Urteil des BGH vom 02.04.2014

BGH: versicherungsnehmer, eintritt des versicherungsfalls, versicherer, bauer, lebensversicherungsvertrag, hinweispflicht, rechtsschutzversicherung, sicherungsabtretung, gesellschaft, agb

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I V Z R 5 8 / 1 3
Verkündet am:
2. April 2014
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richter
Wendt,
Felsch,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 2. April 2014
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landge-
richts München I - 30. Zivilkammer - vom 30. Januar
2013 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Februar
2012 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschut z-
versicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren
Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien D e-
ckungsschutz gewähren.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversiche-
rung, welcher nach der Behauptung der Beklagten ihre Rechtsschutzver-
sicherungsbedingungen des Jahres 2005 (ARB-RU 2005) zugrunde lie-
gen. Darin ist unter anderem bestimmt:
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"§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
(…)
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch
geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheit s-
gemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu
unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterla-
gen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(…)
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten O b-
liegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die O b-
liegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versich e-
rungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die
Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Vers i-
cherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung ge-
habt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungs-
nehmer in den Fällen der Sätze 1 und 2 seinen Versich e-
rungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht ge-
eignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer
kein erhebliches Verschulden trifft."
Eine gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG mögliche Anpassung der
ARB-RU 2005 an die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes in
der Fassung des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631) nahm die Beklagte nicht vor.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2011 bat der Kläger um
Deckungsschutz für das außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen
gegen die E. Lebensversicherung AG (im Folgenden: Lebens-
versicherer), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
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Der Kläger hatte beim genannten Lebensversicherer im Zeitraum
vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. April 2011 eine fondsgebundene Le-
bensversicherung unterhalten. Am 4. März 2011 schloss er mit der
… AG (im Folgenden: … einen "Prozessbetreuungs-
vertrag", in dem es unter anderem heißt:
"Ich entscheide mich für das Modell RS von LV-Doktor:
Ich habe eine Rechtschutzversicherung, die die Verfah-
renskosten trägt. Mir ist bewusst, dass ich eine ggf. mit
der Rechtschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteili-
gung auch im Fall des verlorenen Verfahrens selbst übe r-
nehmen muss. Im Gegenzug erhebt die
… AG
außer für die Kündigung eines laufenden Vertrages keine
weiteren Gebühren.
(…)"
Mit dem Vertrag wurde
… beauftragt, die Kündigung des
Lebensversicherungsvertrages gegen eine Gebühr in Höhe von 87,50 €
umgehend zu veranlassen. Am zu erzielenden Mehrerlös sollte
nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen zum Prozessbetreuungsver-
trag (im Folgenden: AGB) in Höhe von 25% beteiligt werden. Der Kläger
sollte gegenüber dem Lebensversicherer durch einen von
ausgewählten Rechtsanwalt vertreten werden. Weiter wurde in § 4 AGB
Folgendes vereinbart:
"§ 4 Sicherungsabtretung
(1) Der Anspruchsinhaber tritt seine Ansprüche gegenüber
der Gesellschaft an die
… zur Sicherung aller
Ansprüche, welche der
… gegen den Anspruchs-
inhaber auf Grundlage der umseitig geschlossene n Ver-
einbarung entstehen, ab. Die
… nimmt die Abtre-
tung an. Die Abtretung wird gegenüber der Gesellschaft
nicht offen gelegt. Der Anspruchsinhaber bleibt weiter b e-
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rechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu m a-
chen.
(2) Die
… ist berechtigt, diese Sicherungsabtre-
tung gegenüber der Gesellschaft offen zu legen und die
sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber der
Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen, wenn
sich der Anspruchsinhaber mit der Leistung in Verzug be-
findet.
(3) Die
… verpflichtet sich, die abgetretenen An-
sprüche zurück zu übertragen, wenn die Erlösauskehr
vollzogen ist oder wenn bei vorzeitiger Verfahrensbeend i-
gung die hier getroffenen Vereinbarungen erfüllt sind und
kein Sicherungsinteresse mehr besteht."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. März 2011 ließ der Kläger un-
ter anderem den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. bzw. den Wider-
spruch nach § 8 VVG, die Anfechtung nach § 119 BGB und die Kündi-
gung des Lebensversicherungsvertrages erklären. Der Lebensversiche-
rer erkannte nur die Kündigung an und zahlte den Rückkaufswert an d en
Kläger aus.
In seiner Deckungsschutzanfrage bat der Kläger um Rechtsschutz
für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Prämien
zuzüglich 7% Zinsen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes, ohne
den Prozessbetreuungsvertrag und die Sicherungsabtretung zu erwä h-
nen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 lehnte die Beklagte den beantrag-
ten Deckungsschutz unter Berufung auf eine vorsätzliche bzw. grob f ahr-
lässige Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit durch
den Kläger sowie auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten ab.
In erster Instanz hat der Kläger den vorgenannten Prozessbetreu-
ungsvertrag noch nicht offenbart und auch die Abtretung seiner Ansprü-
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che gegen den Lebensversicherer an die
… verschwiegen. Erst
im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte davon erfahren.
Die Beklagte hat sich bereits in erster Instanz auf eine Verletzung
der Aufklärungsobliegenheit nach § 17 (3) ARB-RU 2005 berufen, ferner
auf fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Interessenwahrneh-
mung. Im Berufungsrechtszug hat sie darüber hinaus geltend gemacht,
im Verschweigen des Prozessbetreuungsvertrages und der Abtretung der
Ansprüche des Klägers gegen den Lebensversicherer an die
liege eine weitere - vorsätzliche - Verletzung der Auskunfts- und Aufklä-
rungsobliegenheit (§ 17 (3) ARB-RU 2005). Außerdem greife der Risiko-
ausschluss für die Geltendmachung von Ansprüchen anderer P ersonen
im eigenen Namen (§ 3 (4) d) ARB-RU 2005) sowie § 5 (3) g) ARB-RU
2005 ein, wonach der Versicherer nicht die Kosten trägt, zu deren Übe r-
nahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversich e-
rungsvertrag nicht bestünde.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und antragsgemäß
festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für die außerge-
richtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Rüc k-
forderungsansprüchen gegen seinen Lebensversicherer Versicherungs-
schutz zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das L andgericht
die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision d es Klägers,
der die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Klage auf eine
Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 28 Abs. 2 VVG infolge einer vor-
sätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit aus § 17 (3) ARB-RU
2005. Der Kläger habe der Beklagten die mit der
… getroffenen
Vereinbarungen, insbesondere die Sicherungsabtretung der Ansprüche
aus dem Lebensversicherungsvertrag, verschwiegen. Zudem habe er mit
dem Prozessbetreuungsvertrag und dem dort zugunsten der
vereinbarten Erfolgshonorar versucht, die Abtretungsverbote zu Lasten
des Rechtsschutzversicherers, der nur seinem Vertragspartner zur G e-
währung von Rechtsschutz verpflichtet sei, zu umgehen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist
nach dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherungsvertr a-
ges vertraglich verpflichtet, dem Kläger den begehrten Deckungsschutz
zu gewähren.
1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, folgt d ie
Leistungsfreiheit der Beklagten nicht aus einer vors ätzlichen Verletzung
der Informationspflicht aus § 17 (3) ARB-RU 2005. Dabei kann offen
bleiben, ob - wie die Beklagte geltend macht - die ARB-RU 2005 wirksam
in den Rechtsschutzversicherungsvertrag einbezogen sind und ob der
Kläger seine Auskunftsobliegenheit verletzt hat, da einer Leistungsfrei-
heit jedenfalls die Unwirksamkeit der Sanktionsregelung in § 17 (6) ARB-
RU 2005 entgegensteht.
a) § 17 (6) ARB-RU 2005 weicht zum Nachteil des Versicherungs-
nehmers von der Neuregelung des § 28 VVG ab. Die Rechtsfolgenrege-
lung in § 17 (6) Satz 1 und 2 ARB-RU 2005 beruht auf den gesetzlichen
Vorgaben des § 6 Abs. 3 VVG a.F. (vgl. Harbauer/Bauer, Rechtsschut z-
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versicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 78); Satz 3 setzt die hierzu
entwickelte Relevanzrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar
1970 - IV ZR 645/68, BGHZ 53, 160, 164; vom 24. Juni 1981 - IVa ZR
133/80, VersR 1982, 182, 183 m.w.N.) um. Von der ihr durch Art. 1
Abs. 3 EGVVG eröffneten Anpassungsmöglichkeit hat die Beklagte ke i-
nen Gebrauch gemacht.
aa) § 28 VVG n.F. ist anwendbar, da der Versicherungsfall im Jahr
2011 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG). Anspruch auf Recht s-
schutz besteht nach § 4 (1) Satz 1 a) ARB-RU 2005 "grundsätzlich von
dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer ei-
nen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen
hat oder begangen haben soll." Begehrt der Versicherungsnehmer
Rechtsschutz für die Geltendmachung eigener Ansprüche, kommt als
frühestmöglicher Zeitpunkt das dem Anspruchsge gner vorgeworfene
pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer
seinen Anspruch herleitet (Senatsurteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12,
VersR 2013, 899 Rn. 12 m.w.N.). Das ist hier die Weigerung des Le-
bensversicherers, den namens des Klägers erklärten Widerspruch gegen
den Lebensversicherungsvertrag anzuerkennen und die Differenz aus
Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteil
aaO Rn. 13-17). Erst danach hat der Kläger um Deckungsschutz ersucht.
bb) § 17 (6) ARB-RU 2005 weicht entgegen § 32 Satz 1 VVG zum
Nachteil des Versicherungsnehmers von der halbzwingenden Regelung
des § 28 Abs. 2 bis 4 VVG ab (ebenso Harbauer/Bauer, Rechtsschut z-
versicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 78). Das gilt nicht nur für die
Rechtsfolgen einer grob fahrlässigen (dazu Senatsurteil vom 12. Oktober
2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159), sondern auch für den Fall der
vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung.
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(1) § 17 (6) Satz 1 ARB-RU 2005, der bei vorsätzlicher Obliegen-
heitsverletzung grundsätzlich Leistungsfreiheit vorsieht, enthält eine im
Vergleich zur gesetzlichen Neuregelung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) für
den Versicherungsnehmer nachteilige Beweislastverteilung. Nach § 28
Abs. 2 Satz 1 VVG trägt, was sich aus der Formulierun g des Abs. 2
Satz 1 und im Umkehrschluss aus der Vermutung grober Fahrlässigkeit
in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ergibt, der Versicherer für den Vorsatz des
Versicherungsnehmers die Beweislast (Prölss in Prölss/Martin, VVG
28. Aufl. § 28 Rn. 114; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 28
Rn. 67). Nach § 17 (6) Satz 1 ARB-RU 2005, dessen Formulierung sich
an § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. und der dortigen Vorsatzvermutung orie n-
tiert, hat hingegen der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er nicht
vorsätzlich gehandelt hat (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung
8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 117). Für den Versicherungsnehmer nachtei-
lige Veränderungen der Beweislastverteilung gegenüber halbzwingenden
Vorschriften sind unzulässig (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 32
Rn. 1 i.V.m. § 28 Rn. 138; HK-VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 18 Rn. 3).
(2) Auch von der in § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. getroffenen Kau-
salitätsregelung weicht § 17 (6) ARB-RU 2005, der noch am Sanktions-
modell des früheren § 6 VVG a.F. ausgerichtet ist, zum Nachteil des
Versicherungsnehmers ab.
In Abweichung von § 28 Abs. 4 VVG n.F. fehlt § 17 (6) ARB-RU
2005 zudem eine Regelung, wonach die Leistungsfreiheit bei Verletzung
einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aufklärungsobli e-
genheit voraussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewi e-
sen hat.
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b) Diese Abweichungen führen nach § 32 Satz 1 VVG n.F. i.V. m.
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit des § 17 (6) ARB-RU 2005
(vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159
Rn. 19; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB
2000 Rn. 80). Die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des
§ 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG zum Nachteil des Versicherungs-
nehmers stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. Senatsu r-
teil aaO; Senatsurteil vom 28. Juni 1995 - IV ZR 19/94, VersR 1995,
1185 unter I 3 d bb; Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - IV ZR 298/06,
VersR 2009, 769 Rn. 8). Die Vorsatzvermutung in § 17 (6) Satz 1
ARB-RU 2005 sowie die Möglichkeit einer Leistungsfreiheit des Versi-
cherers bei für ihn nicht konkret nachteiligen Obliegenheitsverletzungen
nach § 17 (6) Satz 3 ARB-RU 2005 und einer Leistungsfreiheit, die un-
abhängig von einer Mitteilung der Rechtsfolgen der Obliegenheitsverle t-
zung eintritt, ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG nicht zu vereinbaren. Der Hinweis der Revisi-
onserwiderung darauf, dass die Obliegenheit arglistig verletzt worden
sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nicht an das neue Versich e-
rungsvertragsgesetz angepasste Altbedingungen sind vielmehr una b-
hängig von der Art des Verschuldens im konkreten Fall unwirksam.
c) Die durch die Unwirksamkeit des § 17 (6) ARB-RU 2005 ent-
standene Vertragslücke kann nicht durch Anwendung der gesetzlichen
Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 4 VVG geschlossen werden
(Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159
Rn. 32 ff.; für den Fall einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung: OLG
Celle VersR 2012, 753 unter 2 b cc). § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG setzt eine
vertragliche Vereinbarung voraus, die bestimmt, dass der Versicherer bei
Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertragli chen
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Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist (Senatsurteil aaO Rn. 34).
An einer solchen Vereinbarung fehlt es aufgrund der Unwirksamkeit des
§ 17 (6) ARB-RU 2005. Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und
4 VVG über § 306 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil es sich bei Art. 1
Abs. 3 EGVVG um eine gesetzliche Sonderregelung handelt, die in ihrem
Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB
verdrängt. Mit der durch die Anpassungsmöglichkeit nach Art. 1 Abs. 3
EGVVG bezweckten Gewährleistung der Transparenz von Versiche-
rungsbedingungen wäre eine Lückenfüllung durch Anwendung der g e-
setzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (Senatsurteil aaO Rn. 35 ff.).
d) Auch für eine Anpassung des § 17 (6) ARB-RU 2005 an die
durch § 28 VVG geänderte Rechtslage im Wege einer ergänzenden Ver-
tragsauslegung ist kein Raum (Senatsurteil aaO Rn. 45 ff.; für den Fall
einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung: OLG Celle VersR 2012, 753
unter 2 b dd).
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-
den als richtig.
a) Eine Ablehnung des Rechtsschutzes mangels hinreichender E r-
folgsaussichten (§ 18 (1) b) Satz 1 ARB-RU 2005) kommt nicht in Be-
tracht.
Auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten kann sich die Bekla g-
te nach § 128 Satz 3 VVG nicht berufen. Hiernach gilt das Rechtsschut z-
bedürfnis als anerkannt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer
bei Verneinung seiner Leistungspflicht nicht gemäß § 128 Satz 2 VVG
auf ein im Versicherungsvertrag vorgesehenes Gutachterve rfahren i.S.
von § 128 Satz 1 VVG hinweist oder der Versicherungsvertrag ein dera r-
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tiges Verfahren nicht vorsieht. Nach den Feststellungen im Urteil des
Amtsgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, hat sich die Be-
klagte auf Leistungsfreiheit wegen fehlender Erfolgsaussichten berufen,
ohne über die Möglichkeit des in § 18 (2)-(6) ARB-RU 2005 vorgesehe-
nen Stichentscheids- und Schiedsgutachterverfahrens aufzuklären. Offen
bleiben kann, ob dieses Verfahren als Gutachterverfahren bzw. ve r-
gleichbares Verfahren i.S. von § 128 Satz 1 VVG anzusehen ist, weil die
Rechtsfolge des Satzes 3 auch eintritt, wenn der Versicherungsvertrag
kein entsprechendes Verfahren vorsieht.
Unerheblich ist ferner, dass die anwaltlichen Vertreter des Klägers
nach der Behauptung der Beklagten Kenntnis von dem Verfahren hatten.
Allerdings wird teilweise angenommen, die Hinweispflicht entfalle, wenn
der Versicherungsnehmer oder sein Rechtsanwalt die Möglichkeit des
Stichentscheids- bzw. Schiedsgutachterverfahrens kenne, weil ein Hin-
weis in diesem Fall gemessen am Sinn und Zweck des § 158n VVG a.F.
(= § 128 VVG n.F.) eine nicht gerechtfertigte Förmlichkeit sei (so OLG
Karlsruhe VersR 1999, 613, 614 f. und unter Berufung auf diese Ent-
scheidung: MünchKomm-VVG/Richter, § 128 Rn. 24; HK-VVG/Münkel,
2. Aufl. § 128 Rn. 4; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 128
Rn. 6; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungs-
rechts-Handbuch 2. Aufl. § 37 Rn. 448; vgl. auch Hillmer-Möbius in
Schwintowski/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 128 Rn. 14, der die Pflicht nur in
Einzelfällen entfallen lassen will, wenn die Kenntnis zweifelsfrei ang e-
nommen werden kann). Eine solche Einschränkung der Hinweispflicht ist
jedoch abzulehnen (so auch Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl.
§ 128 Rn. 5; Vogel in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 128
Rn. 12; Brünger in Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht § 128
Rn. 9; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 128 VVG
Rn. 8; Buschbell in Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversiche-
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rung 5. Aufl. § 33 Rn. 5; Bauer, NJW 2000, 1235, 1239; OLG Celle
VersR 2002, 91, 92; OLG Hamm VersR 1999, 1362, 1363; OLG Köln
NVersZ 2000, 590, 591). Der Hinweispflicht und der Anwendung des
§ 128 Satz 3 VVG bei unterlassenem Hinweis steht nicht entgegen, dass
der Versicherungsnehmer oder sein Rechtsanwalt die Möglichkeit eines
solchen Verfahrens kennt. Der Wortlaut des § 128 Satz 2 VVG sieht eine
Einschränkung der Hinweispflicht aus subjektiven Gründen nicht vor;
auch § 128 Satz 3 VVG knüpft die Fiktion der Anerkennung an rein ob-
jektive Kriterien. Die Hinweispflicht soll Klarheit darüber scha ffen, aus
welchen Gründen der Versicherer seine Deckungspflicht ablehnt, was ei-
ne Erfüllung unabhängig von der Kenntnis oder Unkenntnis des Empfä n-
gers erfordert (Vogel aaO). § 128 Satz 3 VVG sanktioniert bereits das
Unterlassen der Mitteilung auch deshalb, weil ein Schadenersatzan-
spruch des Versicherungsnehmers keine hinreichende Gewähr für die
Erfüllung der Pflicht böte (Armbrüster aaO Rn. 7).
b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Leistungsausschluss
nach § 3 (4) d) ARB-RU 2005 berufen, wonach Rechtsschutz nicht be-
steht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versiche-
rungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer
Personen. Die im Prozessbetreuungsvertrag vereinbarte - stille - Siche-
rungszession macht die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag
aus mehreren Gründen nicht zu Ansprüchen einer "anderen Person".
Dabei kann offen bleiben, ob die Abtretung hier wirksam war, denn
jedenfalls erfasst die genannte Klausel nicht die Geltendmachung der
vom Kläger nur zur Sicherung abgetretenen Ansprüche aus dem Lebens-
versicherungsvertrag.
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Ihr Zweck, der vor allem auf Fälle der gewillkürten Prozessstand-
schaft und der Schadensliquidation im Drittinteresse zielt (Plote in van
Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 128; Bultmann in Terbille/
Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27
Rn. 254), geht erkennbar dahin zu verhindern, dass ein nicht versicherter
eigentlicher Rechtsinhaber in den Genuss der Rechtsschutzleistung
kommt, indem er an seine Stelle eine rechtsschutzversicherte Person
treten lässt, die den Anspruch geltend macht (Senatsurteile vom 29. O k-
tober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216 Rn. 17; vom 29. April 1998
- IV ZR 21/97, NJW 1998, 2449 unter 2 a). Der Rechtsschutzversicherer
soll nicht durch eine solche nachträgliche Nutzung rechtlicher Gestal-
tungsmöglichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet werden, für das er
keine Prämien erhalten hat (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO).
Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat die Klausel bereits ein-
schränkend dahin ausgelegt, dass sie weder den Fall einer Fremdvers i-
cherung erfasst, bei der es von vornherein Sache des Versicherungs-
nehmers ist, die Rechte des Mitversicherten geltend zu machen (Senat s-
urteil vom 29. April 1998 aaO unter 2 b), noch die Geltendmachung eines
fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung, weil hier
der rechtsschutzversicherte Pfändungspfandgläubiger im eigenen Int e-
resse handelt (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO Rn. 18 zum ver-
gleichbaren Ausschluss des § 4 Abs. 2 c ARB 92).
Auch im Streitfall ist der Schutzzweck des § 3 (4) d) ARB-RU 2005
nicht berührt, wenngleich im Grundsatz Fälle gewillkürter Prozessstand-
schaft von der Klausel erfasst werden. Eine Verlagerung der Prozesskos-
tenlast von einer nicht versicherten Person auf den Versicherungsneh-
mer - und damit letztlich auf den Rechtsschutzversicherer - ist hier nicht
erfolgt. Geltend gemacht werden vielmehr originär eigene Ansprüche des
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bei der Beklagten versicherten Klägers aus seinem Lebensversiche-
rungsvertrag. Auch nach deren Abtretung sind diese Ansprüche wirt-
schaftlich weiterhin dem Kläger zuzuordnen. Der Prozessbetreuungsver-
trag und die dort vereinbarte Sicherungsabtretung sollen lediglich deren
Durchsetzung im Interesse des Klägers erleichtern. Die Zessionarin
… ist im Innenverhältnis zum Kläger erst bei einem Verzug mit
dessen Leistungen zur Offenlegung der Zession und zur Geltendm a-
chung im eigenen Namen berechtigt (§ 4 (2) AGB) und bleibt auch dann
zur Rückübertragung nach Erlösauskehr verpflichtet (§ 4 (3) AGB). Von
den geltend zu machenden Ansprüchen aus dem Lebensversicherung s-
vertrag steht
… lediglich ein Anteil von 25% des den Rück-
kaufswert übersteigenden Mehrerlöses zu (vgl. auch Senatsurteil vom
11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, WM 2014, 66 Rn. 19 ff.).
c) Der Leistungsausschluss nach § 5 (3) g) ARB-RU 2005 für Kos-
ten, "zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der
Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde ", greift nicht ein, weil
hier keine Kostentragungspflicht eines anderen gegenüber dem Kläger
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besteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich das insbe-
sondere nicht aus dem Prozessbetreuungsvertrag, da er keine Kosten-
tragungspflicht der
… vorsieht.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 24.02.2012 - 261 C 26457/11 -
LG München I, Entscheidung vom 30.01.2013 - 30 S 6397/12 -