Urteil des BGH vom 26.08.2014

BGH: reiter, diskriminierung, befangenheit, offenkundig

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR(Ü) 1/14
vom
26. August 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die
Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin
Dr. Oehler
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Se-
nats vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die an dem vorge-
nannten Senatsbeschluss beteiligten Richter wird als unzulässig
verworfen.
Gründe:
Der Senat versteht die "Beschwerde" des Klägers vom 20. August 2014
gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2014, mit dem der Rechtsstreit
an das Bundessozialgericht abgegeben wurde, als Gegenvorstellung. Diese ist
unbegründet. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage erneut überprüft. Das
Bundessozialgericht ist gemäß § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2
und 3 GVG ausschließlich zuständig. Der Senat sieht deshalb keine Veranlas-
sung, seine Entscheidung abzuändern.
Das Ablehnungsgesuch (§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 42 Abs. 1
ZPO) des Klägers vom 20. August 2014 ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines
oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die
Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtferti-
gen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien
1
2
- 3 -
oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehba-
ren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert
sein (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05,
BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Daran fehlt es hier offenkundig. Das Gesuch
erschöpft sich in dem substanzlosen Vorwurf, "der BGH" zwinge den Kläger,
"weiterhin unter Diskriminierung zu leiden" und "der BGH" leite den Rechtsstreit
zum Vorteil der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Ein in dieser Weise
begründeter Befangenheitsantrag gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss
vom 31. Juli 2014 beteiligten Richter ist offensichtlich missbräuchlich. An der
Entscheidung über ein solches Ablehnungsgesuch können auch die abgelehn-
ten Richter selbst mitwirken (BGH aaO; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 42 Rn. 7;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 6 und § 45 Rn. 4).
Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Einga-
ben in dieser Sache rechnen.
Herrmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Oehler
3