Urteil des BGH vom 22.04.2010

BGH (eingriffskondiktion, bedingung, gesellschafter, auslegung, insolvenz, gabe, zwangsvollstreckungsverfahren)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 58/10
vom
22. April 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Kassel vom 11. November 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer
auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch
als Insolvenzforderung aus der Masse zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf
2.237.027,49 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägun-
gen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner ist nach der nicht zu
beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni
2004 der Gesellschafter der G.
GbR infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes
(Eingriffskondiktion). Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Be-
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reich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245,
248 ff), die hier nicht berührt ist.
Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten war aufschie-
bend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Titelschuldner entstan-
den und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl.
zu den Wirkungen der aufschiebenden Bedingung etwa HmbKomm-InsO/
Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).
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Ganter Raebel Vill
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 21.09.2005 - 620 M 2029/05 -
LG Kassel, Entscheidung vom 11.11.2005 - 3 T 813/05 -