Urteil des BGH vom 03.07.2008

BGH (wert, beförderung, haftung, abweisung der klage, ausschluss der haftung, paket, mitverschulden, betrag, verlust, warschauer abkommen)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 210/05 Verkündet
am:
3. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2005 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der
Klage stattgegeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu
1 ist der Transportversicherer der A.
GmbH in Nettetal (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die
einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut
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aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin auf Schadens-
ersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 2 ist eine Konzerngesellschaft der Versen-
derin. Sie begehrt von der Beklagten aus von der Versenderin abgetretenem
Recht Schadensersatz im Umfang des von der Klägerin zu 1 nicht erstatteten
Selbstbehalts.
Die Versenderin beauftragte die Beklagte im April 2003 mit dem Trans-
port von sieben Paketen von Nettetal nach Großbritannien. Die Warensendung
gelangte bis East Midlands in Großbritannien. Im Weiteren geriet dann eines
der Pakete in Verlust. Die Klägerin zu 1 fordert deswegen unter Berücksichti-
gung des Selbstbehalts der Klägerin zu 2 in Höhe von 2.500 € Schadensersatz
in Höhe von 54.372,84 €.
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Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-
ten zugrunde. Diese enthielten u.a. folgende Regelungen:
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3. Beförderungsbeschränkungen
(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Ab-
sätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind.
(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50.000 in der
jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. …
(c) Verweigerung und Einstellung der Beförderung
(i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingun-
gen nicht entspricht, …, kann U. die Beförderung des betreffen-
den Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und,
falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen
und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbe-
wahren. …
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(e) Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben wer-
den, wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor schriftlich zuge-
stimmt hat. …
U. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die ent-
gegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben
wurden.
9. Haftung
9.1 Sofern das Warschauer Abkommen oder CMR-Übereinkommen …
gelten, …, wird die Haftung von U. gemäß diesen Bestimmungen
geregelt und beschränkt.
9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende
nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-
dingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder
Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis
maximal € 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je
nachdem, welcher Betrag höher ist.
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-
den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die
U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz-
lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte
Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief
und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen"
aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In
keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen
überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung ei-
ner Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Zif-
fer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
Die Klägerinnen haben behauptet, das verlorengegangene Paket habe
Computerteile im Wert von 56.872,84 € enthalten. Sie sind der Auffassung, die
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Beklagte hafte für den Verlust in voller Höhe. Sie haben die Beklagte daher auf
Zahlung von 54.372,84 € und 2.500 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch ge-
nommen.
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Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass sich die Kläge-
rinnen ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unter-
lassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen außer-
gewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen müssten. Bei dem von den Klä-
gerinnen behaupteten Wert des Pakets sei dieses nach den Beförderungsbe-
dingungen vom Transport ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte hätte daher
bei Angabe dieses Werts die Beförderung abgelehnt.
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug im vollen Umfang er-
folgreichen Klage in Höhe von 42.814,50 € und 2.500 €, insgesamt also
45.314,50 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
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Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-
lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-
sung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurück-
zuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt:
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Die Klägerinnen müssten sich ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2
BGB entgegenhalten lassen, weil es die Versenderin bei Abschluss des Fracht-
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vertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass beim Verlust
des Pakets ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Der Schadensersatzan-
spruch sei auf den dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechenden Be-
trag von 45.314,50 € zu beschränken. Die Beklagte habe unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht, dass sie im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert
bis zu 50.000 US-Dollar befördern wolle. Daher sei davon auszugehen, dass
die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die
Versenderin auf dessen hohen Wert hingewiesen hätte.
Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 254
Abs. 1 BGB sei dagegen nicht anzunehmen. Es stehe fest, dass das Paket
auch dann verlorengegangen wäre, wenn die Versenderin es als Wertpaket
versandt hätte. Die Betriebsorganisation der Beklagten sehe bei Wertpaketen
keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen vor, wenn es sich um einen
grenzüberschreitenden Transport handele.
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II. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Mitverschuldenseinwand auch im Rahmen der verschärften Haftung nach
Art. 29 CMR zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 3.5.2007
- I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 17 m.w.N.).
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2. Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdekla-
ration nach § 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend im Hinblick
auf den insoweit fehlenden Ursachenzusammenhang verneint. Nach seinen
unangegriffenen Feststellungen wäre das streitgegenständliche Paket auch
dann verlorengegangen, wenn es als Wertpaket versandt worden wäre.
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3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dage-
gen mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den
Wert des Pakets und den deshalb im Falle seines Verlusts drohenden unge-
wöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Seine
Beurteilung, dieses Mitverschulden der Versenderin führe lediglich dazu, dass
der Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von
50.000 US-Dollar nach der Nummer 3 der Beförderungsbedingungen der Be-
klagten zu beschränken sei, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht
stand.
a) Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu überprüfenden Beru-
fungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Beförderungsbedingungen
der Beklagten Beträge im Bereich von 500 € bis 50.000 US-Dollar im Raum
stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen
anzunehmen, in denen der Wert des einzelnen Pakets 5.000 € übersteigt (st.
Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117
Tz. 40; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils
m.w.N.). Dieser Betrag ist im Streitfall deutlich überschritten.
