Urteil des BGH vom 27.04.2004

BGH: wartung, verwalter, feuerlöscher, genehmigung, abrechnung, miteigentümer, betriebskosten, bewirtschaftung, entlastung, ungültigerklärung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 183/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 2 WoEigG, § 28 Abs 1
S 2 WoEigG, § 28 Abs 3
WoEigG, § 28 Abs 5 WoEigG, §
48 Abs 3 WoEigG
(Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der
Genehmigung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan;
Beschwer des Verwalters und Beschwer im
Beschwerdeanfechtungsverfahren; Auslegung der
Teilungserklärung durch das Rechtsbeschwerdegericht;
Geschäftswert)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und des Weiteren
Beteiligten werden der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 11.04.2002 und
der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 20.09.2001 abgeändert. Der
Anfechtungsantrag der Antragstellerin vom 28.05.2001 und ihre Erstbeschwerde
werden insgesamt zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der Erstbeschwerde
und der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden auch im Verfahren
der weiteren Beschwerde nicht erstattet.
Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde und der Erstbeschwerde werden
auf 8.643,18 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage
mit insgesamt 21 Wohneinheiten, die aus drei Reihenhäusern mit je einer
Wohneinheit und zwei Mehrfamilienhäusern (bezeichnet als Häuser A und B) mit
insgesamt 18 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit 3 Doppel- und 6 Einzel -
PKW-Einstellbühnen besteht.
In der notariellen Teilungserklärung vom ...1995 (Bl. 94-105 d. A.) sind hinsichtlich
der Tiefgarage Miteigentumsanteile an dem Grundstück, verbunden mit dem
Teileigentum an im Aufteilungsplan im einzelnen bezeichneten Pkw- Doppel- bzw.
Einzelbühnen, bestehend aus je zwei Pkw-Abstellplätzen oder je einem Pkw-
Abstellplatz oben und unten gebildet worden.
In § 11 der Teilungserklärung ist unter anderem bestimmt:
„Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums der Häuser
A und B obliegt nur den Wohnungseigentümern, die in dem Haus, das
instandzusetzen und instandzuhalten ist, ihre Wohnungen haben; diese Regelung
gilt auch für die Reihenhäuser, deren Gemeinschaftseigentum auf Kosten des
jeweiligen Eigentümers des entsprechenden Hauses instandzusetzen und
instandzuhalten ist."
§ 12 dieser Teilungserklärung lautet:
„Die übrigen Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung sowie Betriebskosten
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„Die übrigen Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung sowie Betriebskosten
(z.B. für Wasser, Abwasser, Strom, Heizung) einschließlich der
Versicherungsprämien tragen die Wohnungseigentümer im Verhältnis der
Miteigentumsanteile; dies gilt nicht, falls laufende Kosten durch Messeinrichtungen
oder auf andere Weise einwandfrei festgestellt werden können; die so
festgestellten Kosten trägt der betreffende Wohnungseigentümer in Höhe des
nach der Heizkostenverordnung zulässigen Höchstsatzes."
In der Betriebskostenabrechnung 1999/2000 sowie im Wirtschaftsplan 2001
wurden unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
20.09.2000 (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500) Betriebskosten nach
Miteigentumsanteilen auch auf die Eigentümer der Reihenhäuser umgelegt, mit
denen sie in den bisherigen Abrechnungen nicht belastet worden waren.
In der Eigentümerversammlung vom 26.04.2001 hat unter TOP 3 die
Gemeinschaft die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung 1999/2000 vom
07.03.2001 mit den darin verwendeten Verteilerschlüsseln und den daraus
resultierenden Einzelabrechnungen sowie die Entlastung der Verwaltung
beschlossen.
Unter TOP 4 (Wirtschaftsplan 2001) wurde folgender Beschluss gefasst: „Der vom
Verwalter vorgelegte Wirtschaftsplan 2001 in der Fassung vom 07.03.2001 mit den
darin verwendeten Verteilerschlüsseln ist ab dem 01.04.2001 bis auf weiteres
gültig ohne Änderungen."
Die Antragstellerin, die Eigentümerin des Reihenhauses Nr. ... (Miteigentumsanteil
77,76/1000), aber keines Tiefgaragenplatzes ist, hat den Beschluss zu TOP 3
insoweit angefochten, als die Positionen „Verwaltervergütung", „Hausmeister
Allgemein", „Putzmittel", „Allgemeinwasser", „Wartung Feuerlöscher",
„Allgemeinstrom", „Bewirtschaftung Glühbirnen", „Kabelgebühr", „Gartenpflege",
„Wartung Rolltor", „einmalige Anschaffungen", „Reparatur Rolltor Spiralfedern",
„Einstell. Rücklagen Außenanlage" und „sonstige Kosten" mit dem
Verteilerschlüssel „1000" versehen wurden.
Den unter TOP 4 gefassten Beschluss hat sie angefochten, soweit in dem
Wirtschaftsplan 2001 die Ausgabepositionen „Verwaltervergütung", „Hausmeister
Allgemein", „Putzmittel", „Allgemeinwasser", „Wartung Tauchpumpen",
„Allgemeinstrom", „Bewirtschaftung Glühbirnen", „Kabelgebühr", „Gartenpflege",
„allgemeine Anschaffungen", „Wartung Rolltor", „Einmalige Anschaffungen",
„Reparaturen" und „Einstell. Rücklagen Außenanlage" mit dem Verteilerschlüssel
„1000" enthalten sind.
Das Amtsgericht hat nach Verbindung des Anfechtungsverfahrens der Beteiligten
zu 1) mit einen weiteren von den Miteigentümern X betriebenen Verfahren die
Beschlüsse zu TOP 3 und 4 nur insoweit für ungültig erklärt, als auf die
Antragstellerin Reparaturkosten und Wartungskosten für die Tiefgarage bzw. das
Rolltor an der Tiefgarage umgelegt sind und die Anträge im übrigen
zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss
vom 20.09.2001 (Blatt 128-133 d. A.) verwiesen, der den Beschwerdeführern
jeweils am 29.10.2001 zugestellt wurde. Gegen die Zurückweisung ihrer übrigen
Anträge hat die Antragstellerin am 12.11.2001 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegner haben mit am 07.11.2001 bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, soweit den Anträgen der
Antragstellerin durch den Beschluss des Amtsgerichts stattgegeben worden war.
Die Miteigentümer X haben den amtsgerichtlichen Beschluss nicht angefochten.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.04.2002 (Bl. 182-192 d. A.) den
amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den am 26.04.2001 unter TOP 3
gefassten Mehrheitsbeschluss insoweit für unzulässig erklärt, als damit die in der
Betriebskostenabrechnung 1999/2000 vom 07.03.2001 und den daraus
resultierenden Einzelabrechnungen enthaltenen Positionen "Hausmeister
allgemein", "Putzmittel", "Wartung Feuerlöscher", "Wartung Rolltor", "Reparatur
Rolltor Spiralfedern" und "sonstige Kosten" mit dem Verteilerschlüssel "1000"
genehmigt wurden. Den unter TOP 4 gefassten Beschluss hat das Landgericht
insoweit für unzulässig erklärt, als damit die in dem Wirtschaftsplan 2001
enthaltenen Positionen "Hausmeister allgemein", "Putzmittel" und "Wartung
Rolltor" mit dem Verteilerschlüssel "1000" genehmigt wurden. Die weitergehende
Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde der Beteiligten zu 2) sind
erfolglos geblieben.
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Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 20.04.2002 zugestellten
landgerichtlichen Beschluss mit am 06.05.2002 bei Gericht eingegangenem
anwaltlich unterzeichnetem FAX- Schreiben vom 04.05. 2002 sofortige weitere
Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Ungültigerklärung der
Genehmigungen der Jahresabrechnung 1999/2000 und des Wirtschaftsplanes 2001
hinsichtlich der Positionen weiterbetreibt, bezüglich derer ihre Erstbeschwerde
erfolglos geblieben ist.
Die Antragsgegner und der Verwalter haben gegen den dem
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) am 22.04.2002 zugestellten
landgerichtlichen Beschluss mit am 06.05.2002 bei Gericht eingegangenem FAX-
Schreiben vom gleichen Tag sofortige weitere Beschwerde eingelegt und sind der
sofortigen weiteren Beschwerde der Antragstellerin entgegengetreten.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und des Verwalters ist
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Dem Verwalter steht ein eigenes Beschwerderecht zu, da er durch die
landgerichtliche Entscheidung in seinen Rechten tatsächlich beeinträchtigt worden
ist. Zwar ist dafür nicht allein die durch § 43 WEG begründete Beteiligtenstellung
ausreichend, sondern es muss eine unmittelbare Beeinträchtigung eines
materiellen subjektiven Rechts durch den Entscheidungssatz des angefochtenen
Beschlusses gegeben sein (BGHZ 120, 396 = NJW 1993, 662; BayObLG WuM 1992,
642; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 45 WEG, Rdnr. 13 und 14). In
Beschlussanfechtungsverfahren ist der Verwalter regelmäßig in seiner
Rechtsstellung beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt
(Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 20, Rdnr. 107; Bärmann/Pick/Merle: WEG,
9. Aufl., § 45 Rdnr. 24). Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die
Erstbeschwerde nicht durch den Verwalter eingelegt worden ist, weil die
landgerichtliche Entscheidung den amtsgerichtlichen Beschluss zu Ungunsten
(auch) des Verwalters abgeändert hat, indem der Genehmigungsbeschluss noch in
weiterem Umfang für ungültig erklärt worden ist als im amtsgerichtlichen
Verfahren (BGH NJW 1980, 1960 und NJW 1984, 2414). Da die Antragsgegner und
der Verwalter hinsichtlich der Verteidigung der angefochtenen
Genehmigungsbeschlüsse Streitgenossen sind, ist ihre Beschwer
zusammenzuzählen (Palandt/Bassenge: WEG, 63. Aufl., § 45, Rdnr. 3 ;
Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 45, Rdnr. 16; KG WuM 1993, 149, 150;
BayObLG WuM 1993, 765, 766; OLG Düsseldorf ZMR 1998, 450). Die Beschwer der
Antragsgegner, die die Genehmigungsbeschlüsse verteidigen, die in den
Vorinstanzen teilweise für ungültig erklärt worden sind, richtet sich nach dem
Interesse aller Wohnungseigentümer an der Gültigkeit dieser Beschlüsse (KG WuM
1997, 237 = NJW-RR 1997, 652; Niedenführ/Schulze, aaO., § 45, Rdnr. 10). Damit
entspricht die Beschwer der Antragsgegner zumindest dem Gesamtbetrag der
vom Landgericht beanstandeten Abrechnungspositionen, übersteigt also schon
die nach § 45 Abs. 2 WEG erforderliche Beschwerdesumme von 750,00 €, so dass
es auf die Höhe der Beschwer des Verwalters nicht mehr ankommt.
Die weitere Beschwerde der Antragsgegner und des Verwalters hat auch in der
Sache Erfolg, da die landgerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des
Rechtes beruht (§§ 43 Abs. 1, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), soweit sie die
Genehmigungsbeschlüsse für unzulässig erklärt hat.
Zunächst ist klar zu stellen, dass die hier von der Antragstellerin zur Begründung
der Anfechtung der Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung, der daraus
resultierenden Einzelabrechnungen und der Verwalterentlastung geltend
gemachte Verwendung eines unzutreffenden Verteilerschlüssels sich überhaupt
nur hinsichtlich der Einzelabrechnung, der Verwalterentlastung und hinsichtlich des
Wirtschaftsplanes auswirken kann. Die Gesamtjahresabrechnung betrifft lediglich
die Gegenüberstellung der tatsächlich im Wirtschaftsjahr erzielten
Gesamteinnahmen und der tatsächlich geleisteten Ausgabe dieser Periode und
wird von der Anwendung eines falschen Verteilungsschlüssels nicht berührt,
ebenso wenig kommt es insoweit auf die Berechtigung der einzelnen Positionen
an. Dass die in der Gesamtjahresabrechnung enthaltenen Ausgaben tatsächlich
nicht getätigt worden seien, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Soweit
die vom Landgericht tenorierte Unzulässigkeit auch die Genehmigung der
Gesamtjahresabrechnung betreffen sollte, was der Entscheidung nicht eindeutig
entnommen werden kann, weil unter dem in Bezug genommenen TOP 3 der
Versammlung vom 26.04.2001 sowohl die Genehmigung der Gesamt- als auch der
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Versammlung vom 26.04.2001 sowohl die Genehmigung der Gesamt- als auch der
Einzelabrechnungen 1999/2000 beschlossen wurde, wäre dies von vornherein nicht
gerechtfertigt. Da unter TOP 3 auch die von der Antragstellerin angefochtene
Entlastung des Verwalters beschlossen worden ist, besteht ferner Unklarheit
darüber, ob das Landgericht auch die Verwalterentlastung (teilweise) für ungültig
erklärt hat. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, da die angefochtene
Entscheidung jedenfalls auch insoweit der Aufhebung unterliegt, weil der
verwendete Verteilerschlüssel nicht zu beanstanden ist und deshalb auch die auf
diese Verwendung gestützte Beanstandung der Entlastung keinen Erfolg haben
kann.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass die Auslegung der
Teilungserklärung maßgeblich ist dafür, welcher Verteilungsschlüssel der
Einzelabrechnung zu Grunde zu legen ist.
Für die Feststellung des Inhalts der Teilungserklärung, hier insbesondere der §§ 11
und 12 hinsichtlich der Kostenverteilung, ist zunächst davon auszugehen, dass
nach Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch die Vereinbarung zum Inhalt
des Sondereigentums geworden ist und nunmehr den allgemeinen Grundsätzen
für Eintragungsbewilligungen und Grundbucheintragungen unterliegt. Es ist nur auf
den Wortlaut und den Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar
so, wie es sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung
der Gemeinschaftsordnung ergibt. Damit kommt es für die Erklärung also nicht auf
den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und
zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss. Umstände
außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den
besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar
sind (Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 10 Rdnr. 53; Staudinger/Kreuzer, BGB,
Stand Juni 1997, § 10 WEG, Rdnr. 44; Palandt/Bassenge: WEG, 63. Aufl., § 10, Rdnr.
8; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl. § 10, Rdnr. 15; ständige Rechtsprechung des
Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.03.2003 -20 W 431/2000- und Beschluss vom
28.01.2004 -20 W 124, 180/2003-). Diese Auslegung hat das
Rechtsbeschwerdegericht selbständig - ohne Bindung an die Auffassung der
Vorinstanzen- vorzunehmen (Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 45, Rdnr. 87;
Staudinger/Bub, aaO., § 45 WEG, Rdnr. 40; Niedenführ/Schulze, aaO., § 45, Rdnr.
41).
