Urteil des BGH vom 09.06.2015

Einfluss, Prozesshandlung, Rüge

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 1 9 8 / 1 5
vom
9. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 13. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO ist jedenfalls
unbegründet. Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur
dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schlie-
ßung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung einge-
treten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Pro-
zesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweis-
aufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der
Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt
(Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 258 Rn. 28). Werden
nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf
die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, be-
steht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, Be-
schlüsse vom 18. September 2013
– 1 StR 380/13, NStZ-RR
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2014, 15 und vom 31. März 1987
– 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423).
Eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO stellt deshalb kei-
nen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, zumal die Prozessbe-
teiligten hierzu keine Erklärung abgegeben haben.
Raum Rothfuß Jäger
Radtke Fischer