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b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Unter-
lassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den Schadenseintritt mit-
ursächlich gewesen ist, weil die Beklagte dieses nicht zur Beförderung über-
nommen hätte, wenn die Versenderin auf seinen hohen Wert hingewiesen hät-
te.
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aa) Die Feststellung, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung
übernommen hätte, wenn die Versenderin auf diesen Wert hingewiesen hätte,
führt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu,
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dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB
vollständig entfällt (vgl. BGHZ 167, 64 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.7.2006
- I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 23 = TranspR 2006, 448). Dieser Um-
stand ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versenderin in die
Haftungsabwägung nach § 254 BGB einzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007
- I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 29 = TranspR 2007, 164).
bb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-
sächlichkeit des Verhaltens der Versenderin für den eingetretenen Schaden
nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Beklagten nach der Darstellung der Klä-
gerinnen bekannt war, dass die Klägerin zu 1 gelegentlich auch Pakete mit ei-
nem Warenwert von mehr als 50.000 US-Dollar versandte. Die Kausalität eines
Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden Fällen nur verneinen, wenn der
Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sen-
dung hat wie der Geschädigte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v.
13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26 m.w.N.). So hat der Senat
den Mitverschuldenseinwand für nicht begründet erachtet, wenn der Frachtfüh-
rer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom
Wert des Gutes Kenntnis hatte (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR
2005, 208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis der Beklagten vom
Wert des streitgegenständlichen Pakets hat das Berufungsgericht im Streitfall
nicht festgestellt.
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c) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Pakets ist aber
nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur hinsichtlich des den Be-
trag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens mitursächlich geworden.
Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Wa-
renwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene
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Schaden in vollem Umfang vermieden worden (BGH, Urt. v. 3.5.2007
- I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31).
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d) Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschul-
dens vorgenommene Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Ver-
senderin auf den Wert von 50.000 US-Dollar hat auch nicht im Ergebnis aus
anderen Gründen Bestand.
aa) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sa-
che des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft
werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig be-
rücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-
legt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 m.w.N.). Diesen Anfor-
derungen genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat keine
Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vor-
genommen, sondern die Beklagte so behandelt, als hätte diese unabhängig
vom Verursachungsbeitrag der Versenderin eine Haftung bis zum Betrag von
50.000 US-Dollar vereinbart. Es hat die Verbotsgutklausel daher einer Haf-
tungsbegrenzungsklausel gleichgestellt, obwohl sich die beiden Arten von Klau-
seln in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich unterscheiden.
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bb) Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht allein darin, dass
sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hin-
gewiesen und diese dadurch davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen
gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die Beklagte hat in
ihren Beförderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie Pakete im
Wert von über 50.000 US-Dollar im Standardtarif überhaupt nicht befördern will.
Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwider-
spruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert dem
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Frachtführer zur Beförderung übergibt und von diesem im Falle des Verlusts
gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen müss-
te, dass der Frachtführer das Gut in der gewählten Transportart wegen des da-
mit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH NJW-RR 2007, 1110
Tz. 24).
Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab
der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Ver-
senders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich
hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen (BGH
TranspR 2007, 405 Tz. 33). Dagegen kommt - abhängig vom Ausmaß der
Kenntnis und von der Schadenshöhe - eine noch weitergehende Beschränkung
des Schadensersatzanspruchs des Versenders wegen Mitverschuldens in Be-
tracht. Obwohl auf Seiten des Frachtführers ein qualifiziertes Verschulden vor-
liegt, kommt in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedin-
gungen des Frachtführers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein Mitver-
schuldensanteil von mehr als 50% in Frage (BGH, Urt. v. 20.9.2007
- I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05,
TranspR 2008, 30 Tz. 47 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Hat
der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter
nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den ent-
gegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes
Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Aus-
schluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35;
NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32). Bei einer entspre-
chenden Schadenshöhe und einer erheblichen Überschreitung der für den Aus-
schluss von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des Transpor-
teurs wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann
vollständig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenmüssen des
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Versenders von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte (BGH
TranspR 2007, 405 Tz. 33).
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cc) Nach den bislang getroffenen Feststellungen war der Versenderin
positiv bekannt, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten
Transportgut mit einem Wert von über 50.000 US-Dollar von der Beförderung
ausgeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versen-
derin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten über den vom
Berufungsgericht den Klägerinnen zugesprochenen Betrag hinaus ausge-
schlossen ist. Da der Wert des Pakets nicht unerheblich über dem maßgebli-
chen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt vielmehr eine noch weitergehen-
de Beschränkung des Anspruchs in Betracht. Ein bewusstes Hinwegsetzen der
Versenderin über den entgegenstehenden Willen der Beklagten scheidet aller-
dings aus, weil sich die Versenderin nach den getroffenen Feststellungen in der
Vergangenheit stets an die Wertgrenze gehalten hatte und im vorliegenden Fall
das Paket nur versehentlich der Beklagten statt einem anderen Transporteur
zur Beförderung übergeben hat. Unter diesen Umständen kommt ein vollständi-
ger Wegfall der Haftung der Beklagten nicht in Betracht.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Um-
fang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Re-
vision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berück-
sichtigung der oben unter II 3 dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwä-
gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzuneh-
men haben.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub
und
kann
daher
nicht
unter-
schreiben.
Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2005 - 31 O 47/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2005 - I-18 U 20/05 -