 34/11). Denn jedenfalls lässt das Landgericht noch hinrei-
chend erkennen, dass es rechtsfehlerfrei die Unterlassung der
Benachrichtigung für gerechtfertigt hielt (UA S. 19) und sich inso-
weit die Ausführungen im ermittlungsrichterlichen Beschluss vom
16. Mai 2013, der sich auch mit den Voraussetzungen des § 168c
Abs. 5 Satz 2 StPO befasst, zu eigen gemacht hat. Vor diesem
Hintergrund braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die
Rüge in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
entsprechenden Weise erhoben ist. Hieran könnten im Hinblick
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auf den fehlenden Vortrag dazu, ob der Beschuldigte durch seinen
Verteidiger Kenntnis von der bevorstehenden Vernehmung erhal-
ten hat, Zweifel bestehen. Ohne Kenntnis von diesen, allein in der
Sphäre des Beschuldigten wurzelnden und dem Revisionsgericht
nicht zugänglichen Tatsachen (vgl. zu insoweit vergleichbaren
Fallkonstellationen BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81,
BGHSt 30, 131, 135; Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 43/98,
NStZ 1998, 369) könnte der Senat nämlich nicht prüfen, ob die
Rechte des Beschuldigten, auf die Beweisgewinnung in einer
nicht an seine Anwesenheit anknüpfenden Weise Einfluss neh-
men zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012
- 5 StR 401/12; Urteil vom 11. Mai 1976 - 1 StR 166/76, BGHSt
26, 332), beeinträchtigt worden sind. Dies versteht sich in der vor-
liegenden Fallkonstellation, in der der weiträumig vor dem Termin
hiervon benachrichtigte Verteidiger den Termin wahrnimmt, sein
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Fragerecht ausübt und der Beschuldigte selber in nicht angefoch-
tener Weise von der Anwesenheit ausgeschlossen ist, aus-
nahmsweise nicht von selbst.
Rothfuß Jäger Cirener
Radtke Mosbacher