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) sind die §§ 11 und 12 der
Teilungserklärung auch nicht so eindeutig, dass keine Auslegung in Betracht käme,
wie der hier entstandene Streit gerade zeigt. Insbesondere bei § 12 der
Teilungserklärung stellt sich die von den Vorinstanzen bereits erörterte
Problematik, wie der Terminus "Betriebskosten" auszulegen ist und wie laufende
Kosten, wenn nicht durch Messeinrichtungen, dann "auf andere Weise einwandfrei
festgestellt werden können", wie es in § 12 der Teilungserklärung vorgesehen ist.
Entgegen der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung kommt der Senat zu
dem Ergebnis, dass die Verwendung des Verteilerschlüssels "1000", also die
Verteilung nach Miteigentumsanteilen unter Einbeziehung der
Reihenhauseigentümer auch insoweit nicht zu beanstanden ist, als dies die
Positionen "Hausmeister allgemein", "Putzmittel", "Wartung Feuerlöscher",
"Wartung Rolltor", "Reparatur Rolltor Spiralfedern" und "sonstige Kosten" betrifft.
Bei der rechtlichen Bewertung ist zunächst davon auszugehen, dass zwar eine
Mehrhausanlage vorliegt, dass aber keine Verselbständigung der
Teilgemeinschaften vorliegt, insbesondere die Teilungserklärung nicht die Bildung
separater Abrechnungskreise vorsieht, wie sie die Antragstellerin im Ergebnis
anstrebt, und zwar weder im Verhältnis der Mehrfamilienhäuser zu den
Reihenhäusern, noch im Verhältnis zu dem hinsichtlich der Tiefgarage gebildeten
Teileigentum. Insoweit ist festzustellen, dass nach der herrschenden Meinung (vgl.
z. B. BayObLG Rpfleger 1975, 90 und NJW-RR 1995, 783; Palandt/Bassenge, aaO., §
3, Rdnr. 8; Niedenführ/Schulze, aaO., § 3, Rdnr. 21; Weitnauer: WEG, 8. Aufl., § 5,
Rdnr. 29; anderer Ansicht Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 5 Rdnr. 19; Gleichmann
Rpfleger 1988, 10) bereits die einzelnen Stellplätze auf bzw. unter einer
Hebebühne wegen des veränderlichen Sondereigentums-, bzw.
Teileigentumsbereiches nicht sondereigentumsfähig sind. Folgt man dieser
Auffassung, sind nicht nur die übrigen Teile der Tiefgarage wie Zufahrtswege, Tore,
Aufzüge, Wände und Decken, sondern auch die Hebebühnen selbst
Gemeinschaftseigentum. Im vorliegenden Fall geht es um Wartungs- und
Reparaturkosten des Tiefgaragen-Rolltores, das in jedem Fall zum
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Reparaturkosten des Tiefgaragen-Rolltores, das in jedem Fall zum
Gemeinschaftseigentum gehört.
Sowohl hinsichtlich des Wohn-, als auch des Teileigentums gilt für alle Kosten der
Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines
gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums der Grundsatz
des § 16 Abs. 2 WEG i. V. m § 1 Abs. 6 WEG, nämlich Kostentragung im Verhältnis
der Miteigentumsanteile. Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die die
Kostenverteilung abweichend regelt, muss eindeutig und klar sein und dem
Bestimmtheitsgrundsatz genügen, bei Zweifeln am Regelungsinhalt gilt die
gesetzliche Regel des § 16 Abs. 2 WEG (BayObLG ZMR 1999, 48, 49; OLG Köln
OLG-Report 2002, 91). Daraus folgt bei der hier gegebenen Gestaltung von §§ 11
und 12 der Teilungserklärung, dass für die hier streitgegenständlichen
Abrechnungspositionen die Verteilung nach § 16 Abs. 2 WEG eingreift, weil keine
ausreichend bestimmte Zurechnung der Gemeinschaftskosten auf einzelne
Wohnungs- bzw. Teileigentümer erfolgen kann. Dass von 1996 bis 1999 andere
Verteilungsschlüssel der Abrechnung zu Grunde gelegt wurden, ist unbeachtlich,
da für eine nicht der Teilungserklärung entsprechende Abrechnung kein
Bindungswille anzunehmen ist.
Dazu im Einzelnen:
Hinsichtlich der Position "Hausmeister Allgemein" in der Jahresabrechnung hat die
Antragstellerin beanstandet, die Hausmeistervergütung und die Kosten für die
Reinigung des Gemeinschaftseigentums der Häuser A und B seien auf Grund der
neuen Gestaltung des Hausmeistervertrages grundlos zusammengefasst worden.
Es handele sich um von den Eigentümern der Reihenhäuser nicht zu tragende
Instandhaltungskosten der Mehrfamilienhäuser, allenfalls ein Bruchteil von 10 %
werde durch die Tätigkeit für die Reihenhäuser verursacht. In dem ab 01.04.1999
geltenden Hausmeistervertrag, wie er dem Senat aus dem Parallelverfahren 20 W
192/02 (dort Blatt 39-43 d. A.) bekannt ist, wurden die das
Gemeinschaftseigentum der Liegenschaft insgesamt betreffenden
Hausmeistertätigkeiten sowie die Hausreinigungsarbeiten bzgl. der Häuser A und
B einheitlich der Firma Y gegen eine einheitliche Vergütung von 1.102,- DM
monatlich übertragen. Davor bestanden getrennte Verträge bzgl. der
Hausmeistertätigkeit und der Hausreinigung (Bl. 34 - 38 in 20 W 192/02). Die
Antragstellerin meint, diese veränderte Gestaltung entspreche nicht
ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch die Position "Putzmittel" falle nur für die
Häuser A und B sowie die Tiefgarage an, ebenso wie die Position "Wartung
Feuerlöscher". Die Kosten der Wartung für den selbst für ihr Reihenhaus gekauften
Feuerlöscher wurden ihr unstreitig nicht ersetzt.
Dem halten die Beteiligten zu 2) und der Verwalter entgegen, auf die tatsächliche
Nutzung durch die Antragstellerin komme es nicht an. Da über die Hauseingänge
der Häuser A und B auch die Tiefgarage und die Fahrradkeller zugänglich seien,
komme die Hausreinigung samt Verwendung der Putzmittel und die Wartung der
u. a. in den Schleusen der Tiefgarage zu den Häusern A und B befindlichen
Feuerlöschern nicht nur den Sondereigentümern der Häuser A und B zugute.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Positionen "Hausmeister/Allgemein",
"Putzmittel" und "Wartung Feuerlöscher" als Instandhaltungskosten (vgl. KG WuM
1993, 562) oder Betriebskosten zu definieren sind, jedenfalls handelt es sich um
Gemeinschaftskosten im Sinn des § 16 Abs. 2 WEG. Die in § 11 Abs. 2 und § 12 der
Teilungserklärung enthaltene Regelung für die Kosten der Instandhaltung des
Gemeinschaftseigentums der Häuser A und B und für die übrigen laufenden
Kosten, die durch Messeinrichtungen oder auf andere Weise einwandfrei
festgestellt werden können, ändert für diese Positionen deshalb nichts, weil sie die
Wohnungseigentümer im Außenverhältnis gemeinsam treffen und erst
nachträglich nach einem im Einzelfall festzulegenden Verteilungsschlüssel
umgelegt werden müssten, um dadurch eine Trennung und Zuordnung zu
ermöglichen (vgl. BayObLG ZMR 1993, 231). So wird die Tätigkeit als Hausmeister,
die das gesamte Gemeinschaftseigentum betrifft, nach dem seit April 1999
geltenden Vertrag zusammen mit den Reinigungsarbeiten für die Häuser A und B
einheitlich vergütet und der Materialverbrauch an Putz- und Pflegemitteln,
Glühbirnen und anderen Verbrauchsmaterialien wird nach dem entstandenen
Aufwand mit der Hausverwaltung insgesamt abgerechnet. Somit ist keine
"einwandfreie" Feststellung im Sinn von § 12 der Teilungserklärung für die
Zuordnung der Hausmeister-, bzw. Reinigungskosten und der Putzmittel möglich,
erst recht nicht von vornherein. Es müsste vielmehr für jede einzelne
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erst recht nicht von vornherein. Es müsste vielmehr für jede einzelne
Dienstleistung und jedes verbrauchte Putzmittel im Einzelnen nachträglich
festgestellt werden, worauf sich diese bezogen haben bzw. wofür es verwendet
wurde. Eine derartig aufwendige und unpraktikable Regelung bei im Endeffekt
geringer wirtschaftlicher Bedeutung kann mit der Teilungserklärung nicht gewollt
sein.
Hinsichtlich der Position "Wartung Feuerlöscher" gilt im Prinzip nichts anderes. Es
kommt hinzu, dass die Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen haben, dass
sich zwei der drei Feuerlöscher in den Schleusen der Tiefgarage zu den Eingängen
der Häuser A und B befinden, also nach den vorangegangenen Ausführungen
betreffend die Rechtsverhältnisse an der Tiefgarage zum allgemeinen
Gemeinschaftseigentum gehören und nicht § 11 Abs. 2 der Teilungserklärung
unterfallen.
Auch die Verteilung der Positionen "Wartung Rolltor" und "Reparatur Rolltor
Spiralfedern" nach dem Verteilerschlüssel 1000 ist nicht zu beanstanden, da wie
oben dargelegt, in jedem Fall diese Teile der Tiefgarage insgesamt im
Gemeinschaftseigentum steht. Für das Gemeinschaftseigentum an der Tiefgarage
enthalten die §§ 11 und 12 der Teilungserklärung auch keine Sonderregelung
hinsichtlich der Kostentragung. Eine entsprechende Anwendung der für das
Gemeinschaftseigentum der Mehrfamilienhäuser und der Reihenhäuser
vorgesehenen Abweichung von § 16 Abs. 2 WEG auch auf das
Gemeinschaftseigentum an der Tiefgarage kommt nicht in Betracht. Dem steht
außer dem Bestimmtheitsgrundsatz entgegen, dass die §§ 11 und 12 der
Teilungserklärung als Ausnahmeregelung von § 16 Abs. 2 WEG eng und nicht
erweiternd auszulegen sind. Geht man davon aus, dass die gesamte Tiefgarage in
Gemeinschaftseigentum steht, fehlt es gerade an dem Kriterium des Sonder-,
bzw. Teileigentums von einzelnen Miteigentümern, auf die das Landgericht
abgestellt hat. Dass die Antragstellerin nicht über einen Stellplatz in der Tiefgarage
verfügt, ist kein Grund, sie an den Kosten für diese Positionen nicht zu beteiligen.
