Urteil des BGH vom 05.08.2014

BGH: schwerin, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 3 3 2 / 1 4
vom
5. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2014 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Schwerin vom 22. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet im Ergebnis keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht seine
Annahme, die entlastende Darstellung des Tathergangs durch den An-
geklagten entspreche nicht der Wahrheit, auch darauf gestützt, dass die-
ser sich überhaupt erst zu einem Zeitpunkt zur Sache eingelassen habe,
"zu dem die Beweisaufnahme fast beendet war". Dies ist rechtsfehler-
haft, denn die dem Angeklagten zustehende Aussagefreiheit (vgl. § 136
StPO) verbietet es, aus dem Umstand, dass er sich nur spät im Ver-
fahren erstmals zur Sache einlässt, ihm nachteilige Schlüsse zu ziehen
(Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 261 Rn. 18 mwN). Jedoch schließt der
Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Ein Tather-
gang wie vom Angeklagten geschildert lässt sich, wie das Landgericht
ebenfalls darlegt, schon mit der ausführlich mitgeteilten objektiven
Spurenlage - Abwehrverletzungen des Opfers und von diesem im sandi-
gen Gelände hinterlassene Fluchtspuren - nicht in Einklang bringen.
Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol