Urteil des BGH vom 19.10.2012
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 233/11
Verkündet am:
19. Oktober 2012
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
WEG § 46
Die Anfechtungsklage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt
werden. An der Abtrennbarkeit fehlt es jedoch grundsätzlich, wenn eine Sonderum-
lage um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll.
Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel als Anfech-
tung des ganzen Beschlusses auszulegen.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11 - LG Hamburg
AG Hamburg
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 18
des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Ei-
gentümerversammlung vom 15. November 2007 beschlossen die Wohnungsei-
gentümer, in den Wohnungen eine Schwammsanierung durchzuführen sowie in
den Erdgeschosswohnungen 002 und 003 eine neue Stahlbetonsohle einzuzie-
hen und sie gegen Feuchtigkeit zu isolieren. Die geschätzten Kosten von
120.000 € bis 160.000 € sollten nach Aufforderung durch die Verwalterin nach
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dem Verteilungsschlüssel beglichen werden. In der Folgezeit forderte die Ver-
walterin für die Schwammsanierung die ratenweise Zahlung von insgesamt
50.000 € an, wobei der letzte Teilbetrag von 20.000 € zum 15. Mai 2008 zu zah-
len war. Die beiden Raten von jeweils 80.000 € für die Erdgeschosssanierung
waren zum 15. Mai und 15. Juni 2008 zur Zahlung fällig.
Nachdem Bedenken aufgekommen waren, ob der Beschluss vom No-
vember 2007 hinreichend bestimmt war, fassten die Wohnungseigentümer in
der Eigentümerversammlung vom 31. März 2009 folgenden Beschluss:
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin - soweit
hier von Interesse - beantragt hat, den Umlagebeschluss vom 31. März 2009
hinsichtlich der Kosten der Sc
hwammsanierung in Höhe von 20.000 € und hin-
sichtlich der Kosten der Sanierung der Erdgeschosswohnungen 002 und 003 in
Höhe von weiteren 37.000 € für unwirksam zu erklären. Die dagegen gerichtete
Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage mangels berechtig-
ten Interesses unzulässig, da das Klagebegehren auf eine nicht herstellbare
Rechtsfolge gerichtet sei. Zwar könne ein Beschluss auch teilweise angefoch-
ten werden, wenn sich die Anfechtung auf einen abtrennbaren Teil des Be-
schlusses beziehe. Daran fehle es hier jedoch. Die Gemeinschaft habe den
einheitlichen Beschluss gefasst, einen insgesamt bestehenden Kapitalbedarf
von 180.000 € durch die Erhebung einer Sonderumlage zu decken. Die nach-
folgende Verteilung des Betrages auf die Kosten der Schwammsanierung und
die Kosten der Sanierung der Erdgeschosswohnungen diene lediglich dazu, die
angedachten Verwendungszwecke für die Sonderumlage zu bezeichnen, nicht
aber dazu, den Beschluss in zwei Teile aufzuspalten. Einzelne Teilbeträge oder
Rechnungsposten einer beschlossenen Sonderumlage könnten aber nicht zum
Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden, vielmehr müsse sich die
Anfechtung auf den gesamten Beschluss erstrecken. Da die Klägerin die An-
fechtung, wie sich aus dem nach Wortlaut und Zweck eindeutigen Inhalt ihres
Klageantrags ergebe, auf einen Teil des Beschlusses beschränkt habe, könne
ihr gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht mehr zugesprochen werden, als sie bean-
tragt habe. Im Übrigen habe das Amtsgericht aus zutreffenden Erwägungen die
Klage als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Revision ist begründet. Zu Unrecht erachtet das Berufungsgericht die
Anfechtungsklage wegen unzulässiger Teilanfechtung des Beschlusses für un-
zulässig.
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1. Die Klägerin hat den Sonderumlagebeschluss insgesamt angefochten.
Ihre Anfechtungsklage richtet sich sowohl gegen den auf die Schwammsanie-
rung der Wohnungen als auch gegen den auf die Sanierung der beiden Erdge-
schosswohnungen entfallenden Umlagebetrag. Daher kann die von dem Beru-
fungsgericht erörterte Frage dahinstehen, ob die Anfechtungsklage allein auf
den die Schwammsanierung betreffenden Teil des Beschlusses hätte be-
schränkt werden können.
2. Der Annahme einer unbeschränkten Anfechtung steht nicht entgegen,
dass nach dem Wortlaut des Klageantrags der Umlagebeschluss hinsichtlich
der Kosten der Sanierung der Erdgeschosswohnung
lediglich „in Höhe von
37.000 €“ für unwirksam erklärt werden soll.
a) Der Wortlaut des Klagebegehrens legt zwar eine auf die Höhe der be-
schlossenen Umlage beschränkte Anfechtung nahe. Eine derartige Beschrän-
kung wäre aber unzulässig.