Die fehlende tatsächliche Nutzung ist keinesfalls ein Ausschlusskriterium. Die
Vorinstanzen haben insoweit zutreffend die Beteiligte zu 1) bereits darauf
hingewiesen, dass sie nicht Alleineigentümerin ist, sondern Miteigentümerin und
Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, was die grundsätzliche Verpflichtung zur
Verpflichtung der Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG zur Folge hat. Soweit die in
der Teilungserklärung enthaltene Sonderregelung nicht eingreift, gilt diese
gesetzliche Regelung, unabhängig von der Nutzung der
Gemeinschaftseinrichtungen.
Hinsichtlich der Position "sonstige Kosten" mit 64,58 DM hat der Verwalter diese in
der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 12.03.2002 (Bl. 165 d. A.)
dahin erläutert, es handele sich um im Zusammenhang mit der
Eigentümerversammlung entstehende Kosten wie Raumkosten oder
Beglaubigungskosten für Protokolle. Dem ist die Antragstellerin nicht
entgegengetreten. Damit handelt es sich um Kosten, die durch dem Verwalter
obliegende Aufgaben entstehen, also Kosten der sonstigen Verwaltung im Sinn
des § 16 Abs. 2 WEG, die nach Miteigentumsanteilen von allen Mitgliedern der
Gemeinschaft zu tragen sind. Demnach stellt sich die Bezeichnung "sonstige
Kosten" in der Abrechnung als Abkürzung für "sonstige Kosten der Verwaltung"
dar, um die es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des
Verwalters in der Sache auch handelt. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht
dargetan, dass diese Kosten durch die Inanspruchnahme des Verwalters durch
einzelne Miteigentümer beispielsweise im Zusammenhang mit einer Veräußerung
entstanden und deshalb von diesen allein zu tragen seien. Für die sonstigen
Kosten der Verwaltung gelten die besonderen Kostenregelungen nach § 11 und 12
der Teilungserklärung von vornherein nicht.
Das Landgericht hat die Unzulässigkeit der Genehmigung in der Begründung - im
Gegensatz zur Tenorierung - bei dieser Position auch nicht auf die Verwendung
eines falschen Schlüssels, sondern auf die fehlende Nachvollziehbarkeit gestützt.
Dem ist zwar insoweit zu folgen, dass die Abrechnung aus sich heraus verständlich
sein muss, dies bedeutet aber nicht, dass eine Zusammenfassung von
Kostenarten nicht erfolgen dürfte, wenn sonst die Übersichtlichkeit leiden würde.
Bei Kleinbeträgen wie im vorliegenden Fall ist erst dann keine Nachvollziehbarkeit
gegeben, die eine Ungültigerklärung der Genehmigung begründen kann, wenn
auch die Einsichtnahme in die Unterlagen des Verwalters, insbesondere die
Belege, keine Klärung gebracht hat. Die Antragstellerin hat aber nicht vorgebracht,
dass sie sich insoweit erfolglos um eine Aufklärung bemüht hätte.
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Die weitere Beschwerde der Antragsgegner und des Verwalters war deshalb
begründet.
Die an sich gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte weitere Beschwerde der
Antragstellerin ist unzulässig, da die Beschwer der Antragstellerin nicht wie
erforderlich 750 € übersteigt.
Der Beschwerdewert im Sinn von § 45 Abs. 1 WEG ist nicht gleichzusetzen mit dem
Geschäftswert im Sinn von § 48 Abs. 3 WEG. Während sich letzterer auf das
Interesse aller Beteiligter bezieht (Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl. § 48, Rdnr. 24;
Palandt/Bassenge: WEG, 63. Aufl., § 48, Rdnr. 12), ist der Beschwerdewert nach der
Beschwer des Rechtsmittelführers und seinem Interesse an der angefochtenen
Entscheidung zu bemessen. Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung mit der
Begründung angefochten, einzelne Positionen hätten nicht oder nicht in der
eingebuchten Höhe in die Jahresabrechnung eingestellt werden dürfen, so bemisst
sich die Beschwer des Rechtsmittelführers nach der anteiligen Belastung, die ihm
bei der nach seiner Ansicht richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre. Dabei
hat die Belastung des erfolglosen Rechtsmittelführers mit Verfahrenskosten außer
Betracht zu bleiben. Auch die Interessen der übrigen Eigentümer und die
Bedeutung der Sache für die Gemeinschaft insgesamt bleiben unberücksichtigt,
da allein das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung
der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist (BayObLG ZWE 2000, 461 m. w.
H.; OLG Düsseldorf ZMR 1998, 450; Niedenführ/Schulze, aaO. § 45, Rdnr. 1, 13;
Staudinger/Wenzel, 12. Aufl., § 45, Rdnr. 8 und 12). Auch dann, wenn, wie ebenfalls
im vorliegenden Fall erfolgt, ein Wohnungseigentümer den Beschluss über die
Entlastung des Verwalters anficht, bemisst sich der Wert seiner Beschwer allein
nach seinem individuellen Interesse an der von ihm begehrten
Rechtsmittelentscheidung (BayObLG ZMR 2001, 720; Staudinger/Wenzel, aaO.;
Rühlicke ZWE 2003, 200, 201).
Verfahrensgegenstand der weiteren Beschwerde der Antragstellerin nach dem
Antrag im Schriftsatz vom 04.05.2002 (Bl. 236, 237 d. A.) ist die Ungültigerklärung
der Genehmigungsbeschlüsse vom 26.04.2001 bezüglich der Positionen
"Verwaltervergütung", "Allgemeinstrom", "Bewirtschaftung Glühbirnen",
"Kabelkosten", "Einstellung Rücklage Außenanlage" in der Einzelabrechnung und im
Wirtschaftsplan, soweit der Verteilerschlüssel 1000 verwendet wurde. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass hinsichtlich der Verwaltervergütung die Antragstellerin nur
die Inanspruchnahme nach Miteigentumsanteilen an Stelle der im
Verwaltervertrag vorgesehenen Pauschale von 30,00 DM monatlich pro Wohnung
beanstandet. Der Differenzbetrag zwischen der in der Einzelabrechnung
eingestellten Verwaltervergütung von 587,94 DM und der Jahresvergütung laut
Verwaltervertrag von 360,00 DM beträgt bei der Einzelabrechnung 227,94 DM.
Zusammen mit den Positionen "Allgemeinstrom" von 47,71 DM, "Bewirtschaftung
Glühbirnen" von 2,64 DM, "Kabelkosten" mit 277,91 DM und "Rücklage
Außenanlage" von 155,54 DM beziffert sich die Beschwer der Antragstellerin
hinsichtlich der Einzelabrechnung auf 711,74 DM. Bei dem Wirtschaftsplan 2001
beträgt die Differenz der eingebuchten Verwaltervergütung mit 594,01 DM zu der
auf die Einheit laut Verwaltervertrag entfallenden Vergütung 234,01 DM, die
Position "Allgemeinstrom" 50,55 DM, "Bewirtschaftung Glühbirnen" 2,72 DM,
"Kabelkosten" 277,91 DM und "Rücklage Außenanlage" 155,54 DM, also
zusammen 720,73 DM. Mit insgesamt 1.432,47 DM = 732,41 € wird somit die
erforderliche Beschwerdesumme von 750,00 € nicht erreicht. Soweit die
Antragstellerin über diese in der Antragstellung zur weiteren Beschwerde allein
enthaltenen Positionen hinaus in der Begründung noch weitere Positionen
beanstandet, fehlt es insoweit schon deshalb an einer Beschwer, weil die
Vorinstanzen darüber nicht entschieden haben. Nachdem die Anfechtung der
Genehmigungsbeschlüsse zulässigerweise auf einzelne Positionen der Abrechnung
bzw. des Wirtschaftsplanes beschränkt worden ist - dieser Auslegung des Antrags
vom 28.05. 2001 durch die Vorinstanzen ist die Antragstellerin jedenfalls nicht
entgegengetreten-, können andere Positionen nicht nachträglich in die Anfechtung
einbezogen werden, da ansonsten die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2
WEG unterlaufen würde. Zu Recht ist deshalb das Landgericht auf die in dem
Schreiben der Antragstellerin vom 27.03.2002 beanstandete Position
"Beweissicherungskosten" nicht eingegangen, da sie nicht Gegenstand der
fristgerechten Anfechtung vom 28.05.2001 waren. Für die zwar nicht in der
Antragstellung, aber in der Begründung der weiteren Beschwerde außerdem
berücksichtigte Position "Wartung Tauchpumpen" in dem Wirtschaftsplan 2001
entfallen auf die Antragstellerin nur 10,89 DM. Auch die zusätzliche
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entfallen auf die Antragstellerin nur 10,89 DM. Auch die zusätzliche
Berücksichtigung dieser Position führt deshalb nicht zum Erreichen der
Beschwerdesumme.
Unabhängig von der Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde der Antragstellerin
hätte sie auch in der Sache keinen Erfolg. Die Einschätzung der Vorinstanzen,
dass hinsichtlich der den Gegenstand der weiteren Beschwerde der Antragstellerin
bildenden Positionen in der Abrechnung 1999/2000 und des Wirtschaftsplanes
2001 der zutreffende Verteilerschlüssel verwendet wurde, ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die insoweit
zutreffenden Begründungen der Vorinstanzen Bezug genommen werden.
