Urteil des BGH vom 28.04.2015

Anklageschrift, Vergleich, Gesamtstrafe

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 1 0 8 / 1 5
vom
28. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 16. Oktober 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-
klagten hat hinsichtlich der Festsetzung einzelner Einzelstrafen Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO).
1. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils
an der Schadenshöhe orientiert (UA S. 36) und drei Gruppen gebildet. Fälle mit
einer Schadenshöhe von weniger als 50.000 € hat es der ersten Gruppe zuge-
wiesen und jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten fest-
gesetzt. Fälle mit einer Schadenshöhe bis 10
0.000 € hat es in die Gruppe zwei
eingeordnet und jeweils mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo-
naten geahndet. Fälle mit einer Schadenshöhe ab 100.000 € hat es jeweils mit
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten der dritten Gruppe
zugeordnet. Hierbei hat das Landgericht übersehen, dass die Fälle 2, 3, 5, 6
und 8 nicht zur dritten, sondern zur ersten Gruppe und die Fälle 4, 7, 9 bis 12,
25 und 26 ebenfalls nicht zur dritten, sondern zur zweiten Gruppe gehören.
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In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Ein-
zelstrafen entsprechend den Vorgaben des Landgerichts in den Fällen 2, 3, 5,
6 und 8 auf jeweils ein Jahr und neun Monate und in den Fällen 4, 7, 9 bis 12,
25 und 26 auf jeweils zwei Jahre und drei Monate fest.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hat gleichwohl Bestand; ange-
sichts der verbleibenden Einzelstrafen, von denen immerhin neun die Einsatz-
strafe von zwei Jahren und sechs Monaten erreichen, und der Vielzahl und Hö-
he der sonst verhängten Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass die Ge-
samtstrafe bei zutreffender Einordnung in die verschiedenen Schadensgruppen
niedriger ausgefallen wäre.
2. Das Landgericht hat über Fall 68 der Anklage (Ziffer II.1 der unverän-
dert zum Hauptverfahren zugelassenen Anklageschrift vom 8. April 2011) seine
Kognitionspflicht (§§ 155, 264 StPO) - wie der Generalbundesanwalt in seiner
Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat - nicht ausgeübt. Daher ist diese ver-
fahrensgegenständliche Tat noch dort und nicht beim Bundesgerichtshof an-
hängig (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93, NStZ 1993,
551, 552), so dass der Senat insoweit keine Entscheidung treffen kann.
3. Soweit das Landgericht in einzelnen abgeurteilten Fällen nicht alle in
der Anklageschrift aufgelisteten Rechnungen berücksichtigt hat, worauf der
Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, ist die Scha-
denshöhe entsprechend niedriger ausgefallen und hat sich der Schuldumfang
im Vergleich zur Anklage reduziert. Hierdurch ist der Angeklagte nicht be-
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schwert. Einer Sachbehandlung nach § 154a StPO durch das Revisionsgericht
bedarf es daher nicht.
4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Rothfuß Graf Jäger
Radtke Fischer
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