Allerdings kann die Anfechtung auf einen abtrennbaren Teil des Be-
schlusses beschränkt werden. Bei der Anfechtung etwa einer Abrechnung ist
eine Beschränkung rechtlich möglich, wenn es sich um einen rechnerisch selb-
ständigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung handelt (Senat, Beschluss
vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom
15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335 Rn. 12; BayOblG, NJW-RR 2001,
10; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 43 Rn. 135; MünchKomm-
BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 46 WEG Rn. 6). An der erforderlichen Abtrennbar-
keit des angefochtenen Beschlussgegenstandes fehlt es jedoch grundsätzlich,
wenn sich die Anfechtungsklage allein gegen die Höhe einer Umlage richtet.
Könnte eine Sonderumlage für unwirksam erklärt werden, soweit sie einen be-
stimmten Betrag übersteigt, würde sich der übrig bleibende Teil des Beschlus-
ses inhaltlich von dem in der Versammlung gefassten Beschluss unterscheiden,
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da durch eine Reduzierung des Umlagebetrages das Finanzierungskonzept
verändert worden wäre. Das Gericht ist im Beschlussanfechtungsverfahren
aber nicht befugt, die im Beschluss getroffene Regelung inhaltlich zu ändern,
oder durch geeignet erscheinende andere Maßnahmen zu ergänzen oder zu
ersetzen. Vielmehr hat es sich auf die Ungültigerklärung des angefochtenen
Beschlusses zu beschränken (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 -
V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 299; BayOblG, NJW-RR 2001, 10; OLG Köln,
NZM 2000, 191 f.; Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 43 WEG Rn. 45; Klein in
Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 46 Rn. 71). Daher darf es eine beschlossene Son-
derumlage grundsätzlich nicht um einen bestimmten Betrag reduzieren (Abra-
menko, ZWE 2012, 54; aA Briesemeister ZWE 2012, 51).
b) Ist die Anfechtung nach dem Wortlaut des Klageantrags auf einen
nicht abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt worden, führt dies aber
nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit der Klage.
aa) Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im
Zweifel grundsätzlich als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen
(BayOblG, NJW-RR 2001, 10; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl. 2009,
§ 46 WEG Rn. 6). Würde man die Partei am buchstäblichen Sinn ihrer Wort-
wahl festhalten und dementsprechend den Klageantrag dahingehend auslegen,
dass nur eine Teilanfechtung gewollt ist, verstünde man das Begehren in einem
Sinne, in dem es von vornherein keinen Erfolg haben kann. Das verstößt gegen
den Auslegungsgrundsatz, wonach eine Partei mit ihrer Prozesshandlung im
Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung ver-
nünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Be-
schluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9
mwN). Dementsprechend liegt auch hier eine Auslegung dahin nahe, dass die
Klägerin den Beschluss zwar insgesamt anfechten, ihre materiell-rechtlichen
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Einwendungen aber auf die Höhe der beschlossenen Sonderumlage beschrän-
ken wollte und dass sie mit der ausdrücklichen Hervorhebung des in Streit ste-
henden Betrages von 37.000 € lediglich ihr Interesse im Sinne des § 49a Abs. 1
GKG verdeutlichen wollte.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht die Vorschrift
des § 308 Abs. 1 ZPO einer solchen Auslegung nicht entgegen. Richtig ist
zwar, dass das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was
nicht beantragt ist. Hieraus folgt aber nicht, dass ein Klageantrag nicht ausge-
legt werden dürfte; die Auslegung dient gerade der Feststellung des Beantrag-
ten. Kommt eine Auslegung des Klageantrags abweichend von dessen Wortlaut
in Betracht, ist das Gericht allerdings nicht nur zu einem Hinweis verpflichtet
(§ 139 Abs. 1 ZPO); zur Vermeidung einer Verletzung von § 308 Abs. 1 ZPO
muss es sich vielmehr vergewissern, dass seine Auslegung des Klageantrags
Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 308 Rn. 22). Anderenfalls bestün-
de die Gefahr, dass das Gericht durch eine vom Parteiwillen nicht mehr gedeck-
te Auslegung des Klageantrags die Grenzen des § 308 ZPO überschreitet.
An der notwendigen Aufklärung des von der Klägerin Gewollten fehlt es
hier. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht
die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass es dazu neige, mangels Teil-
barkeit des Beschlussgegenstandes von einer unzulässigen Klage auszugehen.
Es hat ihr hingegen nicht die Möglichkeit eingeräumt, ihren Klageantrag und
das mit ihm verfolgte Begehren zu erläutern. Dieses Versäumnis ist jedoch
dadurch behoben worden, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat klargestellt hat, ihr Antrag sei dahingehend zu verstehen, dass sie
den Beschluss insgesamt anfechten wolle und lediglich ihre Einwendungen auf
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die Höhe der beschlossenen Umlage beschränkt habe. Demgemäß ist von ei-
ner unbeschränkten Anfechtung auszugehen.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es über die Begründetheit
der zulässigen Klage befinden kann. Der Senat kann mangels der erforderli-
chen Feststellungen nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst ent-
scheiden. Die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen zur
Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisions-
gericht nicht zu beachten (Senat, Urteil vom 3. Juli 2009 - V ZR 58/08,
RNotZ 2010, 133; Urteil vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281,
284 f.).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2010 - 102D C 49/09 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2011 - 318 S 138/10 -
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