Urteil des BGH vom 08.08.2014

BGH: kostenfreiheit, mittellosigkeit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 189/10
vom
8. August 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 8. August 2014
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen die Streitwertfest-
setzung vom 13. Oktober 2011 und gegen den die Kostenerinne-
rung zurückweisenden Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2012
werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die als (weitere) Gegenvorstellungen der Klägerin auszulegenden
Schreiben vom 9. Januar 2013 und 9. März 2013 geben keinen Anlass zur Ab-
änderung der angegriffenen Entscheidungen.
1. Die von der Klägerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kosten-
rechnung vom 2. November 2011 mit Blick auf ihre Mittellosigkeit geltend ge-
machte Kostenfreiheit besteht nicht. Die Klägerin ist verpflichtet, die Gerichts-
kosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Nr. 1242
KV zu § 3 Abs. 2 GKG, § 6 Abs. 2 GKG). Eine Kostenfreiheit hätte sie allenfalls
mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangen können (§ 122 Abs. 1 Nr. 1
lit. a) ZPO). Hieran fehlt es, weil der Senat die von der Klägerin beantragte Pro-
zesskostenhilfe durch Beschluss vom 13. Oktober 2011 abgelehnt hat.
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2. Das Schreiben der Klägerin vom 9. März 2013 ist zugleich als Gegen-
vorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Okto-
ber 2011 auszulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG
eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht
stattfindet.
Anlass zu einer abweichenden Festsetzung des mit 528.762,79 €
festgesetzten Streitwertes besteht jedoch nicht. Bei dem von der Klägerin mit
der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Zinsschaden in Höhe von
229.215,17 € handelt es sich nicht um eine Nebenforderung, die gemäß § 4
Abs. 1 2. Halbsatz ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre. Zinsen sind aus-
nahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie wie hier Teil eines einheitli-
chen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR
188/08, nv, Rn. 2 f; vom 17. November 2011 - IX ZR 161/09, nv, Rn. 2; vom
10. Mai 2012 - IX ZR 205/09, nv, Rn. 5).
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3. Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.09.2009 - 4 O 16243/08 -
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2010 - 15 U 4871/09 -
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