Ergänzend ist hinsichtlich der Verwalterkosten darauf hinzuweisen, dass
Wohnungseigentümer dem Verwalter gegenüber als Gesamtschuldner für die
Verwaltervergütung haften. Auch dann, wenn der Verwalter nach dem
Verwaltervertrag Anspruch auf eine bestimmte Vergütung pro Wohneinheit hat, gilt
für die Verpflichtung der Wohnungseigentümer untereinander § 16 Abs. 2 WEG, d.
h. Verteilung nach Miteigentumsanteilen oder nach dem vereinbarten
Verteilungsschlüssel (OLG Köln NZM 2002, 615; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 26,
Rdnr. 115; Niedenführ/Schulze, aaO., § 26, Rdnr. 63). Die hier in §§ 11 und 12 der
Teilungserklärung für Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung sowie
Betriebskosten vorgesehene Regelung greift für die Verwalterkosten schon
deshalb nicht ein, wie es sich dabei um keine dieser Kostenarten, sondern um die
Kosten der sonstigen Verwaltung handelt (KG NZM 2002, 615). Mangels
Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer bedürfte es zur Aufteilung der
Verwaltervergütung nach Einheiten sogar einer Vereinbarung aller
Wohnungseigentümer.
Hinsichtlich der Kosten des unstreitig bei Errichtung der Liegenschaft insgesamt
eingebrachten Kabelanschlusses handelt es sich um Kosten des Betriebes
gemeinschaftlicher Einrichtungen, für die grundsätzlich die Kostenverteilung nach §
16 Abs. 2 WEG gilt, unabhängig von der Nutzung. Zu Recht haben die
Vorinstanzen darauf verwiesen, dass insoweit nichts anderes gilt als auch sonst für
die Kosten von Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. dem Aufzug, der nur in
einem Haus einer Mehrhausanlage vorhanden ist und den die Miteigentümer mit
Sondereigentum in den anderen Häusern nicht nutzen (vgl. hierzu BGH NJW 1984,
2576 = WuM 1985, 33, 34; BayObLG WuM 1992, 155). Zu denken wäre auch an die
Kosten eines Fahrradkellers, an denen sich auch Miteigentümer zu beteiligen
haben, die nicht Fahrrad fahren können oder an die Kosten eines im
Gemeinschaftseigentum stehenden Kinderspielplatzes, von denen auch kinderlose
Miteigentümer nicht freigestellt werden können. Das Kriterium der Nutzung einer
gemeinschaftlichen Einrichtung ist nur dann von Bedeutung für die Kostentragung,
wenn darauf in der Teilungserklärung oder einer Vereinbarung darauf abgestellt
worden ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da auch nach § 12 der
Teilungserklärung die einwandfreie Feststellung laufender Kosten durch
Messeinrichtungen oder auf andere Weise, nicht aber die Nutzung einer
Einrichtung maßgeblich ist.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 47 Satz 1 WEG i. V. m. §§
91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO (analog). Dagegen sah der Senat keine
Veranlassung zur Abweichung von dem Grundsatz, dass die Beteiligte ihre
außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 47 Satz 2 WEG).
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der
Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 WEG richtet sich - anders als der
Beschwerdewert - grundsätzlich nach dem Interesse aller Beteiligten an der
Entscheidung. Dies dient unter anderem dem Zweck, die Wohnungseigentümer
dazu anzuhalten, die über ihre subjektiven Interessen hinausgehende Wirkung des
Verfahrens auf die anderen Beteiligten zu bedenken und von der leichtfertigen
Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung abzusehen
(Staudinger/Wenzel: WEG, 12. Aufl., § 48, Rdnr. 15). Der Geschäftswert bei der
Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung bestimmt sich deshalb
nach allgemeiner Auffassung nach einem Bruchteil von 20- 25 % des
Gesamtvolumens, wodurch im Regelfall auch dem verfassungsrechtlich
garantierten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten Rechnung
getragen wird. Wenn im Einzelfall das Eigeninteresse des anfechtenden
Wohnungseigentümers - wie vorliegend - deutlich unter 25 % des
Gesamtvolumens liegt, so kann eine weitere Herabsetzung geboten sein
(BayObLG WuM 1992, 714; OLG Hamm NZM 2001, 549; Bärmann/Pick/Merle: WEG,
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(BayObLG WuM 1992, 714; OLG Hamm NZM 2001, 549; Bärmann/Pick/Merle: WEG,
9. Aufl., § 48, Rdnr 25 mit weiteren Nachweisen; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl.,
§ 48, Rdnr. 40; Staudinger/-Wenzel, aaO., § 48, Rdnr. 20). Vorliegend hat das
Landgericht bei seiner Wertfestsetzung nicht berücksichtigt, dass lediglich der
Verteilerschlüssel der Einzelabrechnung und des Wirtschaftsplanes im Streit
standen, nicht aber die Gesamthöhe der im Einzelnen beanstandeten Positionen.
Dem hat der Senat dadurch Rechnung getragen, dass er jeweils nur 10 % des
Gesamtvolumens der Einzelabrechnung und des Wirtschaftsplanes berücksichtigt
hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom 07.03.2003 -20 W 15/02-).
Dementsprechend war auch die landgerichtliche Wertfestsetzung abzuändern (§
31 Abs. 1 Satz 2 KostO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.